Frankreich: Der Ausschluss der Befreiung multinationaler Konzerne von der Besteuerung von Dividendenausschüttungen mittels der französischen Dividendenabgabe (contribution sur les dividendes) ist verfassungswidrig
Will die französische Tochtergesellschaft einer ausländischen Muttergesellschaft, die sich zum Beispiel in Deutschland oder Österreich befindet, Dividenden an ihre Muttergesellschaft ausschütten, so darf es der französischen Tochtergesellschaft nicht verwehrt werden, von derselben Befreiung von der Dividendenabgabe zu profitieren wie Gesellschaften, die Mitglied einer französischen steuerlichen Organschaft sind. Der französische Verfassungsrat (Conseil Constitutionnel) hat eine solche Vorgehensweise bei der Dividendenbesteuerung in Frankreich unlängst für verfassungswidrig erklärt.
Wie ist die bisherige Rechtslage in Frankreich betreffend die Dividendenabgabe?
Nach der französischen Abgabenordnung werden Gewinnausschüttungen in Frankreich grundsätzlich mit einer Abgabe in Höhe von 3% der ausgeschütteten Dividende besteuert (Artikel 235 ter Code général des impôts). Diese Abgabe ist von der ausschüttenden Gesellschaft an das französische Finanzamt zu bezahlen.
Dieselbe Vorschrift sieht jedoch auch vor, dass Gesellschaften, die einer französischen Organschaft angehören, von dieser Dividendenabgabe komplett befreit sind.
Mitglied einer steuerlichen Organschaft können in Frankreich jedoch nur Gesellschaften sein, die sämtliche nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen :
- sie unterliegen in Frankreich mit der Gesamtheit ihrer französischen Betriebe der Körperschaftsteuer (IS - impôt sur les sociétés),
- das Stammkapital des Tochterunternehmens wird zu mindestens 95% von der Muttergesellschaft gehalten und
- das Stammkapital der Muttergesellschaft darf zu nicht mehr als 5% von einer anderen körperschaftsteuerpflichtigen juristischen Person gehalten werden.
Angesichts der französischen Vorschriften zur steuerlichen Organschaft war die oben genannte Befreiung steuerlicher Organschaften von der Dividendenabgabe nicht auf multinationale Konzerne, bei denen eine Gesellschaft sich im Ausland befindet und somit nicht in Frankreich körperschaftsteuerpflichtig ist, anwendbar.
Beispiel 1 : eine französische Tochtergesellschaft schüttet an ihre hundertprozentige französische Muttergesellschaft Dividenden in Höhe von 1.000.000 € aus.
- Beide Gesellschaften können eine französische steuerliche Organschaft bilden. Die Tochtergesellschaft muss dann keine Dividendenabgabe in Höhe von 3% bezahlen.
Beispiel 2 : eine französische Tochtergesellschaft schüttet an ihre hundertprozentige deutsche Muttergesellschaft Dividenden in Höhe von 1.000.000 € aus.
- Die deutsche Muttergesellschaft ist in Frankreich nicht körperschaftsteuerpflichtig. Deshalb können Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft keine steuerliche Organschaft nach französischem Recht bilden. Die französische Tochtergesellschaft ist also gemäß französischer Abgabenordnung nicht von der Dividendenabgabe in Höhe von 3 % befreit, sie muss 30.000 € an den französischen Fiskus abführen.
Wie wird die französische Dividendenabgabe zukünftig angewandt?
Diese Ungleichbehandlung französischer und multinationaler Konzerne bei der Gewinnausschüttung ist zukünftig nach dem Richterspruch nicht mehr erlaubt (Conseil constitutionnel, Entscheidung vom 30.09.2016).
Der Verfassungsrat hat dem französischen Gesetzgeber bis zum 1.1.2017 Zeit gegeben, diese Ungleichbehandlung zu beenden.
Der Gesetzgeber kann also entweder die Befreiung von der Dividendenabgabe ganz abschaffen oder dafür sorgen, dass auch die französische Tochtergesellschaft einer ausländischen Muttergesellschaft von der Dividendenabgabe befreit ist.
Dies bedeutet auf jeden Fall, dass für Gewinnausschüttungen bis Ende 2016 voraussichtlich noch die bisherige Regelung gilt und französische Tochtergesellschaften ausländischer Muttergesellschaften nicht von der Abgabe befreit sind!
Präzisierung:
Der französische Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass die bisherige Regelung der französischen Abgabenordnung gegen das Gleichbehandlungsgebot der französischen Verfassung verstößt. Nach diesem sind vergleichbare Sachverhalte vom Staat auch gleich zu behandeln. Im Hinblick auf die Dividendenabgabe in Höhe von 3%, für die grundsätzlich die französische ausschüttende Gesellschaft steuerpflichtig ist, macht es sachlich keinen Unterschied, ob die Gewinnausschüttung an eine französische, deutsche, österreichische oder andere ausländische Muttergesellschaft erfolgt.
Für weitere Informationen steht Ihnen unsere Kanzlei jederzeit gerne zur Verfügung.