Der französische nationale Tarifvertrag für das Metallgewerbe: Änderung der tariflichen Einstufung ab dem 1. Januar 2024
Wenn der französische nationale Tarifvertrag für die Metallindustrie (Convention Collective Nationale de la Métallurgie) auf Ihre Arbeitnehmer in Frankreich anwendbar ist, haben Sie bis zum 1. Januar 2024 die Verpflichtung, die tarifliche Einstufung (Eingruppierung) Ihrer Arbeitnehmer anzupassen.
Derzeit gibt es für das Metallgewerbe in Frankreich mehrere Kollektivvereinbarungen, nämlich:
- Nationale Tarifverträge, die auf alle Arbeitnehmer der Branche anwendbar sind,
- Regelungen für Ingenieure und leitende Angestellte, die nur für diese Arbeitnehmerkategorien gelten,
- verschiedene regionale Tarifverträge, die auf die nichtleitenden Arbeitnehmer (Werkarbeiter, einfache Angestellte, Vorarbeiter, Techniker) anwendbar sind. In der Metallindustrie existieren in Frankreich etwa 75 regionale Tarifverträge.
Die Tarifpartner der Metallbranche haben im Jahr 2022 entschieden, einen einheitlichen nationalen Tarifvertrag abzuschließen. Dieser soll ab dem 01.01.2024 die nationalen Tarifvereinbarungen der Metallindustrie, den Tarifvertrag für Ingenieure und leitende Angestellte der Metallindustrie sowie die regionalen Tarifverträge aufheben und ersetzen (wobei die Tarifpartner bezüglich der regionalen Tarifverträge noch entscheiden können, einige der bislang existierenden Bestimmungen aufrecht zu erhalten).
Eine der großen Änderungen, die der einheitliche Tarifvertrag für die Metallindustrie mit sich bringt, betrifft die Einstufung (tarifliche Eingruppierung).
Der einheitliche Tarifvertrag für die Metallindustrie in Frankreich verpflichtet jedes Unternehmen der Branche, die Einstufung seiner Arbeitnehmer anzupassen (1.). Der einheitliche Tarifvertrag gibt hierfür ein Verfahren vor, welches zu befolgen ist (2.). Es ist darauf zu achten, dass auch die neuen tarifvertraglichen Mindestlöhne eingehalten werden (3.).
1. Die neue tarifliche Einstufung der Arbeitnehmer gemäß dem einheitlichen Tarifvertrag für die Metallindustrie in Frankreich
Es wird fortan 9 Beschäftigungsgruppen geben, die mit den Großbuchstaben A bis I bezeichnet werden (A ist dabei die niedrigste Gruppe und I die höchste Gruppe).
Die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer der Beschäftigungsgruppen hängt von einem Punktesystem ab. Dem Arbeitnehmer werden nach folgenden 6 Einstufungskriterien Punkte zugewiesen:
- Komplexität der Tätigkeit,
- Kenntnisstand,
- Selbständigkeit,
- Beitrag,
- Führungsaufgaben/Zusammenarbeit,
- Kommunikation.
Für jede konkrete Beschäftigung im Unternehmen ist jedes dieser Kriterien zu bewerten. Das heißt für jeden betroffenen Arbeitnehmer ist für alle 6 Einstufungskriterien ein Grad zu ermitteln, und zwar anhand folgender Tabelle:
Grad | Komplexität der Tätigkeit | Kenntnisstand (1) | Selbständigkeit | Beitrag | Führungsaufgaben/Zusammenarbeit | Kommunikation |
1 | Durchführung einfacher und sich wiederholender Aufgaben, Meldung von Anomalien | Mindestkenntnisse | Vordefinierte einfache Aufgaben unter fortwährender Kontrolle | Auswirkung, die sich auf die Tätigkeiten des Arbeitnehmers beschränkt | Punktuelle Zusammenarbeit | Verstehen von Anweisungen und einfachen Besprechungen |
2 | Durchführung einfacher Aufgaben, Identifizierung von Anomalien durch Einbringung erster Erkenntnisse | Grundkenntnisse | Anwendung von identifizierten Lösungen unter häufiger Kontrolle | Auswirkung auf Arbeitsplätze identischer oder ähnlicher Art | Teilen von Erfahrungen/Kenntnissen und/oder regelmäßige Zusammenarbeit | Befragung, Dialog und Neuformulierung mit Ansprechpartnern aus der unmittelbaren Umgebung |
