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Arbeitsrecht

Entsendung von Arbeitnehmern nach Frankreich: Arbeitsrecht – Sozialabgaben

Sophie Gossmann DJCE
Avocat
gossmann@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 3 87 02 99 87
Koray Kosal
Rechtsanwalt
kosal@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 3 88 45 65 45
Priscille Lecoanet LL.M.
Avocat
lecoanet@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 3 88 45 65 45
Aurélia Heim DJCE
Avocat
heim@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 3 88 45 65 45

Eine Arbeitnehmerentsendung liegt grundsätzlich dann vor, wenn ein Arbeitnehmer auf Weisung des deutschen Arbeitgebers (entsendendes Unternehmen) vorübergehend eine Beschäftigung in Frankreich ausübt. Dabei muss die Dauer der Beschäftigung in Frankreich von vornherein bestimmt sein. 

Die Merkmale einer Entsendung sind: 

  • Der Arbeitgeber hat eine dauerhafte Niederlassung außerhalb Frankreichs. 
  • Der Arbeitgeber überträgt seinem Arbeitnehmer eine bestimmte Aufgabe, die in Frankreich verrichtet werden muss. 
  • Der Arbeitnehmer bleibt weiterhin seinem deutschen Arbeitgeber gegenüber weisungsgebunden; das Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendeten Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber besteht während der gesamten Entsendungsperiode fort. 
  • Der entsendete Arbeitnehmer behält in seinem in Deutschland ansässigen Betrieb Funktionen, die er nach seiner Rückkehr wieder ausübt. 
  • Der Arbeitnehmer erhält sein Arbeitsentgelt während des Auslandseinsatzes weiterhin von seinem deutschen Arbeitgeber. 

Schematische Darstellung:

Die Entsendung hat sozialversicherungsrechtliche und arbeitsrechtliche Aspekte, die untereinander zu unterscheiden sind: 

1. Sozialversicherung 

Art. 12 der EU-Verordnung Nr. 883/2004 sieht vor, dass „ eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen 

Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst.“ 

Der entsendete Arbeitnehmer kann folglich während einer Entsendungsperiode von bis zu zwei Jahren bei den Sozialversicherungskassen im Entsendestaat angemeldet bleiben. 

In diesem Fall werden die Sozialversicherungsbeiträge weiterhin in Deutschland abgeführt. 

2. Arbeitsrecht 

Das Arbeitsrecht des Staates, in den der Arbeitnehmer entsendet wird (zum Beispiel nach Frankreich), ist hingegen von Beginn an zu berücksichtigen und die Schutzvorschriften sind bei den entsendeten Arbeitnehmern einzuhalten. 

Sind zum Beispiel zu beachten die Bestimmungen hinsichtlich: 

  • Arbeits- und Ruhezeiten sowie Feiertage und Urlaub 
  • Sicherheit, Gesundheit, Hygiene am Arbeitsplatz sowie ärztlicher Betreuung, 
  • Gleichberechtigung, Gleichstellung von Frauen und Männern, Schutz der Mutterschaft, Alter der Arbeitnehmer, Kinderarbeit, Arbeitszeit und Nachtarbeit von jungen Arbeitnehmern, Schwarzarbeit, 
  • des Mindestlohnes und der Art der Vergütung. 

Auch finden die in französischen allgemeinen Tarifverträgen enthaltenen Vorschriften Anwendung. 

Parallel hierzu gelten weiterhin die Rechtsvorschriften, die vor der Entsendung des Arbeitnehmers auf seinen Arbeitsvertrag anwendbar waren. 

Der aus dem Ausland nach Frankreich entsendete Arbeitnehmer profitiert also von den in Frankreich geltenden arbeitsrechtlichen Mindeststandards des Arbeitnehmerschutzes. 

3. Formalitäten 

Bestimmte Formalitäten sind vor und während der Entsendungsperiode durchzuführen. 

Vor Beginn der Entsendungsperiode muss z. B. die französische Arbeitsaufsichtsbehörde mittels eines dafür vorgesehenen Formulars über die Entsendung informiert werden. 

Bestimmte Dokumente in französischer Sprache müssen der Arbeitsinspektion zur Verfügung gestellt werden. Im Falle einer Betriebsprüfung kann die Arbeitsinspektion prüfen, ob die erforderlichen Formalitäten und die zwingenden Bestimmungen des französischen Arbeitsrechts beachtet worden sind.




26. Januar 2015
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