Frankreich: Öffentliche Aufträge – Kündigung des Vertrags und Recht auf Entschädigung im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Auftragnehmers während der Ausführung des Auftrags
Ein Unternehmen, das Gegenstand eines insolvenzrechtlichen Sanierungsverfahrens oder einer Liquidation ist, kann sich in Frankreich nicht an einer Ausschreibung eines öffentlichen Auftrags beteiligen (Artikel 45 der französischen Verordnung Nr. 2015-899 betreffend öffentliche Aufträge). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei den potentiellen Auftragnehmern um französische oder ausländische Unternehmen handelt (beispielsweise deutsche oder österreichische).
Doch was geschieht, wenn das betreffende Unternehmen Insolvenz anmeldet, nachdem es den Auftrag bereits erhalten hat und der Auftrag in Frankreich noch ausgeführt wird? Der Auftraggeber und das betreffende Unternehmen verfügen je nach Fall über mehrere Möglichkeiten.
Schlüsselelemente der insolvenzrechtlichen Sanierung und der Liquidation in Frankreich
Wenn sich ein Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten befindet, gibt es in Frankreich mehrere Arten von Insolvenzverfahren, die bis zur Liquidation gehen können.
Wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, d.h. dass seine Vermögenswerte nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten zu decken, eröffnet das Handelsgericht entweder ein sog. gerichtliches Sanierungsverfahren (redressement judiciaire), wenn die Rettung des Unternehmens noch möglich erscheint, oder, wenn die Verbesserung der Situation offensichtlich unmöglich ist, ein Liquidationsverfahren (liquidation judiciaire).
Ferner werden gleichzeitig zum Urteil über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Sanierung oder Liquidation) externe Verfahrensbeteiligte bestellt, die das Verfahren begleiten.
- Ein Insolvenzrichter (juge-commissaire), der damit beauftragt ist, die Vornahme bestimmter Handlungen, die nichts mit der eigentlichen Verwaltung des betreffenden Unternehmens zu tun haben, zu genehmigen.
- Ein Insolvenzverwalter (administrateur judiciaire), der entweder dafür zuständig ist, die Verwaltung des betreffenden Unternehmens zu überwachen, dieses hierbei zu unterstützen oder diese selbst durchzuführen.
- Im Falle einer insolvenzrechtlichen Sanierung: ein Gläubigervertreter (mandataire judiciaire), der dafür zuständig ist, die Interessen der Gläubiger des betreffenden Unternehmens zu vertreten (Geldgeber und Lieferanten).
- Im Falle einer gerichtlichen Liquidation: prinzipiell ein Liquidator (liquidateur judiciaire), der für die Verwertung der Vermögenswerte zuständig ist.
Im Gegensatz zum Sanierungsverfahren führt die Liquidation grundsätzlich zur Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens. Das Unternehmen gibt in diesem Fall die Verwaltung und die Verfügung über seine Güter an den Liquidator ab. Die Vermögenswerte des Unternehmens werden entweder durch Gesamtveräußerung des Unternehmens oder durch den Einzelverkauf der Gesellschaftsvermögenswerte verwertet.
Prinzipiell stellt ein Unternehmen im Falle eines Sanierungsverfahrens nicht seine Tätigkeit ein. Es wird eine sogenannte Beobachtungsphase eröffnet, während der der Insolvenzverwalter eine Wirtschafts- und Sozialbilanz des Unternehmens sowie einen Entwurf eines Sanierungsplans erstellt. Auf der Grundlage dieser Elemente legt das Gericht einen Sanierungsplan fest.
Im Falle einer Liquidation des Auftragnehmers wird der Auftrag durch den öffentlichen Auftraggeber gekündigt, wodurch ein Anspruch auf Entschädigung entstehen kann.
Wenn über das Vermögen des Auftragnehmers während der Ausführung eines Auftrags ein Liquidationsverfahren eröffnet wird, ermöglicht die automatische Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens es dem öffentlichen Auftraggeber, den Auftrag einseitig zu kündigen.
Die Liquidation stellt somit keinen Fall eines Verschuldens des Auftragnehmers dar und berechtigt den öffentlichen Auftraggeber daher nicht zur Kündigung des Vertrags „auf Kosten des Auftragnehmers“.
Hinweis: Eine „Kündigung auf Kosten des Auftragnehmers“ würde folgendes bedeuten:
1. Die Ausführung des öffentlichen Auftrags wird dem Auftragnehmer entzogen.
2. Der öffentliche Auftrag wird einem anderen Auftragnehmer übertragen.
3. Die Mehrkosten für die nachfolgende Neuvergabe des öffentlichen Auftrags sind von dem ersten sanktionierten Auftragnehmer zu tragen.
