Das vertragliche Wettbewerbsverbot in Frankreich (sog. „Konkurrenzklauseln“)
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot in einer Gesellschaftervereinbarung nach französischem Recht: Voraussetzungen der Wirksamkeit
Aus dem Arbeitsrecht in Frankreich ist bekannt, dass nachvertragliche Wettbewerbsverbote in Arbeitsverträgen recht strengen Wirksamkeits-voraussetzungen unterliegen: Unter anderem muss dabei dem Arbeitnehmer als Gegenleistung für die Beachtung des Wettbewerbsverbots eine finanzielle Gegenleistung gewährt werden.
Doch auch bei der Vereinbarung eines solchen Wettbewerbsverbots mit einem Gesellschafter oder einem Geschäftsführer einer französischen Gesellschaft müssen verschiedene Regeln beachtet werden:
So muss das Wettbewerbsverbot zeitlich und räumlich begrenzt sein und in einem angemessenen Verhältnis zu den legitimen Interessen der Gesellschaft stehen. Die Zahlung einer finanziellen Gegenleistung hingegen ist, im Unterschied zum Arbeitsrecht in Frankreich, nicht erforderlich, es sei denn, der betreffende Gesellschafter oder Geschäftsführer hat mit der Gesellschaft zusätzlich auch einen Arbeitsvertrag geschlossen (Bestehen zweier Vertragsverhältnisse).
Diese Prinzipien hat der französische Kassationsgerichtshof (cour de cassation; Pendant des Bundesgerichtshofs in Deutschland) in seinem Urteil Nr. 19-25.794 vom 30. März 2022 nochmals bekräftigt.
Es sollte also immer daran gedacht werden:
Das französische Gesellschaftsrecht orientiert sich zwar prinzipiell am Grundsatz der Vertragsfreiheit, es existieren jedoch gewisse Grenzen, die es zu beachten gilt, um Nachteile zu vermeiden.
Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere deutsch-französischen Rechtsanwälte selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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