Know-how in Frankreich richtig schützen
Für in Frankreich tätige ausländische Unternehmen kann sich die Frage stellen, welche Maßnahmen Gesellschaften in Frankreich selbst ergreifen können, um ihr Know-how zu schützen und wie Know-how durch den französischen Staat zivil- und strafrechtlich geschützt wird.
1. Wie kann Firmen-Know-how in Frankreich durch Geheimhaltungsmaßnahmen des Unternehmens geschützt werden?
a. Schutz gegen sogenannte competitive Intelligence (Wettbewerbsanalyse, Konkurrenzbeobachtung)
Wettbewerber nutzen zahlreiche Mittel, um an geheime Informationen eines Konkurrenzunternehmens zu gelangen, zum Beispiel:
- Aufnahme von Gesprächen,
- Abhören von Arbeitnehmern,
- Videoüberwachung oder Überwachung durch Sensoren,
- Lesen von Korrespondenz,
- Einhacken in Informatiksysteme,
- Abwerbung von Beschäftigten,
- Gesellschaftsrechtliche „expertise de gestion“ (Informationsrecht von Minderheitsgesellschaftern): Hält eine Konkurrenzgesellschaft Anteile an der Gesellschaft, die ihr Know-how schützen will, so kann dieser Wettbewerber in Frankreich auch bei anderer Gelegenheit durchaus legal an vertrauliche Informationen gelangen. Der Wettbewerber kann beispielsweise in Form einer sog. expertise de gestion (Maßnahme, die Minderheitsgesellschafter beantragen können, wenn sie der Meinung sind, dass es Unstimmigkeiten im Rahmen der Geschäftsführung gibt), die von einem Aktionär oder einem Gesellschafter der Zielgesellschaft beantragt wird, die Offenlegung von Informationen verlangen.
- Beschlagnahme von patentverletzenden Waren: Im Rahmen einer Beschlagnahme von patentverletzenden Waren in Frankreich sind sämtliche Dokumente, die zur Herstellung der Erfindung erforderlich sind, zugänglich. Die Beschlagnahme kann zudem gefilmt werden. In Frankreich wurden zwischenzeitlich jedoch einige Vorkehrungen eingeführt, um den Missbrauch der Beschlagnahme von patentverletzenden Waren mit dem alleinigen Ziel, an geheimes Know-how zu gelangen, einzuschränken. Es kann beispielsweise beantragt werden, dass die Person, die um die Durchführung dieser Beschlagnahme bittet, eine Art Kaution zur Deckung eines möglichen Schadens zahlen muss. Der vermutliche Nachahmer kann sich einer Beschlagnahme jedoch nicht widersetzen.
- (vorgetäuschter) Unternehmenskauf: Eine andere Strategie besteht darin, vorzutäuschen, eine Gesellschaft erwerben zu wollen. Im Rahmen einer Due-Diligence und der Verhandlung des Gesellschaftskaufvertrags werden dann Informationen über die Zielgesellschaft eingeholt. Beim Unternehmenskauf gilt, dass der künftige Erwerber Anspruch auf vollständige Information hat; andernfalls kann er ggfs. im Nachgang ein arglistiges Verschweigen von kaufrelevanten Tatsachen geltend machen und Schadensersatz fordern. Die im Vorfeld des Erwerbs durchgeführte Due-Diligence und der Letter of Intent (Absichtserklärung) sind regelrechte Goldminen für einen Konkurrenten, der an das geheime Know-how eines Unternehmens gelangen möchte. Seitens der Zielgesellschaft ist deshalb im Hinblick auf die zu offenbarenden Informationen Fingerspitzengefühl gefragt: sie muss einerseits genug offenbaren, um das Interesse des potentiellen Käufers zu wecken, ohne jedoch andererseits zu viel preiszugeben, damit das Know-how vor Missbrauch geschützt bleibt. Klauseln zur Informationspflicht des Verkäufers sollten deshalb in einem Letter of Intent (LOI) mit Geheimhaltungspflichten des potentiellen Erwerbers gekoppelt werden.
