Frankreich und die Schweiz vereinbaren dauerhafte Steuerregelungen für das Home-Office
Am 22. Dezember 2022 wurde zwischen Frankreich und der Schweiz eine Verständigungsvereinbarung getroffen: Ab dem 1. Januar 2023 kann bis zu 40 % der jährlichen Arbeitszeit im Home-Office geleistet werden, ohne dass dies Auswirkungen auf die Besteuerung der Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit hat.
Die am 13. Mai 2020 zwischen Frankreich und der Schweiz unterzeichnete Verständigungsvereinbarung, welche die Beibehaltung des Besteuerungssystems für im Home-Office tägige Arbeitnehmer während der Covid-19-Pandemie garantierte, lief am 31. Dezember 2022 aus.
Angesichts der Entwicklungen des Home-Office während der Pandemie, die wahrscheinlich eine bleibende Veränderung darstellen, haben sich Frankreich und die Schweiz auf dauerhafte Regeln für die Besteuerung von Grenzgängern und grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmern geeinigt, die regelmäßig im Home-Office arbeiten. Diese Vereinbarung ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.
In Bezug auf Grenzgänger
Arbeitnehmer, die unter die Sonderregelung für Grenzgänger fallen (gemäß dem Sonderabkommen vom 11. April 1983 für die Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura, auf welches in Artikel 17 Absatz 4 des Doppelbesteuerabkommens Frankreich-Schweiz Bezug genommen wird), können, ohne dass dadurch ihr Grenzgängerstatus in Frage gestellt wird, ihre Tätigkeit für einen Arbeitgeber, der im anderen Staat ansässig ist, bis zu 40 % der jährlichen Arbeitszeit im Home-Office ausüben.
Vorbehaltlich der Einhaltung dieser 40 %-Grenze bleiben sie in ihrem Wohnsitzstaat steuerpflichtig.
In Bezug auf grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer
Für andere Arbeitnehmer, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Grenzgängerstatus erfüllen und unter die Regelungen des Doppelbesteuerabkommens Frankreich-Schweiz fallen, sieht die neue Verständigungsvereinbarung vor, dass die Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer im Home-Office für seinen im anderen Vertragsstaat ansässigen Arbeitgeber erbringt, weiterhin im Staat des Arbeitgebers besteuert werden, sofern sie nicht mehr als 40 % der Arbeitszeit pro Kalenderjahr ausmachen.
Wenn ein Steuerpflichtiger diese Regelung nicht in Anspruch nehmen möchte, kann er sich dafür entscheiden, dass seine Einkünfte für die Tage, an denen er in seinem Wohnsitzstaat gearbeitet hat, dort zu besteuern sind. In jedem Fall muss der Steuerpflichtige für die Steuerbehörden beider Länder eine Bescheinigung seines Arbeitgebers bereithalten, aus der der Prozentsatz der Arbeitszeit oder die Anzahl der Tage, an denen er im Home-Office tätig war, hervorgeht.
Frankreich und die Schweiz beabsichtigen, die Vereinbarung über dauerhafte Steuerregelungen für das Home-Office in einem Nachtrag zum Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich-Schweiz festzuhalten.
- Wird der Nachtrag bis zum 30. Juni 2023 unterzeichnet, gelten die Bestimmungen der Verständigungsvereinbarung bis zum 31. Dezember 2024.
- Wird der Nachtrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht unterzeichnet, treten die Bestimmungen der Verständigungsvereinbarung am 1. Juli 2023 außer Kraft.
Unser Steuerrechtsteam steht Ihnen für die Beantwortung Ihrer Fragen gerne zur Verfügung!
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