Aufsichtsratsmitglieder einer französischen Vereinfachten Aktiengesellschaft (SAS): Wann kann in Frankreich eine faktische Geschäftsführung vorliegen?
In Frankreich ist die vereinfachte Aktiengesellschaft französischen Rechts (SAS) vor allem wegen ihrer Satzungsfreiheit bei vielen Akteuren in der Wirtschaft beliebt. In der Tat schreibt das französische Handelsgesetzbuch lediglich vor, dass die Gesellschaft durch einen Präsidenten (Président) vertreten wird, der in der Regel auch deren Geschäfte führt. Die Satzung kann weitere Organe wie beispielsweise einen Aufsichtsrat (conseil de surveillance) vorsehen, der gewisse Kontrollfunktionen übernimmt.
Durch ein Urteil vom 23. Februar 2016 (Az. 14/24308) hat das Berufungsgericht in Paris nun entschieden, dass Aufsichtsratsmitglieder einer französischen vereinfachten Aktiengesellschaft (Société par actions simplifiée / SAS) als Geschäftsführer angesehen werden können, wenn ihr Aufgabenbereich weit über die Kontrolle von strategischen Unternehmensentscheidungen hinausgeht.
Im französischen Recht ist der Begriff des Leitungsorgans nicht legal definiert. Gemeint sind üblicherweise nur Personen, die tatsächlich die Geschäftsführung ausüben. Der Begriff wird insofern vom Fall zu Fall ausgelegt.
Im vorliegenden Fall gab die Satzung dem Aufsichtsrat der französischen Gesellschaft weitreichende Befugnisse und wichtige Entscheidungskompetenzen. Geschäfte ab einem Betrag von 15.000 € bedurften beispielsweise der obligatorischen Zustimmung des Aufsichtsrats, obwohl der Betrag im Vergleich zu den üblichen Geschäftsausgaben bescheiden war. Vor allem aus diesem Zustimmungsgebot ergab sich für das französische Gericht, dass der Aufsichtsrat aktiv an der Geschäftsführung teilnahm.
In der Praxis kann die Annahme, dass die Mitglieder des französischen Aufsichtsrats als Geschäftsführer anzusehen sind, weitreichende Folgen haben, da sie dann gemäß der Artikel L. 227-7, L. 227-8 und L. 224-1 bis L. 224-4 des französischen Handelsgesetzbuchs demselben zivil- straf- und steuerrechtlichen Haftungsmaßstab wie die üblichen Leitungsorgane in Frankreich unterliegen. Damit der Wunsch nach Kontrolle über die Geschäftsführung in Frankreich nicht zum Verhängnis wird, sollte die Satzung der französischen SAS die Kompetenzen der einzelnen Organe klar voneinander abgrenzen und ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen den einzelnen Organen vorsehen.
Falls Sie hierzu weitere Informationen wünschen, steht Ihnen unsere Kanzlei jederzeit gerne zur Verfügung.