Sie besitzen eine Immobilie in Frankreich: Merkblatt zu den anwendbaren Steuern, Erklärungspflichten und Abgabefristen
Wenn Sie eine Immobilie in Frankreich besitzen, unterliegen Sie in Frankreich jährlichen Erklärungspflichten, und zwar auch dann, wenn Sie nicht in Frankreich steueransässig sind und beispielsweise in Deutschland, der Schweiz oder Österreich wohnen.
Die Steuererklärungen müssen innerhalb einer von der Steuerbehörde festgesetzten Frist eingereicht werden. Die Termine für das Jahr 2023 wurden kürzlich veröffentlicht.
Wenn Sie Ihre Immobilie in Frankreich gelegentlich oder regelmäßig saisonal vermieten, sind Sie nach den internationalen Steuervorschriften verpflichtet, Ihre Mieteinnahmen in Frankreich zu deklarieren und zu versteuern. Auch hier sind Fristen beachten.
Im Folgenden stellen wir Ihnen die verschiedenen Erklärungspflichten und die zu beachtenden Fristen dar:
Sie sind Eigentümer einer Immobilie in Frankreich:
Erklärungspflichten
Besitz über eine Gesellschaft (z.B. über eine SCI) | 3%-Steuer | Französische und ausländische juristische Personen mit Immobilienvermögen in Frankreich haben jährlich eine Steuererklärung abzugeben. Andernfalls wird eine Steuer in Höhe von 3% auf den Marktwert der Immobilie berechnet und erhoben. | 15.05.2023 |
Unabhängig davon, von wem die Immobilie gehalten wird | Neue Erklärungspflicht für Eigentümer von Immobilien in Frankreich | Eigentümer müssen für jede ihrer Wohnimmobilien angeben, zu welchem Zweck sie diese nutzen. Wenn sie die Immobilie nicht selbst nutzen, müssen sie die Identität der Bewohner und den Zeitraum der Belegung anzeigen. Außerdem muss angegeben werden, ob die Räumlichkeit leer steht (unmöblierte nicht bewohnte Immobilie). | bis zum 30.06.2023 |
Immobilienvermögenssteuer (Impôt sur la Fortune Immobilière „IFI“) | Die Immobilienvermögens-steuer wird von Personen geschuldet, die zum 1. Januar alleine oder gemeinsam mit ihrem Partner und ihren minderjährigen Kindern in Frankreich über ein Immobilienvermögen mit einem Wert von mindestens 1.300.000 € verfügen. | für Nichtansässige: 25.05.2023 Papierform: 22.05.2023 |
Sie vermieten Ihre in Frankreich gelegene Immobilie als möblierte Touristenunterkunft:
Formalitäten
Abgabe einer Erklärung über den Tätigkeitsbeginn | ermöglicht die Zuweisung einer SIRET-Nummer | innerhalb von 15 Tagen nach Beginn der Vermietung |
Vorherige Anmeldung der möblierten Immobilie beim Rathaus | Sie müssen Ihre möblierte Touristenunterkunft beim Rathaus der Gemeinde, in der sich die Unterkunft befindet, anmelden. Das zu beachtende Verfahren hängt von der Gemeinde ab, in der sich Ihr Zweitwohnsitz befindet. | vor der Vermietung |
Je nach Gemeinde: Antrag auf Genehmigung der Nutzungsänderung | beim Rathaus | vor der Vermietung |
Antrag auf Klassifizierung der Unterkunft | Die Klassifizierung einer möblierten Touristenunterkunft ist eine freiwillige Maßnahme. Sie gibt Auskunft über das Komfort- und Ausstattungsniveau der Unterkunft. Klassifizierungen: 1 bis 5 Sterne Bei einer akkreditierten oder zugelassenen Begutachtungsstelle Ihrer Wahl. |
Erklärungspflichten
Vermietung über eine Gesellschaft (z.B. über eine SCI) | Französische Körperschaftssteuer + Feststellung des Jahresabschlusses | Einreichung der Steuererklärung: 18.05.2023 Feststellung des Jahresabschlusses (Gesellschaft mit Abschlussstichtag zum 31.12.2022): vor dem 30.06.2023 |
Wenn Sie Ihre Immobilie direkt besitzen und vermieten | Die Einkünfte aus der saisonalen oder dauerhaften möblierten oder unmöblierten Vermietung einer in Frankreich gelegenen Immobilie sind in Frankreich zu deklarieren und zu besteuern. Die Erklärung erfolgt im Rahmen der Einkommensteuererklärung. | für Nichtansässige: 25.05.2023 Papierform: 22.05.2023 |
Unser Steuerrechtsteam steht Ihnen für die Vorbereitung der erforderlichen Erklärungen gerne zur Seite. Auch bei der Erstellung der Erklärungen für die Vorjahre können wir Sie gerne im Rahmen eines spontanen Berichtigungsverfahrens unterstützen.
PDF öffnen Drucken