Anteile an französischen Immobiliengesellschaften (sog. „SCI“) gelten nach innerstaatlichem Schweizer Recht als Wertpapiere, die der Schweizer Vermögenssteuer unterliegen können
In seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2022 bestätigte das Schweizer Bundesgericht auf der Grundlage des zwischen der Schweiz und Frankreich bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens das Recht, Anteile an einer SCI, die nicht bereits der französischen Vermögenssteuer (sog. „Impôt sur la Fortune Immobilière“, „IFI“) unterliegen, der Schweizer Vermögenssteuer zu unterwerfen.
Die „Société Civile Immobilière“ (im Folgenden: „SCI“) nach französischem Recht ist eine gängige Struktur, die von in der Schweiz steuerlich ansässigen Personen genutzt wird, um ihre in Frankreich gelegenen Immobilien zu halten.
Die SCI nach französischem Recht stellt eine Gesellschaftsform dar, die in der Schweiz nicht existiert. Im Dezember letzten Jahres musste sich das Schweizerische Bundesgericht zur steuerlichen Qualifikation von Anteilen an einer SCI äußern und vertrat dabei die Ansicht, dass diese Struktur in beiden Ländern Rechtspersönlichkeit besitzt.
Im betreffenden Fall handelte es sich um einen im Kanton Waadt ansässigen Schweizer Steuerpflichtigen, der 99 % der Anteile an einer SCI hielt, welche ihrerseits Inhaberin von zwei Immobilien in Frankreich war. Der Wert dieser Immobilien wurde auf ca. 1 Million CHF geschätzt. Die SCI war in diesem Fall in Frankreich einkommensteuerpflichtig (d.h. steuerlich transparent). Demnach hatte der in der Schweiz Steueransässige in seiner Schweizer Steuererklärung den Wert der Anteile an seinem ausländischen Immobilienvermögen nur zwecks Bestimmung des Steuersatzes angegeben.
Die kantonale Steuerverwaltung korrigierte die Qualifikation dieser Anteile, und da sie davon ausging, dass es sich nach Schweizer Recht um Wertpapiere handelte, unterwarf sie diese der Vermögenssteuer. Der Steuerpflichtige wies jedoch darauf hin, dass die Immobilien gemäß den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens Frankreich-Schweiz im Belegenheitsstaat (d.h. in Frankreich) steuerpflichtig sind.
Die kantonale Steuerverwaltung beharrte auf ihrem Standpunkt und berief sich auf Artikel 25 des zwischen der Schweiz und Frankreich geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens:
„Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Frankreich besteuert werden, so nimmt die Schweiz diese Einkünfte […] oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Die Befreiung der […] Einkünfte, Kapitalgewinne oder Vermögensteile wird nur nach Nachweis der Besteuerung dieser Einkünfte, Kapitalgewinne oder Vermögensteile in Frankreich gewährt.“
Da der Wert der vom Steuerpflichtigen gehaltenen Anteile unter der Mindestgrenze für die Anwendung der französischen Vermögenssteuer IFI lag (d. h. 1.300.000 €) und deshalb in Frankreich nicht besteuert wurde, war der Kanton Waadt berechtigt, diese Vermögenswerte der Schweizer Vermögenssteuer zu unterwerfen.
Anzumerken ist, dass die Lösung anders ausgefallen wäre, wenn die Immobilie direkt gehalten worden wäre, da keiner der Schweizer Kantone im Ausland befindliches Immobilienvermögen besteuert.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
PDF öffnen Drucken