3 | Durchführung ähnlicher Tätigkeiten, Identifizierung von Anomalien, Umsetzung von verstandenen Arbeitsschritten | Vorwiegend praktische Berufskenntnisse, Abschlüsse (2): Niveau 3 – z. B. Certificat d‘Aptitude Professionnelle (kurz: CAP, Berufsabschlusszeugnis), Brevet d‘Etudes Professionnelles (kurz: BEP, Berufsausbildungszeugnis) etc. | Auswahl von identifizierten Lösungen unter häufiger Kontrolle | Auswirkung auf Arbeitsplätze unterschiedlicher Art innerhalb des Arbeitsteams | Individuelle technische/organisatorische Unterstützung | Anpassung der Antworten je nach Ansprechpartner |
4 | Durchführung vielfältiger Tätigkeiten, Beurteilung und Bearbeitung unterschiedlicher Problemstellungen, Umsetzung von verstandenen anzupassenden Arbeitsschritten | Theoretische und praktische Berufskenntnisse, Abschlüsse (2): Niveau 4 – z. B. Brevet de Technicien (kurz: BT, frz. Technikerdiplom), Brevet Professionnel (kurz: BP, frz. Berufsabschlusszeugnis), bac professionnel oder bac technologique (frz. Fachabitur) | Anpassung von identifizierten Lösungen unter gelegentlicher Kontrolle | Entscheidende Maßnahmen, die sich auf verschiedene Arbeitsteams auswirken | Kollektive technische/organisatorische Unterstützung oder individuelle Übermittlung von Wissen und Praktiken | Präsentierende Kommunikation, Argumentation |
5 | Durchführung von Tätigkeiten mit Auswahl und Umsetzung verstandener Methoden/Tools, Durchführung von Diagnosen zur Verhütung/Behebung von Problemen | Allgemeine Kenntnisse in einem Teilgebiet, Abschlüsse (2): Niveau 5 – z. B. Brevet de Technicien Supérieur (kurz: BTS, frz. höheres Technikerdiplom), Diplôme Universitaire de Technologie (kurz: DUT, frz. technisches Universitätsdiplom) etc. | Modifikation von teilweise identifizierten Lösungen mit Freigabe durch einen Dritten | Entscheidungen, die sich auf einen Dienst oder eine Abteilung auswirken | Führung/Einteilung/Unterstützung/Überwachung/Koordination der Tätigkeiten oder kollektive Übermittlung von Wissen und Praktiken | Gemeinsame/abgestimmte Feststellungen/Entscheidungen mit einzubeziehenden Ansprechpartnern |
6 | Analysen zur Festlegung und Umsetzung von Verfahren, die die Anwendung unterschiedlicher Methoden oder Techniken erfordern | Vertiefte Kenntnisse in einem Teilgebiet, Abschlüsse (2): Niveau 5 oder 6 – z. B. Bachelor oder BTS, DUT etc. | Bestimmung von Lösungen, Optimierung von Methoden und Mitteln mit Freigabe durch einen Dritten | Umwandlung und Leistung eines Dienstes oder einer Abteilung | Hierarchische Führung eines Arbeitsteams einschließlich individueller Beurteilung und/oder Koordinierung unterschiedlicher Tätigkeiten | Zusammenarbeit und Partnerschaft mit Vertretern anderer Einheiten |
7 | Analysen und Studien, die die Kombination einer Reihe von Techniken oder die Spezialisierung auf eine dieser Techniken erfordern | Vertiefte Kenntnisse in einem Gebiet oder allgemeine Kenntnisse in mehreren Gebieten, Abschlüsse (2): Niveau 7 – z. B. Master | Bestimmung von Methoden/Verfahren und Mitteln mit Freigabe auf Anfrage | Leistung eines Teils der Organisation/Wirtschaftseinheit | Hierarchische Führung von Arbeitsteams und/oder Koordinierung eines Teils der Ressourcen/Mittel | Bemühung um Zustimmung/ Kompromiss vor dem Hintergrund verschiedener/divergierender Interessen mit bedeutenden Herausforderungen |