Kündigt der Auftraggeber jedoch den Vertrag in diesem Fall unter Geltendmachung eines Verschuldens des Auftragnehmers, stellt diese Beendigung selbst ein Verschulden des öffentlichen Auftraggebers dar, was zur Aufhebung der Beendigung und zur Entschädigung des Auftragnehmers führen kann.
Konkret verfügt der öffentliche Auftraggeber über zwei gesetzlich zulässige Möglichkeiten, um den Vertrag zu beenden:
- Entweder er spricht eine Kündigung von Rechts wegen aufgrund der Änderung der Situation des Auftragnehmers aus.
In diesem Fall berechtigt die Kündigung grundsätzlich nicht zu einer Entschädigung zugunsten des Auftragnehmers, das heißt der öffentliche Auftraggeber muss nur die bereits erbrachten Leistungen des Auftragnehmers bezahlen. - Oder er spricht eine Kündigung begründet mit öffentlichem Interesse aus, wenn der Auftragnehmer nicht mehr über ausreichende Garantien verfügt, um seine Verpflichtungen zu erfüllen (Urteil des obersten französischen Verwaltungsgerichts vom 31. Juli 1996, Société des téléphériques du Mont-Blanc).
Diese Art der Kündigung ist vorteilhafter für den Auftragnehmer, da diese ihn nach der Rechtsprechung des obersten frz. Verwaltungsgerichts zwangsläufig zu einer Entschädigung berechtigt (Urteil des obersten französischenz. Verwaltungsgerichts vom 06. Februar 1925, Gouverneur général d’Algérie gegen Demouchy).
Die Entschädigung deckt den gesamten vom Auftragnehmer aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Vertrags erlittenen Schaden, der jedoch vom Auftragnehmer eindeutig nachgewiesen werden muss, ab. Dabei werden insbesondere die bereits für die Erledigung des Auftrags getätigten Ausgaben und der durch die Beendigung entgangene Gewinn berücksichtigt.
Konkret kann die Höhe der Entschädigung mit dem Auftraggeber ausgehandelt werden.
Im Falle eines Sanierungsverfahrens kann der Vertrag unter bestimmten streng geregelten Bedingungen gekündigt werden.
In der Regel genügt die Tatsache, dass über das Vermögen des Auftragnehmers ein Sanierungsverfahren eröffnet wurde nicht, um die einseitige Kündigung des Vertrags von Rechts wegen durch den öffentlichen Auftraggeber zu rechtfertigen.
Wenn der öffentliche Auftraggeber jedoch der Ansicht ist, dass der Auftragnehmer, selbst ohne eigenes Verschulden, nicht mehr in der Lage ist, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen, kann er den Vertrag grundsätzlich begründet mit öffentlichem Interesse einseitig kündigen (Urteil des obersten französischen Verwaltungsgerichts vom 21. September 1990, Pernot).
In diesem Fall führt die Kündigung zwangsläufig zur Entschädigung des Auftragnehmers, unter dem Vorbehalt, dass letzterer den Schaden, den er aufgrund der Kündigung erlitten hat, nachweist, d.h. die Ausgaben, die er bereits getätigt hat oder seinen entgangenen Gewinn.
Praxistipp:
In jedem Fall gilt, dass der öffentliche Auftraggeber seine Entscheidung, wenn er beschließt, den Vertrag während der Beobachtungsphase zu beenden, grundsätzlich dem Insolvenzverwalter und nicht der Geschäftsleitung bekannt geben muss. Die Missachtung dieser Vorschrift führt zur Aufhebung der Entscheidung und zur Entschädigung des Auftragnehmers (Urteil des französischen obersten Gerichts vom 06. Februar 2001, Banque Tahiti).
Der Insolvenzverwalter hat seinerseits zwei Optionen, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Sanierungsverfahren eröffnet wird: Er kann entweder die Ausführung des Vertrags aufgeben oder diesen fortführen (Artikel L. 622-13 des frz. Handelsgesetzbuchs).
Laut Rechtsprechung gilt, dass der öffentliche Auftraggeber, wenn der Insolvenzverwalter entscheidet, die Ausführung des Auftrags fortzuführen, den Vertrag nicht einseitig kündigen kann. Sollte er dies dennoch tun, stellt dies ein Verschulden des Auftraggebers dar und der Auftragnehmer könnte hierfür Schadensersatz fordern (Urteil des obersten französischen Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1990, Régie immobilière de la Ville de Paris).
Für weitere Informationen steht Ihnen unsere Kanzlei jederzeit gerne zur Verfügung.