Hinweis: Der Abbruch von Vertragsverhandlungen im Rahmen eines Anteilskaufs durch einen potentiellen Erwerber kann in Frankreich als missbräuchlich angesehen werden, wenn die Unternehmenskaufverhandlungen offensichtlich nur so lange geführt wurden, bis der Konkurrent an sämtliche gewünschten vertraulichen Informationen gelangt. Ein solcher missbräuchlicher Abbruch von Kaufverhandlungen („rupture abusive de pourparlers“) kann zu Schadensersatzpflichten des potentiellen Käufers und Wettbewerbers führen.
b. Vertraulichkeit und stillschweigende Treuepflicht von Arbeitnehmern
Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsklauseln verbieten die Offenlegung, Verwertung oder Mitteilung von geheimen Informationen. Bei Verträgen über geheimes Know-hows gilt auf jeden Fall eine ungeschriebene Vertraulichkeitspflicht.
Wurden Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsklauseln nicht ausdrücklich vereinbart, ist es jedoch schwierig einzugrenzen, was der Arbeitnehmer offenlegen darf und was nicht. Sobald der Arbeitnehmer das Unternehmen verlassen hat, sind ihm dann nur Handlungen untersagt, die als unlauterer Wettbewerb gelten.
Durch Einfügung einer ausdrücklichen Geheimhaltungsklausel wird der Person, die sich zur Geheimhaltung verpflichtet, eine Ergebnispflicht (obligation de résultat) auferlegt. Diese Pflicht kann auch nach dem Ende des Vertrags fortbestehen (nachvertragliche Geheimhaltungspflicht). Auf der Grundlage einer solchen Klausel kann der Schweigepflichtige wegen einer Vertragsverletzung deutlich einfacher haftbar gemacht und zu Schadensersatzzahlungen verpflichtet werden. Möglich ist auch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei Verstoß des Arbeitnehmers gegen die Vertraulichkeitspflicht.
2. Wie kann Know-how im Rahmen von Geschäftsbeziehungen in Frankreich vertraglich geschützt werden?
Der Verstoß gegen ein vertraglich vereinbartes Verbot der Offenlegung von Geheimnissen stellt nach französischem Recht die Verletzung einer Vertragspflicht dar. Die Person, die ein solches Geschäftsgeheimnis offengelegt hat, kann zur Verantwortung gezogen und zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt werden.
a. Schutz von Know-how im französischen Arbeitsvertrag
In Frankreich wie in Deutschland werden Vertraulichkeitsklauseln in den meisten Arbeitsverträgen, fast immer bei Ingenieuren, leitenden Angestellten und technischem Fachpersonal, vorgesehen.
Es kann auch vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer lediglich einen eingeschränkten Zugang zu bestimmten Bereichen des Unternehmens hat oder dass die Mitnahme von Dokumenten und Kopien nach Hause verboten ist.
In Frankreich gilt zunächst der „Grundsatz der legitimen Nutzung der im Rahmen einer vorherigen Beschäftigung erworbenen Kenntnisse“. Während er noch für das Unternehmen tätig ist, haftet ein Beschäftigter, der ein Geschäftsgeheimnis verrät, auch ohne Vereinbarung einer Geheimhaltungspflicht bei der Verletzung dieser Vertragspflicht.
Nach Beendigung des Arbeitsvertrags muss der ehemalige Arbeitnehmer grundsätzlich Stillschweigen über die Geheimnisse des Unternehmens bewahren. Er ist nicht berechtigt, Dokumente oder Zeichnungen mit dem Ziel, ähnliche Produkte herzustellen, zurückzubehalten. Dies gilt selbst dann, wenn diese von ihm selbst im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeiten erstellt wurden.
