Arbeitsrecht in Frankreich: Zahlung einer Inflationszulage (sogenannte „indemnité inflation“)
Am 24. November 2021 wurde im französischen Parlament eine Inflationszulage verabschiedet, die Arbeitnehmern zugute kommen soll.
Diese muss jeder in Frankreich tätige Arbeitgeber an seine bedürftigen Arbeitnehmer zahlen. Die Auszahlung muss grundsätzlich mit dem Dezembergehalt 2021 (spätestens jedoch zum 28. Februar 2022) erfolgen.
Mit der Inflationszulage sollen die Auswirkungen steigender Kraftstoff- und Energiekosten abgefedert werden.
Grundsätzlich leistungsberechtigt sind dabei folgende Arbeitnehmer/ Beschäftigte, die in Frankreich in privaten Unternehmen tätig sind:
- Arbeitnehmer, unabhängig vom Volumen ihrer Arbeitszeit,
- Auszubildende,
- Beschäftigte in einer ESAT (= medizinisch-soziale Einrichtungen, die zum Ziel haben, erwachsenen Menschen mit Behinderung die soziale und berufliche (Wieder-) Eingliederung zu ermöglichen,
- vergütete gesellschaftsrechtliche Mandatsträger hinsichtlich der Vergütung ihres Mandats und ggf. ihres Arbeitsvertrages,
- Grenzgänger, Zeitarbeiter, Künstler und Autoren sowie Seeleute.
Ausgeschlossen von der Leistung sind folgende Arbeitnehmer/ Beschäftigte:
- Praktikanten,
- Arbeitnehmer im Erziehungsurlaub,
- Arbeitnehmer, die bei Verbrauchern angestellt sind (z. B.: Haushaltshilfen): Ihnen wird die Zulage direkt seitens der französischen Sozialversicherung „Urssaf“ gezahlt.
Die Inflationszulage wird an alle leistungsberechtigten Personen gezahlt, die (kumulativ)
- (zum 31. Oktober 2021) mindestens 16 Jahre alt sind,
- ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Frankreich haben,
- im Laufe des Monats Oktober 2021 (auch nur teilweise) eingestellt waren und
- eine bestimmte Gehaltsobergrenze nicht überschreiten, deren Höhe in einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung festgelegt werden muss. Es ist hierzu bereits bekannt, dass die Inflationszulage an Arbeitnehmer gezahlt werden soll, die für die Beschäftigungszeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2021 ein Bruttogehalt (d. h. beitragspflichtiges Gehalt) in Höhe von insgesamt maximal 26.000 EUR erhalten haben. Diese Gehaltsobergrenze entspricht einem monatlichen Bruttogehalt von weniger als 2.600 EUR (=2.000 EUR netto monatlich vor Einkommenssteuer). Bei Überschreiten der Gehaltsobergrenze fällt die Inflationszulage nicht an, auch nicht anteilsmäßig.
Die Gehaltsobergrenze wird entsprechend der tatsächlichen Dauer des Arbeitsvertrages im Bezugszeitraum (= 1. Januar 2021 bis 31. Oktober 2021) wie folgt anteilig berechnet:
26.000 € x Anzahl der Tage des Arbeitsverhältnisses im Bezugszeitraum
[geteilt durch die] Anzahl der gesamten Kalendertage im Bezugszeitraum.
Die Inflationszulage ist als Pauschalbetrag zu zahlen:
Sie beläuft sich auf EUR 100 (sozialabgaben- und einkommensteuerfrei).
Dieser Betrag wird vom Arbeitgeber einmalig im Dezember 2021 ausgezahlt und muss spätestens im Februar 2022 zur Auszahlung gekommen sein.
Die Inflationszulage ist unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch unabhängig von der Arbeitszeit des betroffenen Arbeitnehmers.
Die durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlte Inflationszulage wird dem Arbeitgeber in vollem Umfang vom französischen Staat zurückerstattet. Dazu muss der Arbeitgeber lediglich die erfolgte Auszahlung der Inflationszulage melden und dies im nächstmöglichen Zahlungstermin bei der für ihn zuständigen französischen Sozialversicherung „Urssaf“ von den (für den entsprechenden Lohn) geschuldeten Sozialbeiträgen abziehen.
Folglich kommt es zu einer geringfügigen Verzögerung zwischen der Auszahlung der Entschädigung an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber (in der Regel: Ende Dezember) einerseits und dem Abzug beim Zahlungstermin der Sozialabgaben (= zwischen dem 5. und dem 15. des Folgemonats) andererseits.
Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere deutsch-französischen Rechtsanwälte selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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