Die Lieferschwelle für die Anwendung der französischen Mehrwertsteuer auf Verkäufe im Versandhandel ist auf 35.000 € gesenkt worden
Waren, die im Versandhandel von einem europäischen Mitgliedstaat an Verbraucher in Frankreich verkauft werden, sind nunmehr bereits ab einem in Frankreich erzielten Nettoumsatz in Höhe von 35.000 Euro der französischen Umsatzsteuer unterworfen (französisches Jahressteuergesetz 2016). Zuvor lag die Lieferschwelle für BtoC-Versandhandel in Frankreich, ab der eine französische Umsatzsteuer- Identifikationsnummer beantragt werden musste, bei 100.000 Euro.
Ein Verkauf gilt dann als „Versandhandel“, wenn er sich auf Waren bezieht, die vom Verkäufer (oder auf seine Rechnung) aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Frankreich (oder umgekehrt) geliefert bzw. transportiert werden und der Käufer gleichzeitig eine Privatperson / Verbraucher oder eine Person ist, die einer Ausnahmeregelung unterfällt (BtoC Geschäft).
Auch wenn die auf Verkäufe im Versandhandel anfallenden Steuern stets vom Verkäufer fakturiert werden, hängt der Ort, an dem diese Steuern abgeführt werden müssen, vom Betrag des Nettoumsatzes ab, den der Verkäufer im Bestimmungsstaat der Waren erzielt.
Bislang musste beispielsweise die französische Mehrwertsteuer angewandt und in Frankreich abgeführt sowie eine französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) beantragt werden, wenn ein Verkäufer einen Umsatz vor Steuern von mehr als 100.000 Euro mit dem Verkauf von Waren im Versandhandel an in Frankreich ansässige Privatkunden (Verbraucher) erzielte.
Diese Mindestgrenze von 100.000 Euro wurde durch das französische Gesetz vom 29. Dezember 2015 auf 35.000 Euro herabgesetzt. Seit dem 1. Januar 2016 muss ein Verkäufer, der Waren im Versandhandel aus dem EU-Ausland an in Frankreich ansässige Privatkunden verkauft und damit einen Umsatz von mehr als 35.000 Euro vor Steuern erzielt, die eingenommene MwSt. in Frankreich abführen.
In der Folge ist der Verkäufer verpflichtet, eine französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu beantragen, seinen in Frankreich ansässigen Privatkunden die französische Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und die eingenommene Mehrwertsteuer gegenüber dem französischen Fiskus zu deklarieren und an ihn abzuführen.
- Zur Information: in Frankreich gelten folgende Umsatzsteuersätze:
Normaler Umsatzsteuersatz | 20 % |
Mittlerer Umsatzsteuersatz | 10 % |
Ermäßigter Umsatzsteuersatz | 5 % |
Zusammenfassung
Folgen der Überschreitung der Mindestgrenze (Lieferschwelle)
Umsatz vor Steuern unter der Lieferschwelle:
- Beantragung einer französischen USt.-Identifikationsnummer (fakultativ)
Umsatz vor Steuern über der Lieferschwelle:
- Beantragung einer französischen USt.-Identifikationsnummer (Pflicht)
- Inrechnungstellung der französischen Umsatzsteuer gegenüber den in Frankreich ansässigen Privatkunden
- Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, Umsatzsteuererklärungen und Abführung der eingenommenen Umsatzsteuer an den französischen Fiskus
Wir stehen gerne zu Ihrer Verfügung, um Sie im Rahmen Ihres Frankreichgeschäfts, insbesondere im Hinblick auf die Mehrwertsteuer, zu unterstützen und zu beraten.