Er kann jedoch
- seine technischen Fähigkeiten und seine berufliche Ausbildung nutzen,
- eine im Wettbewerb zu seinem ehemaligen Arbeitgeber stehende Tätigkeit betreiben,
- dieselbe Stelle in einer anderen Gesellschaft annehmen,
sofern er nicht einer Wettbewerbsverbotsklausel unterliegt und er keine Geheimnisse preisgibt. Im Rahmen des unlauteren Wettbewerbs hat die Rechtsprechung zum Beispiel „die systematische Nutzung der Arbeiten und der technischen Kenntnisse eines ehemaligen Arbeitgebers innerhalb kürzester Zeit, die fast identische Nachbildung von Produkten des ehemaligen Arbeitgebers ohne technische Notwendigkeit sowie die Abwerbung von Kunden“ durch zwei ehemalige Arbeitnehmer, die sich selbstständig gemacht hatten, bestraft.
b. Schutz von Know-how im französischen Franchisevertrag
Die Übertragung von Know-how zusammen mit der Nutzung seiner Marke durch den Franchisegeber sowie die dauerhafte Unterstützung des Franchisenehmers kennzeichnet einen Franchisevertrag.
In Frankreich gilt, dass das im Rahmen eines Franchisevertrags übertragene Know-how zulässig, neuartig, spezifisch, erprobt und entwicklungsfähig sein muss. Sind diese Kriterien nicht erfüllt, zieht dies die Aufhebung des Vertrags mangels Vertragsgegenstands nach sich.
In Artikel 2.2.a der europäischen Standes- und Berufsordnung für Franchise ist festgelegt, dass der Franchisegeber „während eines angemessenen Zeitraums und in mindestens einer Piloteinheit vor dem Einrichten eines Netzwerkes erfolgreich ein Konzept entwickelt und betrieben“ haben muss.
Präzisierungen: Der Franchisenehmer wiederholt nur den Erfolg des Franchisegebers. Eine Piloteinheit ist eine Modellplattform, ein „Labor“, das es dem künftigen Franchisegeber ermöglicht, sein Konzept unter normalen Bedingungen zu testen. Der erforderliche Versuchszeitraum hängt von der technischen Komplexität des Know-hows und der geplanten Tätigkeit ab. Eine sich in Gründung befindende Gesellschaft beispielsweise weist beim Abschluss des Franchisevertrags keinerlei vorherige Erfahrung auf und kann daher ihr Know-how nicht rechtsgültig übertragen. Der Franchisevertrag kann in diesem Fall aufgehoben werden.
Der Franchisegeber muss sein Know-how zudem weiterentwickeln sowie an die Konkurrenz und die Konjunktur anpassen. Diese Anpassung kann auch den Franchisenehmern übertragen werden, die die Bedürfnisse der Kundschaft besser kennen. Der Franchisegeber darf das Konzept und die Strategie jedoch nicht drastisch ändern, da in diesem Fall ein Ungleichgewicht hinsichtlich der mit den einzelnen Lizenznehmern abgeschlossenen Verträge entstehen würde. Die Gerichte bewerten gelegentlich das tatsächliche Bestehen des Know-hows in Bezug auf die persönlichen Kenntnisse des Franchisenehmers und jene des Franchisegebers in Abhängigkeit vom Tätigkeitssektor des Franchisenetzwerks und der Kundschaft.
c. Schutz von Know-how im französischen Know-how Übertragungsvertrag - Lizenzen
Durch die Know-how-Lizenz kann dem Lizenznehmer das Recht zur Nutzung des Know-hows eingeräumt werden. Es handelt sich hierbei um einen Vertrag, durch den eine Person, die über ein bestimmtes Know-how verfügt, sich verpflichtet, einer anderen Person ihr Know-how gegen Zahlung eines bestimmten Betrags mitzuteilen, wobei der Begünstigte verpflichtet ist, dieses Know-how geheim zu halten.
Anmerkung: Das Know-how ist in Frankreich kein Bestandteil des sog. fonds de commerce (Geschäftsbetrieb, der die Gesamtheit von beweglichen, körperlichen und nicht-körperlichen Elementen, die ein Kaufmann mit seiner gewerblichen Tätigkeit verbindet, umfasst).
Bei Verträgen zur Übertragung von Know-how handelt es sich um Werkverträge.
Praxistipp: Es ist auch möglich, Gesellschafter einer Gesellschaft durch Einbringung von Know-how zu werden. In diesem Fall muss die Person, die Gesellschaftsanteile erwerben möchte, ihr Werk (d.h. ihr Know-how), das Gegenstand des Einbringungsvertrags ist, der Gesellschaft zur Verfügung stellen.
