Frankreich: Verschärfung der Besteuerung von Gewerbeflächen
Das Finanzberichtigungsgesetz für 2015 hat die Modalitäten der Besteuerung von französischen Gewerbeflächen zum 1. Januar 2016 verschärft.
- Zur Information: Die Steuer auf Gewerbeflächen in Frankreich (sog. Tascom) findet auf Einzelhandelsgeschäfte, die eine Gewerbefläche von mehr als 400 m² und einen Umsatz von mehr als 460.000 Euro aufweisen, Anwendung. Sie ist zum 15. Mai eines jeden Jahres vom Betreiber der Gewerbefläche zu entrichten, sofern er die Gewerbefläche bereits am 1. Januar des Vorjahres betrieben hat.
Bislang konnte die Tascom-Steuer bei gewissen Ereignissen, die zwischen dem 1. Januar des Jahres, für das die Steuer fällig war, und der tatsächlichen Erfüllung des Steuertatbestands entstanden, umgangen werden.
- Bei einem Wechsel des Betreibers der französischen Gewerbefläche zum 31. Dezember des Jahres N musste der neue Betreiber die Tascom-Steuer nur für die Anzahl der Tage zahlen, an denen er die Gewerbefläche während des Jahres N genutzt hat, nämlich nur für einen Tag (31. Dezember des Jahres N). Die Person, welche die Gewerbefläche das ganze restliche Jahr N bewirtschaftet hatte, war ihrerseits nicht der Tascom unterworfen.
- Wenn die betriebliche Nutzung einer Gewerbefläche in Frankreich zum 31. Dezember des Jahres N eingestellt wurde, war im Jahr N+1 ebenfalls keine Tascom-Steuer fällig, da die Gewerbefläche zum 1. Januar des Jahres N+1 nicht mehr bestand.
Um diese Besteuerungslücke der zu schließen, hat das französische Finanzberichtigungsgesetz für 2015 die Berechnungsart der Tascom-Steuer für den Fall der Einstellung der betrieblichen Nutzung oder der Veräußerung von Gewerbeflächen, die im Laufe eines Jahres erfolgen, sowie für den Fall einer nur teilweisen Nutzung geändert.
Im Fall der Einstellung der betrieblichen Nutzung oder der Veräußerung einer französischen Gewerbefläche ist der Betreiber nunmehr verpflichtet, die Tascom-Steuer weiterhin anteilig zu entrichten.
Bei der Einstellung der betrieblichen Nutzung der Gewerbefläche muss er nunmehr die Tascom-Steuer im Laufe des Folgejahres, spätestens am fünfzehnten Tag des sechsten Monats, welcher der Tätigkeitsniederlegung folgt, entrichten.
Folglich ist der Betreiber für den Fall, dass er seine Tätigkeit niederlegt oder dass er die Gewerbefläche in Frankreich zum 31. Dezember des Jahres N veräußert, weiterhin verpflichtet, die Tascom-Steuer für die Anzahl der Tage, an denen er seine Tätigkeit ausgeübt hat, bis spätestens zum 15. Juni des Jahres N+1 zu erklären und zu bezahlen.
Konkret bedeutet dies bei der Bestimmung, ob die Schwelle von 460.000 Euro erreicht wurde oder nicht, dass der Umsatz, den ein Betreiber, der seine Tätigkeit einstellt oder der die Gewebefläche veräußert, erzielt hat, mithilfe der folgenden Formel auf ein Jahr hochgerechnet wird:
(im Jahr N erzielter Umsatz) x 365 Tage
___________________________________________________________________
Anzahl der Tage zwischen dem 01.01.N und dem Tag des Ereigniseintritts
In Bezug auf die zu berücksichtigende Gewerbefläche gilt, dass diese am Tag der Tätigkeitsbeendigung bzw. der Veräußerung der Gewerbefläche ermittelt wird.
Im Fall einer nur teilweisen Nutzung der französischen Gewerbefläche wird der Umsatz auf Jahresbasis hochgerechnet.
Um festzustellen, ob im Fall einer nur teilweisen betrieblichen Nutzung die Schwelle von 460.000 Euro erreicht ist, wird der Umsatz nunmehr bezogen auf das Jahr hochgerechnet, was im Falle eines Tätigkeitsbeginns im Laufe eines Jahres recht ungünstig ist.
Konkret bedeutet dies, dass der Umsatz wie folgt berechnet wird:
(im Jahr N erzielter Umsatz) x 365 Tage
___________________________________________________________________
Anzahl der Tage zwischen dem Tag des Tätigkeitsbeginns und dem 31.12.N
Beispiel: Die betriebliche Nutzung einer französischen Gewerbefläche hat am 1. Dezember des Jahres N begonnen und der erzielte Umsatz beläuft sich im Jahr N auf 200.000 Euro. Somit beträgt der auf das Jahr umgerechnete Umsatz:
200.000 x 365 ________________ 31 | = 2.354.838 Euro |
In diesem Beispiel führt die Hochrechnung, die nunmehr hinsichtlich des Umsatzes bezogen auf das Kalenderjahr erfolgt, dazu, dass selbst dann, wenn der Umsatz (hier: im Kalenderjahr N) zunächst unterhalb der Schwelle von 460.000 Euro geblieben wäre und dem Betreiber somit erlaubt hätte, die Tascom-Steuer zu umgehen, diese Zahlung im Hinblick auf den errechneten Jahresumsatz jetzt doch in Frankreich geleistet werden muss.
Falls Sie hierzu weitere Informationen wünschen, steht Ihnen unsere Kanzlei jederzeit gerne zur Verfügung.