Besteuerung von Immobilieneigentum von juristischen Personen in Frankreich
Juristische Personen, die eine Immobilie in Frankreich besitzen, unterliegen aufgrund des bloßen Immobilieneigentums in Frankreich einer jährlichen Steuer in Höhe von 3 %.
Gemäß Artikel 990 D des französischen Steuergesetzbuchs unterliegen juristische Personen, Organisationen, Treuhänder oder ähnliche Einrichtungen, die direkt oder durch eine zwischengeschaltete Gesellschaft Eigentümer einer oder mehrerer in Frankreich gelegener Immobilien oder Inhaber von dinglichen Rechten an diesen Immobilien sind, einer jährlichen Steuer in Höhe von 3 % des Verkehrswerts der Immobilien bzw. der Immobilienrechte.
Seit dem 1. Januar 2022 muss die Zahlung der 3%-Steuer auf elektronischem Wege erfolgen.
Es sind jedoch zahlreiche Steuerbefreiungen vorgesehen.
1. Elektronisches Erklärungsverfahren
Vor dem 15. Mai eines jeden Jahres muss eine Steuererklärung mit Angabe des Verkehrswerts der Immobilien bzw. der Immobilienrechte an die zuständige französische Steuerbehörde gerichtet werden, gegebenenfalls mit einem Antrag auf Steuerbefreiung.
Das elektronische Erklärungsverfahren ist seit 2021 verpflichtend.
2. Notwendige Identifikationsnummer
Um die Erklärungen online durchführen zu können, müssen juristische Personen über eine Identifikationsnummer (sog. „Siren-Nummer“, frz. „numéro Siren“) verfügen, die für die Einrichtung eines Benutzerkontos auf der Website der französischen Steuerverwaltung (impots.gouv.fr) und somit für die elektronische Einreichung der Erklärung erforderlich ist.
Ausländische juristische Personen, die über keine Identifikationsnummer verfügen, müssen daher schnellstmöglich eine Identifikationsnummer beantragen, um den Antrag auf Steuerbefreiung rechtzeitig vor dem 15. Mai stellen zu können.
Abhängig vom zuständigen Finanzamt (regionale Zuständigkeit je nach Belegenheitsort der Immobilie) kann die Erteilung dieser Nummer mehrere Wochen in Anspruch nehmen.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Beantragung der Identifikationsnummer und bei der Erstellung und Einreichung des Antrags auf Befreiung von der 3%-Steuer.
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