8 | Erarbeitung wesentlicher Verfahren in einem/mehreren Berufsfeld(ern) | Spezialisierte Kenntnisse in einem Gebiet oder vertiefte Kenntnisse in mehreren Gebieten, Abschlüsse (2): Niveau 7 oder 8 – z. B. Master oder Promotion | Festlegung von Ausrichtungen und Anpassung der zugewiesenen Mittel mit Bestätigung durch die Ergebnisse | Entwicklung eines Teils der Organisation/Wirtschaftseinheit | Hierarchische Führung von Vorgesetzten und/oder Koordinierung einer Reihe von Ressourcen/Mitteln | Verhandlungen und Vertretung mit wichtigen und verschiedenen Akteuren |
9 | Erarbeitung von Systemen/Modellen, die mehrere Berufsfelder abdecken oder fortgeschrittene Fachkenntnisse in einem dieser Bereiche | Hochspezialisierte Kenntnisse in einem Gebiet, Abschlüsse (2): Niveau 7 oder 8 – z. B. Master oder Promotion | Festlegung von Ausrichtungen im Zusammenhang mit der allgemeinen Organisation mit Optimierung der Mittel und Bestätigung durch die Ergebnisse | Langfristige Leistung der Organisation/Wirtschaftseinheit | Leitung/ Koordinierung eines Teils der Organisation | Komplexe Verhandlungen und Vertretung im Zusammenhang mit den strategischen Herausforderungen |
10 | Entwerfen von Programmen/Projekten/Strategien zur Antizipation von Umweltentwicklungen für die gesamte Organisation | Schaffung von Kenntnissen, die Maßstäbe setzen, Abschlüsse (2): Niveau 7 oder 8 – z. B. Master oder Promotion | Festlegung von strategischen Ausrichtungen und den damit zusammenhängenden Mitteln mit Bestätigung durch die Ergebnisse | Verpflichtung des Fortbestands der Organisation/Wirtschafts-einheit | Leitung/Koordinierung der gesamten Organisation | Mobilisierung von wesentlichen Entscheidungsträgern |
Die für jedes Kriterium erreichten Grade müssen addiert werden und ergeben eine Notierung. Die nachstehende Tabelle gibt die Beschäftigungsgruppe in Abhängigkeit der Notierung an.
Notierung | Beschäftigungsklasse | Beschäftigungsgruppe |
6 bis 9 | 1 | A |
10 bis 12 | 2 | A |
13 bis 15 | 3 | B |
16 bis 18 | 4 | B |
19 bis 21 | 5 | C |
22 bis 24 | 6 (1) | C |
25 bis 27 | 7 | D |
28 bis 30 | 8 | D |
31 bis 33 | 9 | E |
34 bis 36 | 10 | E |
37 bis 39 | 11 (2) | F (3) |
40 bis 42 | 12 | F (3) |
43 bis 45 | 13 | G (3) |
46 bis 48 | 14 | G (3) |
49 bis 51 | 15 | H (3) |
52 bis 54 | 16 | H (3) |
55 bis 57 | 17 | I (3) |
58 bis 60 | 18 | I (3) |
Nachfolgend ersehen Sie den jeweiligen Status, der den verschiedenen Beschäftigungsgruppen entspricht – der Status ist in den folgenden 3 Punkten jeweils fett gedruckt:
- die Beschäftigungsgruppen A, B und C entsprechen dem Status ouvriers (Arbeiter) und employés (Angestellte),
- die Beschäftigungsgruppen D und E entsprechen dem Status techniciens (Techniker) und agents de maîtrise (Vorarbeiter),
- die Beschäftigungsgruppen F, G, H und I entsprechen dem Status cadres (leitende Angestellte).
2. Das Verfahren zur Änderung der tarifvertraglichen Einstufung der Arbeitnehmer
Der einheitliche Tarifvertrag für die Metallindustrie bestimmt recht genau das Verfahren, das der Arbeitgeber im Rahmen der Anpassung der bestehenden Einstufungen seiner Arbeitnehmer befolgen muss.
Vor der Notierung der Beschäftigung erstellt der Arbeitgeber eine Stellenbeschreibung (in französischer Sprache) für diese Beschäftigung.
Der Zweck der Stellenbeschreibung besteht darin, die Notierung der Beschäftigung anhand der verschiedenen Kriterien zu ermöglichen. Die Stellenbeschreibung muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Beschreibung der wesentlichen Tätigkeiten im Rahmen der Beschäftigung,
- Art und Umfang der ausgeübten Verantwortlichkeiten,
- Beschreibung der hierarchischen Einordnung.
Damit der Arbeitnehmer die Stellenbeschreibung einsehen kann, teilt der Arbeitgeber ihm diese in geeigneter Weise mit.
