Wichtige Reform zur Erhebung der Einkommensteuer Einführung der Quellenbesteuerung in Frankreich Prélèvement à la Source
Am 1. Januar 2019 ist in Frankreich eine Reform zur Erhebung der Einkommensteuer in Kraft getreten. Damit wird die Einkommensteuer fortan nicht mehr im Folgejahr auf die Einkünfte aus dem vorangegangenen Kalenderjahr erhoben, sondern entsprechend dem monatlichen Einkommen direkt an der Quelle einbehalten.
Die seit langem angekündigte Quellenbesteuerung wird von nun an fester Bestandteil des Alltags der Steuerzahler und der Unternehmen in Frankreich sein. Anfang 2019 wurde dazu in Frankreich ein Steuersystem eingeführt, wie es ähnlich bereits in Deutschland und in zahlreichen anderen EU-Mitgliedstaaten bereits existiert.
Für Unternehmen bedeutet diese Reform im Wesentlichen, dass die Berechnung und Abführung der Einkommensteuer nunmehr Einzug in das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gefunden hat – es ist nun nicht mehr allein die private Angelegenheit des Arbeitnehmers. Dem Arbeitgeber kommt eine neue Rolle als „Steuereintreiber“ zu. Er muss den steuerpflichtigen Anteil des Gehalts und die daraus folgende Lohnsteuer berechnen, die er anschließend an die Staatskasse abführen muss.
Für den Arbeitnehmer bleibt der Ansprechpartner bei steuerlichen Fragen nach wie vor allein die Steuerbehörde.
Allgemeines
Am 1. Januar 2019 wurde in Frankreich die Quellenbesteuerung („Prélèvement à la Source“) eingeführt, so dass die Einkommensteuer („Impôt sur le Revenu“) des Steuerzahlers automatisch bei der Auszahlung seines Gehalts abgeführt wird.
Für Arbeitnehmer und Rentner wird die Steuer künftig vom Arbeitgeber oder von der Rentenkasse direkt an den Staat abgeführt. Dies geschieht, ähnlich wie in Deutschland auch, durch einen automatischen Abzug der Steuer vom Bruttoeinkommen. Somit können französische Arbeitnehmer künftig auch davon ausgehen, dass der Betrag, der als Arbeitseinkommen letztlich auf ihr Konto überwiesen wird, ihnen auch tatsächlich zur freien Verfügung steht.
In der Praxis wendet der Arbeitgeber den ihm von der Steuerbehörde übermittelten Steuersatz oder, falls ihm ein solcher nicht vorliegt, einen sogenannten „neutralen Steuersatz“ an.
Er behält die errechnete Lohnsteuer ein, übermittelt den Steuerbehörden jeden Monat für jeden seiner Arbeitnehmer die diesbezüglichen Informationen und führt letzten Endes auch die entsprechende Zahlung an den Fiskus durch.
Für die steuerlich relevanten persönlichen Verhältnisse seiner Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber hingegen nicht verantwortlich. Die Arbeitnehmer müssen jedwede Änderung ihrer persönlichen Verhältnisse direkt der zuständigen Steuerbehörde mitteilen und hierzu im Frühjahr eines jeden Jahres eine Einkommensteuererklärung (hinsichtlich des vorherigen Kalenderjahres) einreichen.
Für Freiberufler, Landwirte und Steuerzahler, die ihr Einkommen ausschließlich in Form von Einkünften aus Grundeigentum beziehen, ist die entsprechende Einkommensteuer über Vorauszahlungen, die direkt seitens der Steuerverwaltung abgebucht werden, zu leisten.
Anwendung der Quellenbesteuerung bei international tätigen Arbeitnehmern
Die praktische Umsetzung der Quellenbesteuerung ist abhängig vom steuerlichen Wohnsitz des Arbeitnehmers.
Der steuerliche Wohnsitz einer Person unterscheidet sich von ihrer Staatsangehörigkeit bzw. ihrem tatsächlichen Wohnsitz. Der steuerliche Wohnsitz bestimmt die auf den Arbeitnehmer anwendbaren Steuervorschriften und den für seine Besteuerung zuständigen Staat.
Wenn ein Arbeitnehmer nicht in ein und demselben Staat lebt und arbeitet, dann ist zur Klärung des Besteuerungsrechts das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen den betroffenen Staaten heranzuziehen. In diesen Doppelbesteuerungsabkommen sind die Voraussetzungen und Kriterien zur Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes eines Steuerzahlers festgelegt.
Dabei handelt es sich unter anderem um Kriterien wie seinen dauerhaften Wohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt, das heißt die Besteuerung ist in dem Staat durchzuführen, mit dem der Steuerzahler seine wichtigsten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen unterhält und in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auch die Staatsangehörigkeit wird als ein Kriterium herangezogen.
Der steuerliche Wohnsitz wird somit sowohl auf der Grundlage der Definition des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) als auch unter Beachtung der tatsächlichen Lebenssituation der betroffenen Person bestimmt.
Somit sind die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers eingehend zu untersuchen, um die Anwendung der richtigen Steuervorschriften sicherzustellen.
