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Steuerrecht

Erklärungspflichten für in Frankreich nicht steueransässige Personen – Teil 1

Anne-Lise Lamy DJCE
Avocat
lamy@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 3 88 45 65 45
Laura Rejano DJCE
Rechtsanwältin & Avocat
rejano@rechtsanwalt.fr
+49 (0) 7221 30 23 70

Frankreich | Steuererklärung 2021

Besteuerung des Immobilienbesitzes

Sie sind ein ausländischer Steueransässiger und besitzen eine oder mehrere Immobilien in Frankreich

Unabhängig davon, ob Sie eine Immobilie in Frankreich direkt oder über eine Gesellschaft besitzen, sind Sie als ausländischer Steueransässiger in Frankreich steuerpflichtig und müssen aufgrund der Belegenheit der Immobilie in Frankreich verschiedene Erklärungen abgeben.

Besteuerung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Wenn Sie Ihre Immobilie in Frankreich saisonal oder dauerhaft vermieten, sind die Einkünfte aus Vermietung in Frankreich zu deklarieren und zu versteuern. In Abhängigkeit von der Höhe der jährlichen Einkünfte oder der Art der Vermietung (z. B. Vermietung einer möblierten Wohnung) können Sonderregelungen zur Anwendung kommen. Zudem sind Sozialabgaben zu zahlen.

Abgabefrist: 25. Mai 2022

Steuer in Höhe von 3 % für Immobilien, die sich im Eigentum einer juristischen Person befinden

Französische und ausländische juristische Personen mit Anlagevermögen in französischen Immobilien haben jährlich eine Steuererklärung mit einem Antrag auf Steuerbefreiung abzugeben. Andernfalls wird eine 3%ige Steuer auf den Marktwert der Immobilie berechnet und erhoben.

Seit 2021 muss die Erklärung elektronisch vorgenommen werden. Ferner erfolgt die Zahlung der 3%-Steuer seit diesem Jahr auf elektronischem Wege.

Abgabefrist: 25. Mai 2022

Immobilienvermögenssteuer

Aufgrund des Gesamtwertes Ihres Immobilienvermögens unterliegen Sie möglicherweise der Immobilienvermögenssteuer.

Die Immobilienvermögenssteuer (Impôt sur la Fortune Immobilière „IFI“) wird von Personen geschuldet, die zum 1. Januar alleine oder gemeinsam mit ihrem Partner und ihren minderjährigen Kindern ein Immobilienvermögen im Wert von mindestens 1.300.000 € haben.

Nicht in Frankreich steueransässige Personen sind lediglich hinsichtlich ihrer in Frankreich gelegenen Immobilien steuerpflichtig. Die Bemessungsgrundlage entspricht dem Verkehrswert zum 1. Januar eines jeden Jahres. Bestimmte Kosten sind abzugsfähig.

Abgabefrist: 25. Mai 2022

Grund- und Wohnsteuer

Diese Steuern sind von den Bewohnern der Räumlichkeiten (Wohnsteuer – „Taxe d‘Habitation“) und von den Eigentümern (Grundsteuer – „Taxe Foncière“) an die jeweilige Gemeinde zu zahlen.

Keine Erklärungspflicht für diese Steuern

Wir stehen Ihnen bei den erforderlichen Erklärungen gerne zur Seite.

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Hier kommen Sie zum Teil 2 - Erklärungspflichten für in Frankreich nicht steueransässige Personen: Weitere Einkünfte der Nichtansässige

7. April 2022
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Cécile Robert https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Cécile Robert2022-04-07 10:32:342023-11-20 14:25:22Erklärungspflichten für in Frankreich nicht steueransässige Personen – Teil 1

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