Berichtigungsverfahren für Privatpersonen und Gesellschaften
Zu Beginn des neuen Jahres haben Sie vielleicht einen Fehler in Ihrer Steuererklärung entdeckt und möchten nun diese Situation berichtigen?
Im Folgenden möchten wir einige praxisrelevante Punkte ansprechen, die im Rahmen der Steuererklärung in Frankreich sowohl bei Privatpersonen als auch bei Gesellschaften erfahrungsgemäß Fragen aufwerfen.
Für Privatpersonen
Sofern Sie in Frankreich steuerlich ansässig sind, müssen Sie das gesamte Einkommen, das Sie und Ihr steuerlicher Haushalt im Laufe des Jahres erzielt haben, in Frankreich erklären. Sie können in Frankreich auch dann steuerpflichtig sein, wenn Sie in einem anderen Land steueransässig sind (= begrenzte Steuerpflicht in Frankreich), nämlich hinsichtlich besonderer Einkünfte wie z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Falls eine Ungenauigkeit oder Auslassung in Ihrer bereits getätigten Steuererklärung vorliegt, gesteht Ihnen die französische Steuerbehörde ein Recht auf Irrtum zu, mit der Möglichkeit, den Sachverhalt ohne Strafzahlung nachträglich zu berichtigen.
Bei einer unaufgeforderten eigeninitiativen Berichtigung der Steuererklärung müssen Sie die zusätzliche Steuer, die sich aus der Korrektur des Fehlers/der Auslassung ergibt, entrichten, zuzüglich eventuell anfallender Verzugszinsen, jedoch keine Säumniszuschläge oder sonstigen Strafzahlungen.
Außerdem kann die Behörde, bei einer eigeninitiativen Berichtigung, den Verzugszinssatz um die Hälfte reduzieren, nämlich von 2,4 % auf 1,2 % p.a..
Eine Berichtigung der Angaben gilt dann als „eigeninitiativ“, wenn sie durch Sie und außerhalb einer Steuerprüfung erfolgt.
Für Gesellschaften
Wenn es sich bei der potentiell steuerpflichtigen Person um eine ausländische juristische Person handelt, die in Frankreich aktiv ist, muss unbedingt sichergestellt werden, dass Ihre Gesellschaft über keine Betriebsstätte in Frankreich verfügt.
Dieses von der französischen Steuerbehörde bei Kontrollen sehr häufig geltend gemachte Thema kann erhebliche nachteilige Folgen haben.
Die französische Steuerbehörde setzt nämlich erfahrungsgemäß ihr gesamtes rechtliches Arsenal ein zur Bekämpfung „verdeckter Aktivitäten“, wenn sie vermutet, dass eine (absichtlich oder unabsichtlich) nicht gemeldete Betriebsstätte in Frankreich vorliegt. Sie ermittelt dann die steuerlichen Folgen aus dieser Tatsache (= Betriebsstätte in Frankreich), sowohl hinsichtlich der Körperschaftsteuer als auch hinsichtlich der Umsatzsteuer.
In der Folge findet dann eine Besteuerung von Amts wegen statt, bei der die Beweislast beim Steuerzahler liegt. So werden die steuerlich relevanten Umstände einseitig von der Steuerbehörde festgesetzt, wobei es hernach dem Steuerzahler obliegt, den Beweis zu erbringen, dass er den von der Behörde behaupteten Gewinn oder Umsatz nicht erzielt hat. Dies ist naturgemäß schwierig, da das ausländische Unternehmen hinsichtlich seiner Aktivität in Frankreich in der Regel über keine gesonderte Buchhaltung verfügt.
Die Bestimmungen der Artikel L. 176 und L. 169 der französischen Abgabenordnung räumen der Steuerbehörde außerdem die Befugnis ein, die Verjährungsfrist auf zehn Jahre zu verlängern (abweichend von der üblichen Verjährungsfrist von drei Jahren).
Darüber hinaus kann die Steuerbehörde gemäß Artikel 1727-1 c des französischen Steuergesetzbuchs einen Säumniszuschlag in Höhe von 80 % der Gesamtsteuerforderung erheben. Die Folgen können finanziell erheblich sein.
Falls Sie in Frankreich wissentlich oder unwissentlich keine Betriebsstätte angemeldet haben, empfehlen wir Ihnen, sich ggf. kurzfristig mit der französischen Steuerbehörde in Verbindung zu setzen, um den Sachverhalt eigeninitiativ zu berichtigen.
Durch eine solche unaufgeforderte Berichtigung können sowohl eine Verlängerung der Verjährungsfrist als auch eine Erhöhung des Säumniszuschlags auf 80 % vermieden werden. Darüber hinaus kann bei dieser Gelegenheit auch eine Reduzierung des Säumniszuschlags im Wege eines Vergleichs mit der Behörde ausgehandelt werden, sofern bei der Steuererklärung auf Ihrer Seite nach bestem Wissen und Gewissen agiert wurde. In der Praxis sind die französischen Steuerbehörden diesbezüglich durchaus gesprächsbereit.
Bei Fragen zu diesen Punkten oder Zweifeln zur Rechtslage bei Ihrer Aktivität in Frankreich stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung, um den Sachverhalt mit Ihnen zu analysieren und um Sie gegebenenfalls im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens unterstützend zu begleiten.
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