Wann erwirbt eine französische Gesellschaft die Rechtspersönlichkeit?
Genauso wie in Deutschland auch, ist die Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft in Frankreich die Voraussetzung dafür, dass sich die Gesellschaft einerseits zivilrechtlich verpflichten kann und andererseits Gläubigerin von Forderungen sein kann. D. h. erst mit dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit kann eine französische Gesellschaft Trägerin von Rechten und Pflichten sein.
Gemäß französischem Recht erwirbt eine Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit durch die Eintragung im frz. Handelsregister und kann ab diesem Zeitpunkt Trägerin von Rechten und Pflichten sein.
Grundsätzlich vergibt die Behörde INSEE (= französisches Pendant zum Statistischen Bundesamt in Deutschland) im Rahmen der Eintragungsformalitäten die neunstellige französische Handelsregisternummer (numéro SIREN). Diese SIREN-Nummer dient zur Identifikation der Gesellschaft und begleitet sie während der gesamten Dauer ihrer Existenz, selbst wenn die Gesellschaft später ihren Sitz verlegt, ihre Rechtsform verändert etc.
Die SIREN-Nummer zur Identifizierung der Gesellschaft muss auf allen Geschäftspapieren (Briefpapier, Rechnungen, Bestellscheine, Werbeunterlagen, Schriftverkehr, Empfangsbestätigungen, Protokolle, Satzungen etc.) angegeben werden.
In der Praxis kann es vorkommen, dass zwischen der Eintragung der französischen Gesellschaft im Handelsregister und der Zuteilung der SIREN-Nummer durch das INSEE eine gewisse Zeit vergeht:
Im Handelsregisterauszug der Gesellschaft wird dann vermerkt, dass sich die SIREN-Nummer noch im Vergabeprozess befindet (Vermerk im frz. Handelsregister: „en cours d’attribution“ – „in Zuteilung begriffen“).
Das Fehlen der SIREN-Nummer ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die im Handelsregister eingetragene Gesellschaft die Rechtspersönlichkeit wirksam erlangt hat.
Dies bestätigte das französische Kassationsgericht in seinem Urteil Nr. 22-16.463 vom 29. November 2023.
Durch dieses Urteil hob es die Entscheidung eines Berufungsgerichts auf, das in einem Rechtsstreit angenommen hatte, dass keine Rechtspersönlichkeit der bereits im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft vorliegt, solange das INSEEE (= frz. Statistikamt) der Gesellschaft keine SIREN-Nummer zugeteilt hat
Fazit:
Für die Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft in Frankreich kommt es nur darauf an, ob die Gesellschaft im französischen Handelsregister eingetragen ist oder nicht.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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