Es kommt häufig vor, dass die Vertragspartner eine gemischte Lizenz vereinbaren, mit der ein Patent und das Know-how lizenziert werden.
Für Verträge zur Übertragung einer Technologie, die mit ausländischen Partnern abgeschlossen werden, ist in Frankreich eine Anmeldung beim INPI (frz. Institut für Patente und Urheberrechte) und beim französischen Ministerium für Industrie und Forschung erforderlich.
Ein Know-how-Übertragungsvertrag kann in der Regel nicht ohne Genehmigung der Person, die das Geheimnis weitergibt, Gegenstand einer Unterlizenz sein, da die Verträge personengebunden sind und zwischen den Vertragspartnern somit ein Vertraulichkeitsverhältnis besteht.
Die Pflicht des Lizenzgebers zur Übertragung des Know-hows besteht unverzüglich ab Vertragsschluss, auch wenn die vereinbarte Zahlung der finanziellen Gegenleistung üblicherweise in Raten erfolgt. Das Know-how muss vollständig und auf faire Weise weitergeben werden. Hierzu gehört üblicherweise der Abschluss eines Beratungsvertrags zu Gunsten des Lizenznehmers, damit das Know-how auch zweckdienlich angewandt werden kann.
Hinweis: Es ist sinnvoll, die Verpflichtung zur Übermittlung der Informationen und zur Unterstützung des Lizenznehmers während der Vertragslaufzeit eindeutig festzulegen. Die Person, die das Know-how weitergibt, kann entscheiden, ob sie sich mehr oder weniger fest gegenüber dem anderen Vertragspartner verpflichten will. Es kann beispielsweise vereinbart werden, dass lediglich das tatsächliche Bestehen und die Nutzbarkeit des Know-hows garantiert werden. Ebenso ist es aber möglich zu vereinbaren, dass diese Garantie auch auf den wirtschaftlichen Wert, den Ertrag, die Qualität und die Ergebnisse des weitergegebenen Know-hows ausgeweitet wird.
Wie bei einem Kaufvertrag besteht auch hier eine gesetzliche Sachmängelgewährleistung (Garantie) für versteckte Mängel. Diese Garantie umfasst sämtliche materiellen und rechtlichen Mängel, zum Beispiel:
- Fehlen des geheimen Charakters (das Know-how ist allgemein bekannt oder bei Abschlusses des Vertrages frei zugänglich),
- bei dem Know-how handelt es sich in Wirklichkeit um die Nachahmung eines patentierten Produkts.
Im Vertrag können auch Exklusivitätsklauseln vereinbart werden. Im Rahmen dieser Klauseln verpflichtet sich die Person, die Know-how weitergibt, beispielsweise, ihr Know-how nicht erneut einem Dritten weiterzugeben. Durch eine solche Exklusivitätsklausel kann das Unternehmen, das das Know-how weitergibt, auch verpflichtet werden, dieses nicht mehr selbst zu nutzen.
Hinweise: Wurde keine Exklusivität vereinbart, garantiert die Person, die das Know-how weitergibt, nicht, dass niemand anderes über dieses Know-how verfügt.
Wird keine nachvertragliche Vertraulichkeitsklausel vereinbart, steht es dem Lizenznehmer frei, das übermittelte Know-how nach Vertragsende weiter zu verwenden.
Der Lizenznehmer kann sich seinerseits verpflichten, das Know-how nicht in dem vertraglich bestimmten (geographischen) Gebiet des Lizenzgebers oder in dem (geographischen) Gebiet eines anderen Lizenznehmers zu nutzen (Gebietsschutz).
Mit der Lizenz kann eine Vereinbarung gekoppelt werden, nach der der Lizenzgeber zum Beispiel exklusiver Lieferant des Lizenznehmers wird; diese Vereinbarung kann sich sowohl auf materielle wie auch immaterielle Gegenstände/Leistungen (beispielweise Beratungsleistungen) erstrecken.
3. Wie hat der französische Gesetzgeber die Schadensersatzpflicht und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen geregelt?
