Die Pflicht, Personalvertreter in Frankreich einzusetzen – unabhängig vom Bestehen eines Betriebsrats am ausländischen Sitz des Unternehmens
Wenn Sie als Arbeitgeber mehr als 10 Arbeitnehmer in Frankreich beschäftigen, entbindet Sie das Bestehen von Personalvertretungsorganen am ausländischen Sitz Ihres Unternehmens nicht von der Pflicht, in Frankreich einen Betriebsrat (sog. „Comité social et économique“; „CSE“) einzurichten.
In einem Urteil vom 17. Oktober 2023 (französisches Kassationsgericht für Strafsachen, Urteil vom 17. Oktober 2023, Nr. 2284.021) hat sich das französische Kassationsgericht zur Frage der Einrichtung von Arbeitnehmervertretungen in Unternehmen mit Sitz im Ausland und einer Niederlassung in Frankreich geäußert.
Im entschiedenen Fall wurde eine Fluggesellschaft mit Sitz in Irland, die über Räumlichkeiten an einem Pariser Flughafen verfügt, in denen 127 Arbeitnehmer dauerhaft beschäftigt sind, des Delikts der „Behinderung der Personalvertretungstätigkeit“ für schuldig befunden und von den Vorinstanzen zu einer Geldstrafe von 200.000 Euro verurteilt.
Das irische Unternehmen reichte gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel ein und machte insbesondere geltend, dass die in Frankreich beschäftigten Arbeitnehmer gemäß irischem Recht berechtigt waren,
- sich gewerkschaftlich zu organisieren und
- die Unterstützung der Personalvertretungsorgane am Sitz der Gesellschaft in Irland zu beanspruchen. Das irische Unternehmen war der Ansicht, dass die physische Entfernung der Arbeitnehmer in Frankreich, abseits der Hauptverwaltung in Irland, nicht bedeute, dass sie deren Unterstützung nicht effektiv in Anspruch nehmen könnten.
Das französische Kassationsgericht bestätigte jedoch die Verurteilung der Fluggesellschaft und führte aus, dass jede juristische Person mit Sitz im Ausland, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit Arbeitnehmer in Frankreich beschäftigt, die französischen Bestimmungen über die Arbeitnehmervertretung zwingend anwenden muss.
Ein Arbeitgeber, der sich weigert, einen Betriebsrat nach frz. Vorschriften einzurichten, obwohl die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, macht sich daher des Delikts der Behinderung der Tätigkeit des Betriebsrats schuldig.
Ab wann besteht die Pflicht in Frankreich, einen Betriebsrat einzurichten?
Die Einrichtung eines Betriebsrats ist in Frankreich verpflichtend, wenn Sie mindestens 11 Arbeitnehmer während 12 aufeinanderfolgenden Monaten in Frankreich beschäftigen. Im Unterschied zum deutschen Recht muss in Frankreich zudem der Arbeitgeber selbst die Initiative ergreifen, die Wahl der Mitglieder des Betriebsrats zu organisieren und durchzuführen. Kommt der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Pflicht nicht nach, kann er entweder von einem Arbeitnehmer oder von einer Gewerkschaft dazu aufgefordert werden, die Wahlen durchzuführen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber das Wahlverfahren innerhalb eines Monats nach der Aufforderung einleiten
Für Fragen zur Personalvertretung (Personalvertreter, Betriebsrat) in Frankreich steht Ihnen unser Arbeitsrechtsteam selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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