Betriebsratswahlen in Frankreich: Pflichten des Arbeitgebers und Folgen bei Nichterfüllung
Gemäß Artikel L. 2311-2 des französischen Arbeitsgesetzbuches muss jeder Arbeitgeber Betriebsratswahlen organisieren, um einen Betriebsrat („comité social et économique“, CSE) einzurichten, sobald die Mitarbeiterzahl des Unternehmens in Frankreich über einen Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Monaten mindestens elf Beschäftigte erreicht.
Im Gegensatz zum deutschen Recht ist es in Frankreich der Arbeitgeber, der diese Wahlen initiieren und organisieren muss.
Was passiert, wenn sich niemand als Kandidat zur Wahl stellt?
Wenn im ersten und zweiten Wahlgang kein Mitarbeiter als Kandidat zur Betriebsratswahl antritt, was die Einrichtung oder Erneuerung des Betriebsrates de facto verhindert, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein Protokoll über den Umstand zu erstellen, dass sich kein Kandidat zur Wahl gemeldet hat.
Dieses Protokoll wird als „procès-verbal de carence“ bezeichnet.
Sobald dieses Protokoll erstellt wurde und der Arbeitgeber seine Pflichten im Bereich der Betriebsratswahlen erfüllt hat, kann ihm das Fehlen des Betriebsrates nicht vorgeworfen werden.
Die Folgen der Nichterfüllung der Pflichten durch den Arbeitgeber
In verschiedenen, durch die französische Rechtsprechung oder das Arbeitsgesetzbuch vorgesehenen Situationen riskiert der Arbeitgeber eine Sanktion, wenn er kein entsprechendes Protokoll vorlegt, um die Erfüllung seiner Pflichten im Bereich der Betriebsratswahlen zu rechtfertigen.
Tatsächlich stellt das Nicht-Erstellen eines solchen Protokolls gemäß den Artikeln L. 2314-9 und L. 2317-1 des französischen Arbeitsgesetzbuches ein Delikt der Behinderung der Bildung oder Erneuerung des Betriebsrates dar und kann mit einer Haft- und/oder Geldstrafe geahndet werden.
Darüber hinaus erklärt zum Beispiel Artikel L. 1235-15 des französischen Arbeitsgesetzbuches jedes betriebsbedingte Kündigungsverfahren für ungültig, wenn in einem Unternehmen, das dieser Verpflichtung unterliegt, kein Betriebsrat eingerichtet wurde und der Arbeitgeber kein Protokoll über den Umstand erstellt hat, dass sich kein Kandidat zur Wahl gemeldet hat.
Die Verantwortung des Arbeitgebers bei Nichteinrichtung des Betriebsrates
Ein Arbeitgeber, der nicht die notwendigen Schritte zur Einrichtung des Betriebsrates ergreift und seiner Verpflichtung zur Erstellung eines Protokolls über den Umstand, dass sich kein Kandidat zur Wahl gemeldet hat, nachkommt, begeht ein Verschulden.
Der Kassationsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass dieses Verschulden den Arbeitnehmern zwangsläufig einen Schaden zufügt, da ihnen die Möglichkeit einer Vertretung und der Verteidigung ihrer Interessen verwehrt bleibt.
In einem Urteil vom 17. Dezember 2025 (frz. Kassationsgerichtshof, Kammer für Arbeitssachen 17. Dezember 2025, Nr. 24-19.383) erinnerte die Kammer für Arbeitssachen des französischen Kassationsgerichtshofs daran, dass jeder Arbeitnehmer daher Schadensersatz vom Arbeitgeber verlangen kann, ohne einen Schaden nachweisen zu müssen.
Jeder Arbeitgeber, der die oben genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Mitarbeiterzahl erfüllt, sollte daher so schnell wie möglich Betriebsratswahlen organisieren und gegebenenfalls ein Protokoll über den Umstand erstellen, dass sich kein Kandidat zur Wahl gemeldet hat.
Ist Ihr Unternehmen in der Pflicht, einen Betriebsrat einzurichten oder zu erneuern?
Unser deutschsprachiges Team für französisches Arbeitsrecht steht Ihnen zur Verfügung, um Sie bei diesen verschiedenen Schritten in Frankreich zu unterstützen: welcome@rechtsanwalt.fr
Diese News wurde von Laura Maurer, Avocate, in Zusammenarbeit mit Rachel Brauns, Übersetzerin und juristischer Assistentin, verfasst.
Kontakt aufnehmen PDF öffnen Drucken Version françaiseHäufig gestellte Fragen - Betriebsratswahlen in Frankreich
Ab wann bin ich als Arbeitgeber in Frankreich verpflichtet, einen Betriebsrat einzurichten?
Die Pflicht zur Organisation von Betriebsratswahlen zur Einrichtung eines „comité social et économique" (CSE) entsteht, sobald die Belegschaft des Unternehmens über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten mindestens elf Beschäftigte umfasst. Die Initiative zur Organisation der Betriebsratswahlen liegt dabei – anders als im deutschen Recht – ausschließlich beim Arbeitgeber.
Was geschieht, wenn sich kein Mitarbeiter als Kandidat zur Betriebsratswahl bereitfindet?
Meldet sich weder im ersten noch im zweiten Wahlgang ein Kandidat, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein sogenanntes „procès-verbal de carence" zu erstellen. Mit der Erstellung dieses Protokolls gilt der Arbeitgeber als seiner gesetzlichen Pflicht nachgekommen; das Fehlen eines Betriebsrates kann ihm in diesem Fall nicht angelastet werden.
Welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen mir als Arbeitgeber, wenn ich kein „procès-verbal de carence" erstelle?
Das Unterlassen der Erstellung eines „procès-verbal de carence" stellt ein Delikt der Behinderung der Bildung oder Erneuerung des Betriebsrates dar und kann mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe geahndet werden.
Kann ein fehlender „procès-verbal de carence" eine betriebsbedingte Kündigung gefährden?
Ja. Wurde kein „procès-verbal de carence" erstellt, kann ein betriebsbedingtes Kündigungsverfahren für ungültig erklärt werden.
Können Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen, auch wenn sie keinen konkreten Schaden nachweisen können?
Ja. Ein Arbeitgeber, der die notwendigen Schritte zur Einrichtung des Betriebsrates pflichtwidrig unterlässt, begeht ein Verschulden, das den Arbeitnehmern zwangsläufig einen Schaden zufügt. Jeder betroffene Arbeitnehmer kann daher Schadensersatz verlangen, ohne einen individuellen Schaden nachweisen zu müssen.