In jedem Fall ist die Stellenbeschreibung im Rahmen des Mitarbeitergesprächs, das in Artikel L. 6315-1 des frz. Arbeitsgesetzbuchs behandelt wird, erneut zu überprüfen. Es handelt sich dabei um das Mitarbeitergespräch, das alle zwei Jahre mit dem Arbeitnehmer zu führen ist und bei dem die beruflichen Entwicklungschancen, insbesondere im Hinblick auf seine Qualifikation und seine Beschäftigung, besprochen werden.
Um die Unternehmen bei der Erstellung der Stellenbeschreibung zu unterstützen, haben die Tarifpartner einen Leitfaden verfasst, der insbesondere eine Musterstellenbeschreibung enthält.
Nach der Analyse der Beschäftigung bestimmt der Arbeitgeber die Einstufung gemäß der oben unter 1. beschriebenen Methode zur Einstufung der Arbeitsplätze.
Der Arbeitgeber teilt jedem Arbeitnehmer schriftlich die Einstufung der jeweiligen Beschäftigung mit.
Innerhalb einer Frist von einem Monat ab dieser Mitteilung kann der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber einen Antrag auf Übermittlung einer Erläuterung der vorgenommenen Einstufung stellen.
Der Arbeitgeber hat einen solchen Antrag innerhalb von einem Monat (ab Zugang des Antrags) in geeigneter Weise zu beantworten. Dabei teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit, welcher Grad jeweils für die verschiedenen Einstufungskriterien des Analysereferenzrahmens (vgl. Tabelle auf Seite 3) für ihn ermittelt wurde. Diese Erläuterung kann auch im Rahmen eines Gesprächs zwischen dem Arbeitgeber (oder dessen Vertreter) und dem Arbeitnehmer erfolgen.
In Unternehmen mit 50 oder mehr Arbeitnehmern wirdvor Inkrafttreten der neuen Einstufungstabelle, die sich aus dem neuen Tarifvertrag ergibt, der Comité Social et Economique (kurz: CSE, frz. Wirtschafts- und Sozialausschuss) – falls ein solcher im Unternehmen existiert – informiert und zu den geplanten Modalitäten der Umsetzung der neuen Einstufung angehört.
In Unternehmen mit weniger als 50 aber mindestens elf Arbeitnehmern präsentiert die Personalvertretung im CSE– falls ein solcher im Unternehmen existiert –, im Rahmen ihrer in Artikel L. 2312-5 Absatz 1 des frz. Arbeitsgesetzbuchs dargestellten Aufgabe, dem Arbeitgeber die individuellen und kollektiven Einwendungen und Anmerkungen betreffend die Umsetzung der neuen Einstufung aus dem neuen Tarifvertrag vorzutragen.
Falls es im Unternehmen keine Personalvertretung gibt, muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer in geeigneter Weise über den Referenzleitfaden informieren.
3. Die tarifvertraglichen Mindestlöhne gemäß der neuen Einstufungstabelle
Ab dem 1. Januar 2024 wird es für die gesamte Metallbranche in Frankreich einheitliche tarifvertragliche Mindestlöhne geben, die von den Arbeitgebern einzuhalten sind.
Die Tabelle der Mindestlöhne auf der Basis einer Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche (gleichwertig mit 151,66 Stunden pro Monat) möchten wir nachfolgend darstellen:
Beschäftigungsgruppe | Beschäftigungsklasse | Mindestlohn ab 1.1.2024 (Brutto pro Jahr) |
A | 1 | 19.420 € |
A | 2 | 19.700 € |
B | 3 | 20.300 € |
B | 4 | 21.200 € |
C | 5 | 22.300 € |
C | 6 | 23.500 € |
D | 7 | 24.400 € |
D | 8 | 26.400 € |
E | 9 | 28.400 € |
E | 10 | 31.400 € |
F | 11 | 32.500 € |
F | 12 | 34.300 € |
G | 13 | 37.400 € |
G | 14 | 41.000 € |
H | 15 | 44.000 € |
H | 16 | 49.000 € |
I | 17 | 56.000 € |
I | 18 | 64.500 € |
Diese Mindestlöhne sind für Unternehmen der Metallbranche, die mehr als 150 Arbeitnehmer beschäftigen, verpflichtend.
Für Berufsanfänger, die zur Gruppe F gehören, sowie für Unternehmen mit maximal 150 Arbeitnehmern können Übergangsbestimmungen zur Anwendung kommen.
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