Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Hinterziehung der Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) in Frankreich betrifft nunmehr auch Dienstleistungen
Bei einem Mehrwertsteuerbetrug im Rahmen einer Warenlieferung ist der Käufer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Durch das Gesetz vom 29. Dezember 2015 ist dieser Ausschluss erweitert worden und gilt nun auch bei einem Mehrwertsteuerbetrug im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung.
Beschreibung dieser Ausschlussregelung
Wenn die Behörde nachweist, dass der Käufer wissen musste, dass er sich an einem Mehrwertsteuerbetrug beteiligt, darf er den bei der Warenlieferung bezahlten Mehrwertsteuerbetrag nicht im Rahmen des Vorsteuerabzugs von der Steuerbehörde zurückverlangen.
Anhand objektiver Sachverhaltselemente oder Indizien (zum Beispiel: Fehlen von Belegen bezüglich der Lieferung; Bestehen eines besonderen Verhältnisses zwischen dem Käufer und dem Verkäufer) muss die Steuerbehörde zunächst nachweisen, dass die Mehrwertsteuer trotz einer bestehenden Lieferung nicht an das Finanzamt in Frankreich abgeführt worden ist. Zudem muss
die Steuerbehörde nachweisen, dass der Käufer zwingend erkennen und wissen musste, dass er sich an einem Betrug beteiligt.
Um jedwede (meist überraschende) Nachzahlungspflicht für den Käufer zur Entrichtung von Mehrwertsteuer zu vermeiden, stellt die französische Steuerbehörde zahlreiche Indizien zur Warnung des Käufers (Beispiele: Existieren einer falschen Umsatzsteueridentifikationsnummer; Fehlen von veröffentlichten Konten) zur Verfügung. So können Lieferanten, bei denen das Risiko besteht, dass sie die eingenommene Mehrwertsteuer nicht an das Finanzamt abführen, leichter (seitens der Käufer bzw. der Kaufinteressenten) identifiziert werden.
Ausdehnung des Ausschlusses auf Dienstleistungen
Im Rahmen der kürzlich ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wurde entschieden, dass das Recht auf den Vorsteuerabzug nicht nur auf Waren beschränkt bleiben kann. In der Folge wurde durch das französische Gesetz vom Dezember 2015 die Anwendung eines Ausschlusses des Rechts auf Anwendung des Vorsteuerabzugs ausgeweitet auf solche Steuerhinterziehungen, die Dienstleistungen betreffen. Vorher fand dieser Ausschluss nur bei einer Steuerhinterziehung im Rahmen einer Warenlieferung Anwendung.
Änderung des Verfahrens der sogenannten flagrance fiscale
Die sog. flagrance fiscale ist ein Verfahren, bei dem die Behörde noch vor dem Ablauf der Frist für die Einreichung der Umsatzsteuererklärung gegen den Steuerpflichtigen ein Bußgeld verhängt und ohne vorherige richterliche Anordnung vorsorgliche Beschlagnahmen von Beweismitteln durchführt. Diese Regelung bezieht sich insbesondere auf Warenlieferungen, für die die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aufgrund einer begangenen Steuerhinterziehung ausgeschlossen ist.
Die Regelung der flagrance fiscale ist ebenfalls von Anpassungen, die sich aus dem Gesetz vom 29. Dezember 2015 ergeben, betroffen und bezieht sich nunmehr auch auf Steuerhinterziehungen im Rahmen von erbrachten Dienstleistungen.
Diese neuen Bestimmungen sind am 31. Dezember 2015 in Kraft getreten.
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