Corona: Letztmalige Verlängerung der Vereinbarungen über die steuerliche Behandlung von grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmern bis zum 30. Juni 2022
Das französische Wirtschaftsministerium hat angekündigt, dass die mit Deutschland getroffene Konsultationsvereinbarung über die Homeoffice-Tage von grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmern während der Covid-Pandemie im Rahmen der Anwendung der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“) letztmalig bis zum 30. Juni 2022 verlängert wird.
Hintergrund:
Wenn sich ein Arbeitnehmer in ein anderes Land begibt, um dort zu arbeiten, können sowohl der Staat seines Wohnsitzes als auch derjenige seiner tatsächlichen Beschäftigung das Recht beanspruchen, die erzielten Einkünfte gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften zu besteuern. Das DBA sieht u.a. folgende Regelungen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung vor:
- Ist der Arbeitnehmer als Grenzgänger zu betrachten, steht dem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht zu. Der Grenzgängerstatus setzt insbesondere voraus, dass der Arbeitnehmer in der Grenzzone eines Staates zur Arbeit geht und jeden Tag zu seinem Wohnsitz in der Grenzzone des anderen Staates zurückkehrt (Artikel 13 Absatz 5 DBA).
- Für Arbeitnehmer, die zwar grenzüberschreitend tätig sind, aber bei denen es sich nicht um Grenzgänger handelt, gilt u.a. Artikel 13 Absatz 1 DBA: Das Besteuerungsrecht steht grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat zu.
Inhalt der Vereinbarung:
Aufgrund der Corona-Pandemie änderten sich die Arbeitsgewohnheiten, zum einen durch die anfänglichen Grenzschließungen, zum anderen durch die verstärkte Arbeit im Home-Office.
Damit stellte sich die Frage nach der Beibehaltung des Status der Grenzgänger und der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer, die ihre berufliche Tätigkeit im Home-Office ausüben. Diese Frage wurde im Rahmen der zwischen Frankreich und Deutschland abgeschlossenen Konsultationsvereinbarung vom 13. Mai 2020 geregelt:
- Für Grenzgänger werden die Home-Office-Tage im Rahmen des mit Deutschland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens bereits „neutralisiert“: Die Home-Office-Tage, die in der Grenzzone des Wohnsitzstaates erbracht werden, gelten als in der Grenzzone des Tätigkeitsstaates erbracht.
Die Regelungen der Konsultationsvereinbarung betreffend Grenzgänger dienen lediglich der Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens. Daher hängt ihre Gültigkeit nicht von der Dauer der Konsultationsvereinbarung ab.
- In Bezug auf Arbeitnehmer, die zwar grenzüberschreitend tätig sind, aber bei denen es sich nicht um Grenzgänger handelt, werden die Arbeitstage, an denen die unselbständige Arbeit nur aufgrund staatlicher Gesundheitsverordnungen im Home-Office ausgeübt wird, als im üblichen Tätigkeitsstaat geleistete Arbeitstage betrachtet.
Betreffend Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen entweder im Home-Office oder in einem Drittstaat geleistet werden, kommt die Vereinbarung nicht zur Anwendung. Sie gilt insbesondere nicht für Arbeitstage, die laut Arbeitsvertrag regelmäßig im Homeoffice geleistet werden.
Aktuelles:
In Bezug auf die Regelung betreffend Arbeitnehmer, die grenzüberschreitend arbeiten, jedoch keine Grenzgänger sind, bleibt die Konsultationsvereinbarung bis zum 30. Juni 2022 in Kraft.
Die zuständigen Behörden Deutschlands und Frankreichs haben ferner vereinbart, die Konsultationsvereinbarung zum 30. Juni 2022 einvernehmlich zu beenden.
Wenn Sie 2021 in Frankreich gearbeitet haben, sind Sie im Übrigen möglicherweise verpflichtet, in Frankreich eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Die Abgabefristen werden in Frankreich sehr streng gehandhabt, und ihre Nichteinhaltung führt zu einem automatischen Zuschlag in Höhe von 10 % der Steuerschuld bzw. wird mit einer Geldstrafe geahndet.
Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere deutsch-französischen Steueranwälte selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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