Erklärungspflichten für in Frankreich nicht steueransässige Personen – Teil 2
Frankreich | Steuererklärung 2021
Weitere Einkünfte der Nichtansässige
Sie sind ein ausländischer Steueransässiger und erzielen Einkünfte aus französischer Quelle
Sie haben im Jahr 2021 in Frankreich gearbeitet bzw. Einkünfte aus Frankreich bezogen, Ihr steuerlicher Wohnsitz blieb während dieser Zeit aber weiterhin in Ihrem Heimatland bestehen.
Grundsätzlich müssen für Einkünfte aus Tätigkeiten, die in Frankreich ausgeübt wurden, in Frankreich Steuern entrichtet werden.
Die Vergütung, die an einen im Ausland steueransässigen Arbeitnehmer für seine in Frankreich ausgeübte Tätigkeit gezahlt wird, unterliegt der Quellensteuer nach Artikel 182 A des französischen Steuergesetzbuchs. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Sitz des Arbeitgebers in Frankreich oder im Ausland befindet. Die gleichen Regeln gelten für Vergütungen ausländischer Geschäftsführer französischer Unternehmen.
Der Arbeitgeber bzw. (bei Geschäftsführertätigkeit) die Gesellschaft nimmt monatlich einen Quellensteuerabzug vor und führt die so einbehaltene Quellensteuer vierteljährlich an das Finanzamt in Frankreich ab. Gleichzeitig reicht der Arbeitgeber bzw. die Gesellschaft eine entsprechende Quellensteuererklärung ein.
Diese Erklärung befreit den Mitarbeiter bzw. Geschäftsführer jedoch nur dann von jeglicher eigener Erklärung in Frankreich, wenn seine für die Tätigkeit in Frankreich eingenommene steuerpflichtige Vergütung jene Grenze nicht überschreitet, ab der der 20 %-Steuersatz gilt (Grenze für das Jahr 2021: 43.563 €), und wenn er keine anderen quellensteuerpflichtigen Einkünfte hat. Sind diese beiden Voraussetzungen nicht kumulativ erfüllt – dies ist in der Praxis insbesondere dann der Fall, wenn die jährliche Vergütung aus französischen Quellen 48.400 € übersteigt –, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.
Abgabefrist der Steuererklärung für Nichtansässige: 25. Mai 2022
Darüber hinaus müssen auch Nichtansässige eine Steuererklärung in Frankreich abgeben,…
…wenn sie im Jahr 2021 beispielsweise Einkünfte aus französischen Wertpapieren, Einkünfte aus in Frankreich gelegenen landwirtschaftlichen, industriellen oder gewerblichen Betrieben oder Einkünfte aus in Frankreich ausgeübter selbständiger Tätigkeit bezogen haben. Die gleiche Erklärungspflicht gilt bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von französischen Immobilien bzw. Grundstücken.
Abgabefrist der Steuererklärung für Nichtansässige: 25. Mai 2022
Wir stehen Ihnen bei den erforderlichen Erklärungen gerne zur Seite.
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