Corona: Verlängerung der Vereinbarungen über die steuerliche Behandlung von Grenzgängern und grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmern
bis zum 30. September 2021
Wir haben Sie am 14.09.2020, am 29.01.2021 und am 09.06.2021 darüber informiert, dass die einvernehmlichen Vereinbarungen vom 13. und 15. Mai 2020 mit Deutschland und der Schweiz sowie die Vereinbarung vom 16. Juli 2020 mit Luxemburg zur Neutralisierung der Anwendung der herkömmlichen Regelungen für Grenzgänger und grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer bis zum 31.12.2020 bzw. bis zum 31.03.2021 und daraufhin bis zum 30.06.2021 verlängert wurden („Grenzgänger-Steuerregelung“).
In Anbetracht der aktuellen Gesundheitskrise wurden sie erneut verlängert, diesmal bis zum 30. September 2021.
Hintergrund:
Wenn sich ein Arbeitnehmer in ein anderes Land begibt, um dort zu arbeiten, können sowohl der Staat seines Wohnsitzes als auch derjenige seiner tatsächlichen Beschäftigung das Recht beanspruchen, die erzielten Einkünfte gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften zu besteuern. Es besteht in diesen Fällen regelmäßig die Gefahr einer Doppelbesteuerung.
Das Prinzip ist die Besteuerung des Grenzgängers in nur einem der beiden Länder.
Das Besteuerungsrecht steht dem Wohnsitzland zu, wenn aus steuerlicher Sicht der Grenzgängerstatus anerkannt wurde, und insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer in einem Staat zur Arbeit geht und grundsätzlich jeden Tag zu seinem Wohnsitz im anderen Staat zurückkehrt.
Aktuelles:
Aufgrund der Corona-Pandemie änderten sich die Arbeitsgewohnheiten, zum einen durch die anfänglichen Grenzschließungen und zum anderen durch die verstärkte Arbeit im Home-Office.
Damit stellte sich die Frage nach der Beibehaltung des Grenzgängerstatus für Arbeitnehmer, die ihre berufliche Tätigkeit im Home-Office ausüben.
Dies wurde für das deutsch-französische, das französisch-schweizerische und auch das französisch-luxemburgische Doppelbesteuerungsabkommen geklärt.
Das französische Wirtschaftsministerium hat bereits angekündigt, dass die Heimarbeitstage von Grenzgängern, vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie, im Rahmen der mit Deutschland, der Schweiz und Luxemburg bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen bis zum Jahresende „neutralisiert“ würden.
Somit gilt die Grenzgänger-Steuerregelung für im Home-Office tätige Arbeitnehmer noch bis zum 30.09.2021.
Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere deutsch-französischen Steueranwälte selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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