• Deutsch Deutsch Deutsch de
  • Français Français Französisch fr
  • English English Englisch en
welcome@rechtsanwalt.fr
  • Home
    • Über uns
    • Standorte
  • Kompetenzen
  • Team
  • Join us
  • Videos
  • Publikationen
  • News & Events
  • Kontakt
  • Menü Menü
Erbrecht und Schenkung, Steuerrecht

Erbenermittlung in Frankreich: Wer zahlt die Genealogenkosten?

Anne-Lise Lamy DJCE
Avocat
lamy@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 3 88 45 65 45
Cécile Robert
Juristin
robert@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 1 53 93 82 90

Im Rahmen einer Erbschaft ist es für den französischen Notar unerlässlich, die Erben eines Verstorbenen genau zu ermitteln. Er muss die Erbstellung tatsächlich in einer notariellen Urkunde (acte de notoriété) feststellen.

Diese Urkunde ist notwendig, um den Erbenstatus zu bestätigen und die Verteilung des Nachlasses zu ermöglichen, einschließlich der Freigabe von Bankkonten und anderen finanziellen Angelegenheiten.

Sollte der Notar im Rahmen seiner eigenen Ermittlungen Schwierigkeiten haben, alle Erben zu ermitteln, oder sollte es Unsicherheiten bezüglich der Erbfolge geben, kann er die Expertise eines Genealogen hinzuziehen.

Dieser übernimmt die Aufgabe, fehlende Erben zu identifizieren und die Erbfolge zu klären. Der Notar erteilt dem Genealogen den Auftrag und übergibt ihm alle relevanten Informationen und Unterlagen.

Im Zuge seiner Recherche kontaktiert der Genealoge die gefundenen Erben und schließt mit ihnen einen Mandatsvertrag ab.

Verantwortlichkeit der Erben für die Kosten des Genealogen

Obwohl der Notar den Genealogen beauftragt, ist er nicht derjenige, der die Honorare bezahlt. Die Erben selbst müssen für die Vergütung des Genealogen aufkommen.

Diese Kosten werden gemäß dem jeweiligen Erbanteil auf alle Erben verteilt. Die Höhe des Honorars des Genealogen wird in der Regel als Prozentsatz des Gesamtwertes des Nachlasses festgelegt und kann je nach Umfang und Komplexität der Recherche variieren.

Zudem können zusätzliche Auslagen, wie etwa für Archivgebühren oder Reisekosten, anfallen.

Sollte ein Erbe seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen, hat der Genealoge das Recht, rechtliche Schritte einzuleiten. Diese Praxis stellt sicher, dass die Erbenermittlung effizient und professionell durchgeführt wird, wobei die Erben die entstehenden Kosten tragen, die zur ordnungsgemäßen Verteilung des Nachlasses erforderlich sind.

Haben Sie Fragen zur Erbenermittlung oder benötigen Unterstützung bei einer Nachlassabwicklung in Frankreich? Unser Team steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung: welcome@rechtsanwalt.fr

Kontakt aufnehmen PDF öffnen Drucken

13. Februar 2026
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Anne-Sophie Koch https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Anne-Sophie Koch2026-02-13 10:54:202026-02-13 14:55:40Erbenermittlung in Frankreich: Wer zahlt die Genealogenkosten?
Das könnte Dich auch interessieren
Der „Gérant de succursale“ in Frankreich: Geschäftsführer einer Zweigniederlassung
Reform des Mitarbeitergesprächs in Frankreich: Was ändert sich mit dem Gesetz vom 24. Oktober 2025?
Möblierte Vermietung in Frankreich - Umsatzsteuer
Geltendmachung eines Eigentumsvorbehalts im Insolvenzverfahren in Frankreich
Arbeitslosengeld in Frankreich 2025: Regelungen, Anspruch und Bezugsdauer
Insolvenzverfahren Frankreich: Die Haftung des Geschäftsführungsorgans

Themen

  • Arbeitsrecht
  • Gesellschaftsrecht
  • Steuerrecht
  • Immobilienrecht
  • Erbrecht & Schenkung
  • Insolvenzrecht
  • Vertragsrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Datenschutz
  • Kommuniqués

© 2026 EPP Rechtsanwälte Avocats

Impressum | Datenschutz

Impressum | Datenschutz

Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen