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Gesellschaftsrecht

Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer in Frankreich während ihrer Amtszeit

Marianne Grange DJCE
Avocate
grange@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 1 53 93 82 90
Joan Kinder
Jurist
kinder@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 1 53 93 82 90

In einem Urteil vom 17. Juni 2026 hat das französische Kassationsgericht zur Loyalitäts- und Treuepflicht des Geschäftsführers einer französischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL) gegenüber der Gesellschaft konkretisiert: Bereits die Gründung einer konkurrierenden Gesellschaft während der Amtszeit stellt einen Verstoß gegen die Loyalitäts- und Treuepflicht dar. Der zusätzliche Nachweis eines Akts unlauteren Wettbewerbs ist für die Feststellung des Verstoßes nicht erforderlich.

In Anwendung von Art. L. 223-22 des französischen Handelsgesetzbuchs unterliegt der Geschäftsführer einer SARL (GmbH französischen Rechts) einer Loyalitäts- und Treuepflicht gegenüber der von ihm geleiteten Gesellschaft.

In seinem Urteil vom 17. Juni 2026 (Cass. com., 17. Juni 2026, n° 25-13.855) hat das frz. Kassationsgericht den Umfang dieser Pflicht konkretisiert.

Der Fall betraf den Geschäftsführer einer SARL, der während seiner Amtszeit zwei Gesellschaften für eigene Rechnung gründete, wobei eine davon sogar im selben Tätigkeitsbereich aktiv war wie die von ihm geleitete SARL.

Das Berufungsgericht hatte darin per se noch keinen Verstoß gegen die Loyalitätspflicht gesehen und zusätzlich festgestellt, dass kein Akt unlauteren Wettbewerbs nachgewiesen war.

Das frz. Kassationsgericht hat diese Begründung in der Revisionsinstanz jedoch verworfen.

Gemäß der Entscheidung des Kassationsgerichts verbietet die Loyalitäts- und Treuepflicht nach Art. L. 223-22 des französischen Handelsgesetzbuchs dem Geschäftsführer einer SARL grundsätzlich, während seiner Amtszeit eine konkurrierende Gesellschaft zu gründen. Dieses Verbot besteht unabhängig davon, ob darüber hinaus auch ein Akt unlauteren Wettbewerbs vorliegt oder nicht. Das bedeutet: Ein Pflichtverstoß des Geschäftsführers kann bereits durch den Nachweis der Gründung der konkurrierenden Gesellschaft belegt werden, beispielsweise durch Vorlage eines entsprechenden Handelsregisterauszugs.

Eine andere Frage wäre die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs – dafür müsste ein ersatzfähiger Schaden weiterhin gesondert nachgewiesen werden.

Ob dieser Grundsatz (d. h.: Pflichtverstoß bereits durch Gründung einer konkurrierenden Gesellschaft) in gleicher Weise auch für andere Gesellschaftsformen, insbesondere für die frz. vereinfachte Aktiengesellschaft (société par actions simplifiée – SAS), gilt, ist gesondert zu prüfen.

Für die SAS bestehen jedenfalls über Art. L. 227-8 des französischen Handelsgesetzbuchs grundsätzlich dieselben Haftungsregeln wie für die Geschäftsführer einer SARL.

Unser Praxistipp:

Möchte sich der Geschäftsführer einer SARL gegen das Risiko eines solchen Pflichtverstoßes absichern, sollte er vor der Gründung eines Konkurrenzunternehmens die ausdrückliche Zustimmung der Gesellschafter einholen. Soweit die Zustimmung als Ausnahme vom Wettbewerbsverbot dienen soll, sollte sie eindeutig dokumentiert werden.

Im Übrigen besteht kein allgemein gültiges Wettbewerbsverbot für die Zeit nach der Beendigung des Geschäftsführermandats. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann sich jedoch insbesondere aus einer entsprechenden ausdrücklichen vertraglichen oder satzungsmäßigen Vereinbarung ergeben. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung: welcome@rechtsanwalt.fr

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2. Oktober 2026
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2026/06/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Anne-Sophie Koch https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2026/06/logo_header_de_web.epp_.svg Anne-Sophie Koch2026-10-02 17:01:022026-10-02 17:01:08Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer in Frankreich während ihrer Amtszeit

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