Frankreich: Rückforderung der seit 2016 auf Vermögenseinkünfte erhobenen Sozialabgaben CSG - CRDS
Zum 1. Januar 2016 sind in Frankreich Änderungen des Sozialabgabensystems im Hinblick auf die Sozialabgaben CSG-CRDS in Kraft getreten, da die vorherige Rechtslage vom EuGH als EU-rechtswidrig beurteilt worden war. Nun hat ein französisches Verwaltungsgericht dahingehend geurteilt, dass auch das neue Sozialabgabensystem im Hinblick auf CSG-CRDS noch immer mit dem EU-Recht unvereinbar sei. Diese Entscheidung ebnet den Weg für die Erstattung von Sozialabgaben, die zu Unrecht auf Vermögenseinkünfte erhoben wurden, welche von nicht in Frankreich sozialversicherten Personen erzielt wurden.
Das neue französische Sozialabgabensystem ist in Bezug auf die CSG-CRDS noch immer nicht im Einklang mit EU-Recht
Trotz einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Rechtsprechung de Ruyter) im Jahr 2015 hat der französische Gesetzgeber die Anwendung der Sozialabgaben
CSG-CRDS auf Vermögenseinkünfte von Personen, die nicht Mitglied der französischen Sozialversicherung sind, mit Wirkung zum 1. Januar 2016 erneut eingeführt.
Das französische Gesetz zur Finanzierung der Sozialversicherung 2016 hat dabei lediglich den Verwendungszweck der Sozialabgaben geändert. Diese dienen demzufolge nicht mehr der Finanzierung von Leistungen, für die eine Mitgliedschaft oder vorherige Beitragszahlung in die französische Sozialversicherung obligatorisch ist, sondern der Finanzierung beitragsunabhängiger Leistungen.
In der Tat sind lediglich diejenigen Sozialabgaben, die der Finanzierung beitragsunabhängiger Leistungen dienen, vom Anwendungsbereich der Rechtsprechung de Ruyter ausgeschlossen.
Präzisierung : Als der Conseil constitutionnel (frz. Verfassungsrat) angerufen wurde, um über das Gesetz zur Finanzierung der Sozialversicherung 2016 und insbesondere über die Übereinstimmung des neuen Sozialabgabensystems CSG-CRDS mit dem EU-Recht zu befinden, hat dieser sich für unzuständig erklärt und demzufolge den Verwaltungsrichtern diese Beurteilung überlassen (Entscheidung vom 17. Dezember 2015, Nr. 2015-723 DC).
Mit Urteil vom 11. Juli 2017 hat das Verwaltungsgericht Strasbourg für Recht erkannt, dass die Sozialabgaben CSG-CRDS trotz der Änderung des Verwendungszwecks des aus ihnen erzielten Ertrags immer noch, bzw. zumindest teilweise, der Finanzierung beitragsabhängiger Leistungen dienen würden. Ausgehend von dieser Feststellung hat das Gericht in Einklang mit einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Ansicht vertreten, dass sämtliche seit dem 1. Januar 2016 auf Vermögenseinkünfte erhobenen Sozialabgaben in der Tat von der Rechtsprechung de Ruyter betroffen seien.
Die Rechtsauffassung des Verwaltungsrichters muss noch von einem Berufungsgericht bestätigt werden
Bisher handelt es sich bei diesem Urteil des Verwaltungsgerichts Strasbourg noch nicht um eine richtungsweisende Entscheidung in Frankreich. Sie muss noch von den Gerichten höherer Instanz (frz. Verwaltungsberufungsgericht und Conseil d‘État) bestätigt werden, sofern die Steuerbehörde gegen dieses Urteil Berufung einlegt.
Angesichts der Bedeutung dieses Urteils für die Steuereinnahmen (die Sozialabgaben CSG-CRDS machen allgemein eine Steuerlast in Höhe von 15,5 % der erhaltenen Einkünfte aus) ist davon auszugehen, dass gegen das Urteil Berufung eingelegt wird.
Trotzdem können Personen, die seit dem 1. Januar 2016 in Frankreich die Sozialabgaben CSG-CRDS auf Vermögenseinkünfte und Kapitalerträge (z.B. Dividenden, Zinsen, Veräußerungsgewinne) geleistet haben, bereits jetzt einen Antrag auf Erstattung an die zuständige Steuerbehörde richten und sich dabei auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Strasbourg berufen.
Die 7 Punkte, die im Hinblick auf die Erstattung der französischen CSG-CRDS im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts Strasbourg zu beachten sind
1. Mein Hauptwohnsitz befindet sich in Frankreich. Welche Sozialabgaben kann ich zurückfordern?
Sie können die Erstattung der Sozialabgaben beantragen, die Sie auf jedwede Kapitaleinkünfte (Kapitalerträge und Vermögenseinkünfte) entrichtet haben.
2. Mein Hauptwohnsitz befindet sich im Ausland (z.B. Deutschland, Österreich oder Schweiz). Welche Sozialabgaben kann ich zurückfordern?
Sie können die Erstattung der Sozialabgaben beantragen, die Sie auf Immobilienerträge aus in Frankreich gelegenen Immobilien geleistet haben (Veräußerungsgewinne, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung).
3. In welchem Land muss ich sozialversichert sein, um einen Anspruch auf Rückerstattung der Sozialabgaben in Frankreich zu haben?
Sie müssen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz sozialversichert sein, um gezahlte CSG-CRDS in Frankreich zurückfordern zu können.
4. Habe ich einen Anspruch auf Rückerstattung, wenn ich gleichzeitig in Frankreich und in einem anderen Land sozialversichert bin?
Nein. Um die CSG-CRDS zurückfordern zu können, müssen Sie ausschließlich in einem anderen Staat als Frankreich sozialversichert sein.
5. Betrifft die Rückerstattung ebenfalls privat versicherte Personen?
Ja, der Anspruch auf Rückerstattung gilt ebenfalls für Personen, die privatversichert sind.
6. Welcher Betrag kann mir nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Strasbourg erstattet werden?
Das Verwaltungsgericht Strasbourg vertritt die Auffassung, dass Sie sämtliche Sozialabgaben, die Sie in Frankreich auf Kapitaleinkünfte gezahlt haben, zurückfordern können.
Sozialabgaben | Anwendbarer Satz | Erstattungsfähig |
CSG | 8,2 % | Ja |
CRDS | 0,5 % | Ja |
Sozialabgabe | 4,5 % | Ja |
Zusatzbeitrag | 0,3 % | Ja |
Solidaritätszuschlag | 2,0 % | Ja |
Beispiel: Eine natürliche Person, die ihren Hauptwohnsitz in Frankreich hat und ausschließlich in Deutschland sozialversichert ist, hat 2016 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Frankreich in Höhe von 100.000 € brutto bezogen. In diesem Fall kann sie den Gesamtbetrag der gezahlten Sozialabgaben, d.h. 15.500 €, von der französischen Steuerverwaltung zurückfordern.
7. Bis wann kann ich die Erstattung beantragen?
Die seit dem 1. Januar 2016 geleisteten Sozialabgaben können von der französischen Steuerverwaltung zurückgefordert werden.
Achtung: Ihr Antrag auf Rückerstattung muss bis zum 31. Dezember des zweiten Jahres, das auf die Zahlung der Sozialabgaben folgt, bei der zuständigen Steuerbehörde eingehen