Wir bieten Ihnen dabei gerne unsere Unterstützung an.
Je nach individueller Fallgestaltung bieten sich in der Regel zwei Lösungswege an, die wir Ihnen hierunter kurz darstellen möchten:
Im Ausland steuerlich ansässiger Arbeitnehmer, der in Frankreich eine Tätigkeit ausübt
Allgemeines
Das Gehalt, das an einen steuerlich im Ausland ansässigen Arbeitnehmer für seine in Frankreich ausgeübte Tätigkeit gezahlt wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich der neuen Quellenbesteuerung („Prélèvement à la source“).
Grundsätzlich müssen jedoch für die in Frankreich ausgeübten Tätigkeiten Steuern entrichtet werden. Die in diesem Zusammenhang gezahlten Gehälter unterliegen der spezifischen Quellensteuer des Artikels 182 A des französischen Steuergesetzbuches („Code Général des Impôts“).
Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Sitz des Arbeitgebers in Frankreich oder im Ausland befindet.
Beispiele
Die folgenden Beispiele sollen diese Regel veranschaulichen:
- Eine deutsche Gesellschaft entsendet einen in Deutschland steuerlich ansässigen Arbeitnehmer für die Ausübung einer einjährigen Tätigkeit nach Frankreich. In diesem Fall ist die neu eingeführte französische Quellenbesteuerung („Prélèvement à la source“) auf diesen Arbeitnehmer nicht anwendbar. Der Arbeitnehmer unterliegt aber der Quellensteuer gemäß den im Folgenden beschriebenen Modalitäten des Artikels 182 A des französischen Steuergesetzbuches.
- Eine französische Gesellschaft stellt einen in Deutschland steuerlich ansässigen Arbeitnehmer, der nicht den Status eines Grenzgängers hat, in ihrem Unternehmen in Frankreich ein. In diesem Fall ist die neu eingeführte französische Quellenbesteuerung („Prélèvement à la source“) auf diesen Arbeitnehmer nicht anwendbar. Der Arbeitnehmer unterliegt der Quellensteuer gemäß den im Folgenden beschriebenen Modalitäten des Artikels 182 A des französischen Steuergesetzbuches.
Anwendung der Quellenbesteuerung gemäß Artikel 182 A des französischen Steuergesetzbuches in der Praxis
In Frankreich wird auf die von Nichtansässigen (d.h. Personen ohne steuerlichen Wohnsitz in Frankreich) bezogenen Gehälter eine Quellensteuer erhoben, deren Steuersatz in Abhängigkeit von der Höhe des Einkommens gestaffelt ist (0 %, 12 % oder 20 %).
Der Arbeitgeber nimmt einen Quellensteuerabzug vor und führt die einbehaltene Quellensteuer an die Staatskasse ab.
Gemäß Artikel 20 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) wird die in Frankreich gezahlte und besteuerte Vergütung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen. Die deutsche Steuerbehörde berücksichtigt allerdings das in Frankreich bereits versteuerte Einkommen bei der Ermittlung des anwendbaren (deutschen) Steuersatzes (sog. Progressionsvorbehalt).
Die Durchführung des Lohnsteuerabzugs ist in Frankreich notwendig, sobald Ihre Gesellschaft Arbeitnehmer für die Ausübung von Tätigkeiten in Frankreich einstellt und falls keine Ausnahmeregelung anwendbar ist.
Als Arbeitgeber sind Sie für die Durchführung der Steuererklärung und die Abführung der einbehaltenen Quellensteuer verantwortlich.
Wir stehen Ihnen gerne für eine Analyse Ihrer spezifischen Situation in Frankreich, zur Unterstützung bei der Durchführung der Steuererklärung sowie bei der Abführung der Steuer zur Verfügung.
In Frankreich steuerlich ansässiger Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit in Frankreich ausübt
In diesem Fall muss der Abzug der Lohnsteuer an der Quelle durchgeführt werden, unabhängig davon, ob es sich bei dem Arbeitgeber um eine französische oder um eine ausländische Gesellschaft handelt.
Alle Gesellschaften, die steuerpflichtige Gehälter in Frankreich auszahlen, müssen künftig die Quellsteuer einbehalten und an die französische Staatskasse abführen.
Der Arbeitgeber muss seinen Erklärungspflichten betreffend die Quellenbesteuerung durch die Einreichung von Erklärungen auf einer zentralen Internetplattform („DSN: Déclaration Sociale Nominative“) nachkommen.
Da diese Internetplattform nicht besonders zugänglich aufgebaut ist und zudem dort zahlreiche spezifisch französische Angaben zu machen sind, empfehlen wir ausländischen Gesellschaften, die Arbeitnehmer in Frankreich beschäftigen, welche der Quellenbesteuerung unterliegen, sich an einen Ansprechpartner zu wenden, der die für die ausländische Gesellschaft notwendigen Formalitäten durchführen kann.
Wir übermitteln Ihnen auf Wunsch selbstverständlich gerne Kontaktdaten von geeigneten Ansprechpartnern, die Sie in dieser Hinsicht unterstützen können.