In Frankreich wird ein Geheimnis nicht gegen jedwede Verletzung geschützt. Allerdings wird das schuldhafte Verhalten desjenigen, der ein Geheimnis verraten oder wettbewerbswidrige Mittel verwendet hat, um an dieses zu gelangen, bestraft.
Möglich ist eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs (Artikel 1382 und 1383 des frz. Zivilgesetzbuchs). Eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs ist gerechtfertigt, wenn ein Konkurrent unter wettbewerbswidrigen Umständen an ein Geschäftsgeheimnis gelangt ist. Das schuldhafte Verhalten des Wettbewerbers, der Schaden sowie der Kausalzusammenhang zwischen diesen müssen wie bei jeder Schadensersatzklage wegen unerlaubter Handlung nachgewiesen werden.
Beispiele: Die Desorganisation des Unternehmens, die Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung, die Abwerbung von Arbeitnehmern, Industriespionage und sogenannte agissements parasitaires (wörtl. parasitäre Handlungen) sind geläufige Beispiele hierfür. Oftmals liegt eine unlautere Handlung darin, dass der sich ein Konkurrent durch fingierte Verhandlungen über eine Know-how-Übertragung Informationen verschafft.
Wie wird der Schaden berechnet?
Die Ermittlung/Bewertung des Schadens ist oftmals problematisch. Auch wenn tatsächlich ein Schaden vorliegt, da das Unternehmen seinen Vorteil gegenüber der Konkurrenz eingebüßt hat, wird dieser Schaden in Frankreich mehr oder weniger streng bewertet, je nachdem wie sich das geschädigte Unternehmen selbst verhalten hat.
Hat das geschädigte Unternehmen nicht sämtliche erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Wahrung des Geheimnisses sicherzustellen oder hat das Unternehmen fahrlässig gehandelt, indem es den Dritten „von der Situation profitieren lassen hat“, wird ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers von französischen Gerichten selten anerkannt.
Wird das Know-how nicht wirklich genutzt oder sind die Folgen der Preisgabe des Know-hows durch den Lizenznehmer nur indirekt, wird der Schaden in der Regel als geringer eingestuft.
Das Bestehen eines Schadens muss von dem Unternehmen, das Opfer der wettbewerbswidrigen Handlungen ist, nachgewiesen werden, indem der Vorteil, den sein Konkurrent erlangt hat, dargelegt wird.
Praxistipp: Handelt es sich bei den Parteien nicht um Wettbewerber, kann die Person, die über das Know-how verfügt, in bestimmten Fällen trotzdem von der Person, die schuldhaft gehandelt hat, Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung verlangen. Diese Situation liegt beispielsweise vor, wenn Journalisten in einem Artikel ein Geschäftsgeheimnis offenlegen, von dem sie auf rechtswidrige Weise Kenntnis erlangt haben. Gleichermaßen können
Verwaltungsratsmitglieder, die ihre Pflicht zur Geheimhaltung verletzen, haftbar gemacht werden.
4. Welche Strafen sieht das französische Strafrecht vor?
Die widerrechtliche Aneignung eines Geschäftsgeheimnisses wird in Frankreich strafrechtlich geahndet. Hierbei kommen unterschiedliche Straftatbestände in Betracht, zum Beispiel:
- Missbrauch des Vertrauens (Untreue): Es kann sich auch um eine Veruntreuung von Dokumenten handeln, die vertrauliches Know-how umfassen.
- Hehlerei: Hehlerei kann sich nach französischem Strafrecht auch auf immaterielle Elemente, wie eine Information, beziehen.
- Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses: Dies liegt vor, wenn ein Geschäftsführer/Vorstand oder ein Arbeitnehmer ein Geschäftsgeheimnis verrät oder versucht, dieses zu verraten. Hierfür droht eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und eine Geldstrafe in Höhe von 30.000 €.
- Bestechung von Angestellten: hierzu zählt die Erteilung von Auskünften über das Unternehmen und den Arbeitgeber gegen Bezahlung.
Falls Sie hierzu weitere Informationen wünschen, steht Ihnen unsere Kanzlei jederzeit gerne zur Verfügung.