Frankreich: Steuergutschrift auf Ausgaben für Forschung und Entwicklung (F&E) – Größere Garantien für Investoren seit dem 01. Juli 2016
Durch das Finanzberichtigungsgesetz für 2015 wird ein sog. comité consultatif du crédit d’impôt pour dépenses de recherche (Beratungsausschuss für die Steuergutschrift auf Forschungsausgaben; nachfolgend: Beratungsausschuss) eingeführt. Dessen Zweck ist es, die zwischen dem Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde eventuell bestehenden Streitigkeiten beizulegen, falls die Behörde eine Berichtigung des Betrages vornimmt, für den der Steuerpflichtige die Steuergutschrift für Forschungs- und Entwicklungs-Ausgaben in Anspruch nehmen wollte.
Aufgabe des Ausschusses
Die Aufgabe des Beratungsausschusses ist die Überprüfung der Richtigkeit der bei der Behörde eingereichten Angaben.
Der Beratungsausschuss wird stets seitens der Behörde angerufen. Diese Anrufung erfolgt entweder unmittelbar auf Initiative der Behörde oder auf Initiative des Steuerpflichtigen.
Im Rahmen eines streitigen Nachveranlagungsverfahrens kann der Steuerpflichtige innerhalb von 30 Tagen ab dem Erhalt des Bescheids der Behörde über die Ablehnung der Argumente des Steuerpflichtigen einen Antrag auf Anrufung des Beratungsausschusses bei der Behörde einreichen. Auf der Grundlage dieses Antrags legt die Behörde dem Beratungsausschuss dann die Akte vor.
Der Ausschuss entscheidet nicht über Rechtsfragen. Er nimmt lediglich zum Sachverhalt (Tatsachen), die für die Prüfung der Streitigkeit zweckdienlich sein können, Stellung.
Zusammensetzung des Beratungsausschusses
Die Zusammensetzung des Beratungsausschusses variiert in Abhängigkeit von der Höhe des streitigen Betrags.
In jedem Fall sieht das Finanzberichtigungsgesetz vor, dass der Vorsitz im Beratungsausschuss von einem Richter am Conseil d’Etat (Staatsrat; oberstes französisches Gericht zur Entscheidung über verwaltungsrechtliche Fragen) übernommen wird.
Wenn sich die Streitigkeit auf Forschungsausgaben bezieht, werden zudem ein Beamter der Steuerbehörde und ein Beamter des Forschungsministeriums zum Ausschuss hinzugezogen.
- Anmerkung: Forschungsausgaben sind vom Minister für Hochschulwesen und Forschung definiert als Ausgaben, die sich auf schöpferische Tätigkeiten beziehen, welche entweder darauf abzielen, die Erkenntnisse zu erweitern oder diese Erkenntnisse für neue Anwendungen nutzbar zu machen.
Wenn sich die Streitigkeit auf Innovationsausgaben bezieht, werden ein Beamter der Steuerbehörde und ein Beamter des Ministeriums für Innovation zum Ausschuss hinzugezogen.
- Anmerkung: Ausgaben für Innovation werden im französischen Steuergesetzbuch definiert als Ausgaben, die von (im Sinne des Europäischen Gemeinschaftsrechts) kleinen und mittelständischen Unternehmen getätigt werden und die sich auf die Umsetzung von Maßnahmen zur Entwicklung von Prototypen oder Pilotanlagen für neue Produkte beziehen.
Bei Streitigkeiten, die sich auf diese beiden Ausgabenarten beziehen, werden ein Beamter der Steuerbehörde, ein Beamter des Ministeriums für Forschung sowie ein Beamter des Ministeriums für Innovation zum Ausschuss hinzugezogen.
Das Beratungsverfahren unterliegt dem Berufsgeheimnis
Streitigkeiten, zu denen der Beratungsausschuss Stellung nehmen soll, stellen typischerweise ein Risiko hinsichtlich des Berufsgeheimnisses (z. B.: vertragliche Geheimhaltungspflichten) dar.
Daher ist vorgesehen, dass ab dem 1. Juli 2016 der Bericht der Steuerbehörde, durch den der Beratungsausschuss angerufen wird, sowie sämtliche anderen Dokumente, auf die die Steuerbehörde im Rahmen der Streitigkeit ihre Auffassung stützt, auch für den betreffenden Steuerpflichtigen einsehbar sind, jedoch unter dem Vorbehalt des Berufsgeheimnisses, das andere Steuerpflichtige betreffen könnte und das letztere schützen soll.
Wenn der Beratungsausschuss für die Regelung der Streitigkeit Informationen von der Behörde erhält, sind die Mitglieder des Ausschusses verpflichtet, das Berufsgeheimnis zu wahren.
Der Beratungsausschuss gibt nur beratende Stellungnahmen ab
Wird der Ausschuss in einer Streitigkeit hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit eines Sachverhalts angerufen, kann er nur eine beratende Stellungnahme hierzu abgeben, wobei es anschließend der Behörde freisteht, diese Stellungnahme zu berücksichtigen oder nicht zu berücksichtigen.
Trifft die Behörde, nachdem der Beratungsausschuss seine beratende Stellungnahme abgegeben hat, eine Entscheidung, die der Steuerpflichtige in der Folge im Rahmen einer gerichtlichen Beschwerde anficht, obliegt es der Behörde, die Richtigkeit ihrer Behauptungen nachzuweisen, unabhängig davon, ob der Beratungsausschuss sich vorher in seiner Stellungnahme zugunsten des Steuerpflichtigen ausgesprochen hat oder nicht.
Diese Regel findet jedoch keine Anwendung, wenn der Beratungsausschuss eine Stellungnahme abgibt, mit der er die von der Behörde festgelegte Besteuerung bestätigt und die Buchhaltung des betreffenden Steuerpflichtigen erhebliche Unregelmäßigkeiten aufweist.
Der Beratungsausschuss ist hinsichtlich der von der Behörde seit dem 1. Juli 2016 erlassenen Steuerberichtigungen tätig.
Für weitere Informationen steht Ihnen unsere Kanzlei jederzeit gerne zur Verfügung.