Die Verpflichtung zur Meldung ausländischer Konten mit digitalen Vermögenswerten wird ab dem 01.01.2024 generalisiert
Artikel 47 des Haushaltsgesetzes (Frankreich) für 2024 erweitert die Pflicht für alle natürlichen Personen und Gesellschaften, die keine Handelsgesellschaften sind, und die ihren Wohnsitz bzw. ihren Sitz in Frankreich haben. Diese müssen fortan jährlich, zusammen mit ihrer Einkommens- oder Gewinnsteuererklärung, die Referenzen der Konten mit digitalen Vermögenswerten, die sie im Ausland halten, melden.
Der Verstoß gegen diese Meldepflicht wird mit einer Geldstrafe von 750 € pro nicht gemeldetes Konto bzw. 125 € pro unterlassene oder unrichtige Meldung (bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 € pro Meldung), geahndet.
Diese Strafbeträge in Höhe von 750 € bzw. 125 € werden auf 1.500 € bzw. auf 250 € erhöht, falls der Wert der Konten zu irgendeinem Zeitpunkt des Jahres 50.000 € überstieg (Allgemeines frz. Steuergesetzbuch CGI Art. 1736, X).
Diese Neuerung muss bei der Steuererklärung berücksichtigt werden!
Für Fragen steht Ihnen unser Steuerrechtsteam selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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