Finanzgesetz 2021: Erweiterung des reduzierten Körperschaftsteuersatzes für KMU mit einem Umsatz von bis zu 10 Millionen Euro
Für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2021 wird die Umsatzschwelle, die es körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen ermöglicht, bis zu einem steuerpflichtigen Gewinn von maximal EUR 38.120 den reduzierten Körperschaftsteuersatz von 15 % zu zahlen, erhöht.
Zur Erinnerung:
Für Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2021 oder danach abgeschlossen werden, liegt der Normalsatz der Körperschaftsteuer
- für Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als EUR 250 Millionen bei 26,5 % und
- für Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als EUR 250 Millionen bei 27,5 %.
KMU (= Kleine und Mittlere Unternehmen) zahlen jedoch auf einen Teil ihres Gewinns (Gewinn bis zu EUR 38.120) den reduzierten Satz von 15 %, sofern die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- Umsatz von weniger als EUR 10.000.000
- volle Einzahlung des Stammkapitals, welches zu mindestens 75 % direkt von natürlichen Personen gehalten wird.
Der Normalsatz und der reduzierte Satz finden sowohl auf Gesellschaften französischen Rechts Anwendung als auch auf Tochtergesellschaften deutscher, österreichischer und schweizerischer Kapitalgesellschaften, denn für die Körperschaftsteuer gilt das sogenannte Territorialprinzip. Dies bedeutet, dass nur diejenigen Gewinne in Frankreich steuerpflichtig sind, die in einem auf französischem Boden betriebenen Unternehmen erzielt werden.
Ferner kann eine Steuerpflicht einer ausländischen Gesellschaft aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) in Frankreich dann bestehen, wenn eine Betriebsstätte in Frankreich existiert. Wird die Tätigkeit eines deutschen, österreichischen oder schweizerischen Unternehmens in Frankreich durch die französische Steuerbehörde bei einer Steuerprüfung als Betriebsstätte qualifiziert, können die im Rahmen dieser Tätigkeit in Frankreich in den letzten 10 Jahren erzielten Einnahmen zum französischen Körperschaftsteuersatz nachträglich besteuert werden und zudem kann eine Strafe von bis zu 80 % der zu zahlenden Körperschaftsteuer ausgesprochen werden.
Wir empfehlen Ihnen, vor Beginn oder während Ihrer Tätigkeit in Frankreich zu prüfen, ob durch Ihre Aktivität das Bestehen einer Betriebsstätte Ihrer deutschen, österreichischen oder schweizerischen Gesellschaft in Frankreich begründet wird. Hierfür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Unternehmensbesteuerung in Frankreich:
Besteuerung einer Betriebsstätte in Frankreich
Besteuerung von Kapitalgesellschaften in Frankreich
Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere deutsch-französischen Steueranwälte selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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