Frankreich: Umsatzsteuerbefreiung bei innergemeinschaftlicher Verbringung für eigene wirtschaftliche Zwecke: bei fehlender Nennung der Umsatzsteuer-ID des Rechnungsempfängers darf die Umsatzsteuerbefreiung nicht automatisch verweigert werden
Der Europäische Gerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob die deutsche Finanzverwaltung die Umsatzsteuerbefreiung bei innergemeinschaftlicher Verbringung kategorisch ablehnen darf, wenn in der Rechnung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsempfängers nicht genannt wird. Die Entscheidung des EuGH kommt Unternehmen zugute, die Gegenstände für eigene wirtschaftliche Zwecke von einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat verbringen. Die Finanzbehörden des Ausgangsstaats dürfen nämlich die Umsatzsteuerbefreiung in solchen Fällen nicht automatisch verweigern nur weil die USt-ID des Empfängers nicht ausgewiesen wurde.
Bei innergemeinschaftlicher Verbringung für eigene wirtschaftliche Zwecke genügt das alleinige Fehlen der USt-ID des Rechnungsempfängers nicht, um die Umsatzsteuerbefreiung zu verweigern.
Der EuGH hat entschieden, dass eine Finanzverwaltung die Befreiung von der Umsatzsteuer für eine innergemeinschaftliche Verbringung nicht aus dem einzigen Grund verweigern darf, dass in der Rechnung die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Rechnungsempfängers nicht enthalten war (Urteil vom 20.10.2016, C-24/15).
Hinweis : die Verbringung eines Gegenstandes durch einen Steuerpflichtigen in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die seiner eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit dient, ist einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellt. Die Lieferung ist also im Ausgangsstaat, z.B. in Deutschland oder Österreich, nicht mehrwertsteuerpflichtig, wenn der Steuerpflichtige im Empfängerstaat, z.B. in Frankreich, über eine Umsatzsteuer-ID verfügt.
Der EuGH hat klargestellt, dass die Nennung der USt-ID im Empfängerland zwar den Nachweis dafür erleichtert, dass kein Steuerbetrug vorliegt; die Nennung der USt-ID des Empfängers stellt jedoch nicht die ausschließliche Nachweismöglichkeit dafür dar, dass kein Steuerbetrug vorliegt.
Wenn die Finanzverwaltung im Ausgangsstaat (z.B. in Deutschland oder Österreich) über keinerlei ernsthaften Hinweis auf das Vorliegen eines Steuerbetrugs verfügt, darf sie die Umsatzsteuerbefreiung nicht aus rein formalistischen Gründen verweigern, wenn deren Anwendung zur Folge haben könnte, dass die Möglichkeit der Ausübung des Rechts auf Steuerbefreiung quasi auf Null reduziert würde.
Beispiel : ein deutsches oder österreichisches Unternehmen verfügt über ein Fahrzeug, das seiner wirtschaftlichen Tätigkeit dient. Aus betrieblichen Gründen wird dieses Fahrzeug nach Frankreich verbracht, wo das Unternehmen über eine französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt. Wenn in einem solchen Fall die Rechnung die französische USt-ID nicht ausweist, kann das deutsche oder österreichische Finanzamt nicht alleine aus diesem Grund die Umsatzsteuerbefreiung des übertragenden Unternehmens verweigern solange dem Finanzamt kein ernsthafter Anhaltspunkt im Hinblick auf einen Steuerbetrug vorliegt.
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