Besteuerung der Abfindung eines französischen Geschäftsführers
Nach französischem Steuerrecht kann der Gesamtbetrag der Abfindungen, die an einen abberufenen Geschäftsführer, der gleichzeitig Arbeitnehmer der Gesellschaft ist, gezahlt wird, bis zur Höhe der dreifachen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung von der Steuer befreit werden. Für 2016 liegt die Grenze damit bei insgesamt (38.616 x 3=) 115.848 €.
Die französische Finanzverwaltung hat unlängst in ihrem Amtsblatt (BOFiP) vom 26. Mai 2016 bestätigt, dass sie diese Rechtsauffassung beibehält.
Diese Bestätigung durch die französische Steuerverwaltung war notwendig geworden, da der einschlägige Artikel 80 duodecies des Code général des impôts (französisches Steuergesetzbuch) infolge einer Änderung in 2015 zwei verschiedene Obergrenzen für Steuerbefreiungen im Hinblick auf Abfindungen in Frankreich vorsieht:
- eine Obergrenze in Bezug auf die Abfindung bei Kündigung eines Arbeitsvertrags (Artikel 80 duodecies Nr. 1 des Code général des impôts)
und
- eine Obergrenze für die Abfindung bei erzwungenem Ausscheiden (Abberufung) eines französischen Geschäftsführers (Artikel 80 duodecies Nr. 2 des Code général des impôts) .
Fraglich ist derzeit noch, ob die Rechtsprechung der Auffassung der französischen Finanzverwaltung folgt.
Praxishinweis:
Prinzipiell sieht das französische Recht keine allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung an einen abgerufenen Geschäftsführer vor.
Im Rahmen einer Vereinbarung zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft (golden parachute) können die Zahlung einer solchen Abfindung und ihre spezifischen Modalitäten vorgesehen werden. Es muss hierbei jedoch u.a. darauf geachtet werden, dass ihre Höhe in Anbetracht der Leistungsfähigkeit und Größe der Gesellschaft kein Hindernis für eine Abberufung darstellt.
Falls Sie hierzu weitere Informationen wünschen, steht Ihnen unsere Kanzlei jederzeit gerne zur Verfügung.