Gesellschafterdarlehen: Abtretung eines Gesellschafter-Kontokorrentkontos im Rahmen eines Unternehmenskaufs in Frankreich
1) Begriff und Risiken des Gesellschafter-Kontokorrentkontos in Frankreich
Die französische Rechtsprechung definiert das Gesellschafter-Kontokorrentkonto als ein Darlehen, das der Gesellschafter der Gesellschaft auf unbegrenzte Zeit gewährt (Gesellschafterdarlehen).
Durch diesen Vorgang wird der Gesellschafter zum Gläubiger der französischen Gesellschaft und kann jederzeit, auch wenn sich die Gesellschaft in einer finanziell schwierigen Situation befindet, die Rückzahlung der an die Gesellschaft gewährten Geldbeträge verlangen, es sei denn, in einem Vertrag oder in der Satzung der Gesellschaft ist anderes vereinbart. Ist vereinbart, dass die Rückzahlung erst nach einer gewissen Zeit erfolgen kann, spricht man von einem blockierten Kontokorrentkonto (compte courant bloqué). Erfolgt die Rückzahlung innerhalb des Zeitraums zwischen dem vom Gericht festgestellten Datum des Eintritts der Zahlungseinstellung und der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die Gesellschaft, der sogenannten période suspecte, kann der Insolvenzverwalter allerdings die Rückzahlung anfechten und Herausgabe der gezahlten Summe verlangen. Dazu muss er jedoch nachweisen, dass der Gesellschafter zum Zeitpunkt der
Darlehensrückzahlung Kenntnis vom Insolvenzgrund, das heißt der Einstellung der Zahlungen durch die Gesellschaft, hatte. Diese période suspecte kann höchstens 18 Monate betragen.
2) Praktische Hinweise bezüglich der Abtretung eines Gesellschafter-Kontokorrentkontos im Rahmen eines Unternehmenskaufs in Frankreich
Die Abtretung von Gesellschaftsanteilen erfolgt in Frankreich unabhängig von der Abtretung des Kontokorrentkontos. Möchten Sie sowohl Ihre Gesellschaftsanteile, als auch ihr Kontokorrentkonto abtreten, so muss dies explizit in der Abtretungsvereinbarung vorgesehen werden.
In der Praxis werden beide Rechtsgeschäfte in der Regel voneinander getrennt vereinbart, da dies aus steuerrechtlicher Sicht günstiger ist. Denn bei einer Trennung der Rechtsgeschäfte muss für die Abtretung des Kontokorrentkontos keine proportionale Registersteuer bezahlt werden und auch die Vorschriften bezüglich der Veräußerungsgewinne finden keine Anwendung.
Hinweis:
Bei der Abtretung von Aktien fällt eine Registersteuer in Höhe von 0,1% des Kaufpreises an, 3% bei der Abtretung von Anteilen einer SARL unter Berücksichtigung eines gewissen Freibetrags.
Gemäß den allgemeinen französischen zivilrechtlichen Vorschriften, muss der Abtretungspreis definiert oder definierbar sein.
Der Preis ist prinzipiell frei verhandelbar. Er kann je nach der finanziellen und wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft, den konkreten Möglichkeiten, tatsächlich die Rückzahlung des Darlehens erwirken zu können und der Natur des Kontokorrentkontos (blockiert oder nicht) entweder höher oder niedriger als der Nennbetrag des Kontokorrentkontos sein. Im Gegensatz zum deutschen Recht müssen in Frankreich bis dato gewisse Formalien eingehalten werden, damit die Abtretung des Gesellschafterdarlehens sowohl der Gesellschaft als auch Dritten gegenüber wirksam wird.
Diesbezüglich bestimmt derzeit Artikel 1690 des code civil, dass die Abtretung (i) entweder der Gesellschaft per Gerichtsvollzieher angezeigt werden oder (ii) von dieser im Rahmen einer notariellen Urkunde akzeptiert werden muss.
Im Rahmen der Schuldrechtsreform, die am 1.10.2016 in Kraft tritt, wurde dieser Formalismus abgeschafft.
Falls Sie hierzu weitere Informationen wünschen, steht Ihnen unsere Kanzlei jederzeit gerne zur Verfügung.