Arbeitgeberpflichten im Fall der Entsendung deutscher Arbeitnehmer nach Frankreich
Am 26. Juni 2014 wurde in Frankreich ein neues Gesetz erlassen, dessen Ziel es ist, den Missbrauch bei der Entsendung von Arbeitnehmern zu bekämpfen. Dies soll durch konkrete Überwachungsregelungen sowie Fürsorgepflichten für die Unternehmen und durch Verhängung schärferer Sanktionen erreicht werden.
Um die Entsendung der Arbeitnehmer nach Frankreich besser kontrollieren zu können, hat der Gesetzgeber Regelungen eingeführt, die die ausländischen aber auch die französischen Unternehmen verpflichten sollen, die Entsendung ihrer Mitarbeiter besser zu überwachen und somit die Wettbewerbsfähigkeit und gute Arbeitsbedingungen zu sichern.
Zunächst sind die ausländischen Arbeitgeber dazu verpflichtet, die entsandten Arbeitnehmer im Vorfeld bei der französischen Arbeitsbehörde anzumelden und die Kontaktdaten eines Repräsentanten in Frankreich anzugeben, der die Zusammenarbeit mit den Kontrollbehörden garantieren soll.
Parallel verschärft das Gesetz die Pflicht zur Wachsamkeit der französischen Unternehmen, die die Beschäftigung von Arbeitnehmern aus dem Ausland in Anspruch nehmen. Diese müssen demnach sichergehen, dass der ausländische Vertragspartner beide seiner vorgenannten Pflichten erfüllt hat.
Das Unternehmen muss die Erklärung, die das ausländische Unternehmen bei der Arbeitsbehörde machen muss, dem Personalregister beifügen.
Werden diese Pflichten von beiden Seiten nicht eingehalten, so droht beiden Parteien eine Strafe in Höhe von 2 000 € pro entsandten Arbeitnehmer. Wiederholt sich der Vorfall nach der ersten Mahnung, so wird die Geldstrafe auf 4 000 € pro Arbeitnehmer erhöht. Die maximale Höhe der Strafe beträgt 10 000 €.
Des Weiteren bietet das Gesetz den Kontrollbehörden, die gegen illegale Arbeit vorgehen, die Möglichkeit, alle Unterlagen einzufordern, was bisher nur dem Arbeitsinspektor möglich war.
Um die Auftraggeber besser zur Verantwortung ziehen zu können, erweitert das Gesetz deren Gesamtschuld im Fall einer Feststellung von Missbrauch und Betrug bei ihren Subunternehmen. Wenn ein Auftraggeber von einem Prüfungsbeamten, der für illegale Arbeit zuständig ist, schriftlich über einen Verstoß eines seiner Subunternehmen gegen eine gesetzliche oder vertragliche Bestimmung, die auf Angestellte des Subunternehmens anwendbar ist, informiert wird, ist er dazu verpflichtet, dem Subunternehmen unverzüglich aufzutragen, die Situation sofort zu beenden. Der Verstoß muss sich auf nachfolgende Mindestvorgaben beziehen:
- individuelle und kollektive Freiheiten im Arbeitsverhältnis;
- Diskriminierungen und professionelle Gleichheit zwischen Frauen und Männern;
- Schutz der Mutterschaft, Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub;
- Ausübung des Streikrechts;
- Arbeitszeiten, Ausgleichsruhezeiten, Feiertage, bezahlter jährlicher Urlaub, Arbeitszeit und Nachtarbeit von jungen Arbeitnehmern;
- Mindestgehalt und Bezahlung des Gehalts, einschließlich der Lohnanhebung aufgrund von Überstunden;
- Regelungen bezüglich der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, Kinderarbeit.
Anschließend ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, dem Prüfungsbeamten eine Kopie der Antwort des Subunternehmens zu übermitteln, die ihn über die Regulierung der Situation informiert. Ist die Antwort nicht fristgerecht eingetroffen, so hat der Arbeitgeber den Prüfungsbeamten darüber zu informieren.
Wird die Pflicht zur Information und Anordnung nicht eingehalten, so droht dem Auftraggeber ein Bußgeld in Höhe von 7 500 €.
Wenn ein Prüfungsbeamter feststellt, dass die Regelungen in Sachen Kollektivunterkunft von einem Subunternehmern nicht eingehalten wurden, und die Kollektivunterkünfte nicht mit der menschlichen Würde vereinbar sind, und er den Auftraggeber darüber informiert, so obliegt letzterem die Pflicht zur Anordnung der Regulierung. Ist keine Regulierung festzustellen, so muss der Auftraggeber die Kollektivunterkunft auf seine Kosten übernehmen. Diese muss den geltenden Hygiene- und Sicherheitsnormen entsprechen.
Dieselbe Informations- und Anordnungspflicht obliegt dem Auftraggeber in Situationen, in denen der Prüfungsbeamte bei einem Subunternehmen einen Verstoß bezüglich des vereinbarten Lohns oder des Mindestlohns oder in Bezug auf Schwarzarbeit feststellt. Wird dieser Pflicht im ersten Fall nicht nachgegangen, so haftet der Auftraggeber gemeinschaftlich mit dem Arbeitgeber und muss dem Angestellten das Gehalt, die Abfindungen und Aufwendungen bezahlen, die vom Staatsrat angeordnet werden. Im zweiten Fall haftet der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der Pflicht ebenfalls gemeinschaftlich mit dem Arbeitgeber und muss mit diesem die Steuern, Abgaben, Beitragsleistungen, den Lohn und die Aufwendungen bezahlen.
Außerdem eröffnet das Gesetz dem Strafrichter die Möglichkeit, wegen Verstößen verurteilten juristischen Personen fünf Jahre lang das Recht auf staatliche Hilfeleistung zu verweigern.
Weiterhin können Unternehmen und Dienstleister, die wegen Schwarzarbeit, Feilschen, sittenwidriger Ausleihe von Arbeitnehmern oder Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeitserlaubnis verurteilt wurden, für eine Dauer von maximal zwei Jahren auf eine „schwarze Liste“ gesetzt werden, die auf der Internetseite des französischen Arbeitsministeriums zu finden ist. Es handelt sich hier um eine Zusatzsanktion, die vom Richter verhängt werden kann, egal welche Höhe die Strafe beträgt.