Die Abberufung eines Geschäftsführungsorgans einer SARL oder einer SAS in Frankreich: Was ist zu beachten?
Nachfolgend haben wir für Sie tabellarisch die wichtigsten Punkte zusammengefasst, die Sie bei der Abberufung eines Leitungsorgans (Geschäftsführer / gérant, Präsident / président, Generaldirektor/ directeur général) in Frankreich beachten sollten.
Dabei haben wir uns bewusst auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung französischen Rechts (SARL) und die vereinfachte Aktiengesellschaft französischen Rechts (SAS) konzentriert, da sich beide Gesellschaftsformen in Frankreich großer Beliebtheit erfreuen.
Gesellschaftsform | Notwendigkeit eines berechtigenden Grundes | Zuständiges Organ und wichtige Aspekte bezüglich des Verfahrens |
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée - SARL) Abberufung des Geschäftsführers (gérant) | Unabhängig davon, ob der französische Geschäftsführer durch die Satzung oder durch die Gesellschafter bestellt wurde, kann er jederzeit aus einem berechtigenden Grund (juste motif) abberufen werden. Erfolgt die Abberufung ohne einen solchen Grund, so kann der Geschäftsführer Schadensersatzansprüche gegenüber der französischen Gesellschaft und in einigen Fällen auch gegenüber den Gesellschaftern geltend machen Ein berechtigenden Grund liegt laut Rechtsprechung beispielsweise vor bei: - Verschulden des Geschäftsführers bei der Geschäftsführung Darunter sind Managementfehler wie beispielsweise eine nicht unerhebliche Verschuldung der Gesellschaft oder übermäßige Ausgaben zu verstehen. - Verletzung der Satzung oder von gesetzlichen Bestimmungen - einem Verhalten, das den Interessen der SARL schadet (schwere Unstimmigkeiten mit den Gesellschaftern oder zwischen Mitgeschäftsführern etc.) | - Zuständig für die Abberufung ist die Gesellschafterversammlung, die, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, bei der ersten Versammlung mit einer Mehrheit der Gesellschaftsanteile und bei der zweiten Versammlung mit einer Mehrheit der Stimmen entscheidet. Kommt es zu keiner eindeutigen Mehrheit, oder ist der Geschäftsführer gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter, können die Gesellschafter die Abberufung per Gerichtsbeschluss erwirken. - Zu beachten ist, dass die Abberufung nicht missbräuchlich, dass heißt brutal oder unter beleidigenden oder ehrenrührigen Umständen, erfolgen darf. Insbesondere muss dem Geschäftsführer die Möglichkeit gegeben werden, vor dem Abberufungsbeschluss zu den Gründen der Abberufung Stellung zu nehmen. Eine besondere Form ist hierfür nicht vorgeschrieben. Des Weiteren muss Sorgfalt auf die interne und externe Kommunikation bezüglich der Abberufung verwendet werden. Auch ein sofortiges Hausverbot sollte mit Vorsicht gehandhabt werden. |
Vereinfachte Aktiengesellschaft (société par actions simplifiée - SAS) Abberufung des „Président“ (Präsident) oder eines „directeur général“ (Generaldirektor) | Im Gegensatz zur SARL enthält das Gesetz keine präzisen Bestimmungen bezüglich der Abberufung des Geschäftsleiters einer SAS. Es ist deshalb unerlässlich, die Abberufungsmodalitäten genauer in der Satzung der französischen SAS zu regeln. Insbesondere sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass eine Abberufung jederzeit ohne rechtfertigenden Grund und ohne Entschädigung erfolgen kann. | - Die zuständigen Organe für die Abberufung eines Geschäftsleiters können in der Satzung frei festgelegt werden. In der Regel fällt dies in den Zuständigkeitsbereich der Gesellschafter. - Selbst wenn die Abberufung ohne besonderen Grund erfolgen kann, muss trotzdem darauf geachtet werden, dass sie nicht brutal oder unter beleidigenden oder schikanösen Umständen erfolgt, da der französische Geschäftsleiter ansonsten Schadensersatz geltend machen kann. Die für die SARL dargelegten diesbezüglichen Regeln gelten hier ebenfalls. |
Falls Sie hierzu weitere Informationen wünschen, steht Ihnen unsere Kanzlei jederzeit gerne zur Verfügung.