Frankreich: Herbeiführung eines wesentlichen Ungleichgewichts in typisierten Verträgen zwischen Händlern und ihren Lieferanten
In Frankreich kann die sogenannte Herbeiführung eines wesentlichen Ungleichgewichts („déséquilibre significatif“) durch ein Unternehmen zur zivilrechtlichen Haftung dieses Unternehmens führen. Auch kann das französische Wirtschaftsministerium anordnen, dass das wettbewerbswidrige Verhalten unterbleibt und dass entsprechende Vertragsklauseln entfernt werden, weiterhin kann es selbst Bußgelder verhängen. Unlängst hat der französische Kassationsgerichtshof eine große französische Handelskette deswegen zu einer hohen Geldbuße verurteilt, weil es in Handelsverträgen mit seinen Lieferanten Klauseln verwendete, die sehr stark zu deren Ungunsten formuliert waren.
In dem Verfahren vor dem französischen Kassationsgerichtshof ging es um Allgemeine Einkaufsbedingungen und Partnerschaftsvereinbarungen, die eine der größten französischen Supermarktketten gegenüber ihren Lieferanten verwendete.
Der französische Kassationsgerichtshof stellte fest, dass die verwendeten Einkaufsbedingungen und Partnerschaftsvereinbarungen im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Machtverhältnisse in der Branche des französischen Lebensmittelhandels zur Herbeiführung eines wesentlichen Ungleichgewichts führten, bzw. auf jeden Fall dazu geeignet waren.
Die beanstandeten Klauseln betrafen zum Beispiel
- die Liefer- und Warenannahmebedingungen,
- Verpflichtungen der Lieferanten betreffend das Haltbarkeitsdatum und die Verfallszeit der Produkte oder
- Zahlungsfristen für Leistungen im Rahmen der Vertriebskooperation.
Folglich wurde die Supermarktkette zu einer Geldbuße in Höhe von 500.000 € verurteilt. Weiterhin entschied das Gericht, dass bestimmte wettbewerbswidrige Klauseln in Verträgen des Unternehmens mit seinen Lieferanten zukünftig nicht mehr enthalten sein dürfen (Französischer Kassationsgerichtshof, Kammer für Handelssachen, Urteil v. 04.10.2016, 14-28.013 FS-D).
Dieses Urteil reiht sich in die ständige Rechtsprechung des obersten französischen Zivilgerichts ein. Danach besteht eine unzulässige Unterwerfung von Vertragspartnern im Verhältnis von Händlern und Lieferanten / Zulieferern insbesondere immer dann, wenn
- eine unausgewogene Klausel
- in einem typisierten Vertrag eines Händlers
- sich in allen Verträgen mit Lieferanten wiederfindet,
- weil die Lieferanten aufgrund der Marktmacht des Händlers keine wirkliche Möglichkeit haben, diese Klauseln zu verhandeln.
Falls Sie hierzu weitere Informationen wünschen, steht Ihnen unsere Kanzlei jederzeit gerne zur Verfügung.