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Gesellschaftsrecht

In-Sich-Geschäfte und Haftung des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft in Frankreich: Auf diese wichtigen Punkte sollten Sie achten

Marianne Grange DJCE
Avocat
grange@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 1 53 93 82 90
Joan Kinder
Jurist
kinder@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 1 53 93 82 90

Das französische Recht kennt kein grundsätzliches Verbot von In-Sich-Geschäften. Im deutschen Recht sind diese In-Sich-Geschäfte insbesondere in § 181 BGB geregelt.

Was ist in Frankreich ein „In-Sich-Geschäft”? Es handelt sich dabei um Verträge zwischen einer Gesellschaft einerseits und einem ihrer Geschäftsführer oder Gesellschafter mit einer Mindestbeteiligung von über 10 % andererseits - unabhängig davon, ob der Vertrag direkt oder indirekt abgeschlossen wird.

In Frankreich werden solche Geschäfte als als conventions règlementées (besonders geregelte Vereinbarungen) bezeichnet und unterliegen gewissen Zustimmungs- und Kontrollregeln, die abhängig von der konkreten Gesellschaftsform unterschiedlich sind und deren Einhaltung Aufgabe der Geschäftsführung ist.

Es können verschiedene Vertragsarten betroffen sein, wie beispielsweise

  • Darlehensvertrag,
  • Mietvertrag,
  • Forderungsverzicht,
  • Abschluss eines Mandatsvertrags zwischen einem Geschäftsführer und der Gesellschaft.

Ausgenommen von diesen Regelungen sind in Frankreich Verträge, die im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs und unter üblichen Bedingungen abgeschlossen werden.

Eine klare Einstufung als convention règementée ist nicht immer einfach, wobei die diesbezügliche Rechtsprechung in Frankreich bei Konzernen in der Regel liberaler ist.

Grundsätzlich gilt, dass solche besonders geregelten Vereinbarungen bei der Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschafterversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Falls die Gesellschaft einen Abschlussprüfer hat, müssen die besonders geregelten Vereinbarungen auch diesem für die Erstellung eines Berichts übermittelt werden.

Bei Nichtbeachtung der o. g. Regeln oder bei einer Weigerung der Gesellschafter, eine Vereinbarung zu genehmigen, bleibt die betreffende abgeschlossene Vereinbarung zwar wirksam.

Der Geschäftsführer bzw. der betroffene Gesellschafter können jedoch für Schäden, die der Gesellschaft durch die geschlossene Vereinbarung entstehen, persönlich haftbar gemacht werden.

Dabei ist jedoch auch zu beachten, dass die Einhaltung der o. g. Kontrollregeln den Geschäftsführer einer französischen Gesellschaft nicht automatisch vor einer späteren Regressklage gegen ihn schützt.

Das französische Kassationsgericht hat nämlich in einem Urteil vom 18. Dezember 2024 (Cass., Com. 18 déc. 2024, n° 22-21.487)​ daran erinnert, dass ein Geschäftsführer nicht nur im speziellen Bereich der besondersgeregelten Vereinbarungen, sondern auch für Managementfehler (faute de gestion) haftbar gemacht werden kann.

Denn laut dem französischen Kassationsgericht ist ein Geschäftsführer generell verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft stets zu wahren.

Dieser Verpflichtung entgehe der Geschäftsführer nicht dadurch, dass er die formellen Kontrollregeln hinsichtlich besonders genehmigungspflichtiger Vereinbarungen beachtet.

Praxistipp:
Wird direkt oder indirekt zwischen einem Geschäftsführer oder Gesellschafter einerseits und der entsprechenden französischen Kapitalgesellschaft andererseits eine Vereinbarung geschlossen, sollte diese Vereinbarung zum einen generell im Hinblick auf das Interesse der Gesellschaft überprüft werden und zum anderen einer Analyse unterzogen werden, ob es sich dabei um eine convention règlementée im rechtlichen Sinn handelt oder nicht.

Für weitere Informationen zu In-Sich-Geschäften des Geschäftsführers in Frankreich stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung: welcome@rechtsanwalt.fr

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Häufig gestellte Fragen - In-Sich-Geschäfte („conventions règlementées“) in französischen Gesellschaften

Was ist in Frankreich ein In-Sich-Geschäft?

Ein In-Sich-Geschäft liegt in Frankreich dann vor, wenn eine Gesellschaft einen Vertrag mit einem ihrer Geschäftsführer oder einem ihrer Gesellschafter mit mehr als 10 % Beteiligung abschließt – direkt oder indirekt. Solche Verträge unterliegen in Frankreich den Vorschriften über conventions règlementées (besonders geregelte Vereinbarungen).

Welche Verträge gelten als „besonders geregelte Vereinbarungen“ in Frankreich?

Zahlreiche Vertragsarten können für In-Sich-Geschäfte in Betracht kommen. Zu den typischen Fällen gehören z. B.:

  • Darlehens- oder Mietverträge,
  • Forderungsverzichte,
  • Mandatsverträge.

Nicht erfasst sind Geschäfte, die im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs und zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen werden.

Sind In-Sich-Geschäfte in Frankreich verboten?

Nein. Anders als in Deutschland (§ 181 BGB) besteht in Frankreich kein generelles Verbot. Solche Geschäfte sind grundsätzlich zulässig, müssen jedoch bestimmten Zustimmungs- und Kontrollregeln genügen.

Welche Genehmigungs- und Kontrollverfahren sind in Frankreich zu beachten?

Der Geschäftsführer muss jedwede convention règlementée (In-Sich-Geschäft) der Gesellschafterversammlung zur Genehmigung bei der Feststellung des Jahresabschlusses vorlegen.
Existiert ein Abschlussprüfer, ist auch diesem die Vereinbarung mitzuteilen, damit er einen Bericht darüber erstellt.

Welche Folgen hat es, wenn die Vorschriften zum In-Sich-Geschäft nicht beachtet wurden?

Die geschlossene Vereinbarung (In-Sich-Geschäft) bleibt rechtlich grundsätzlich wirksam.
Allerdings können der Geschäftsführer bzw. der Gesellschafter persönlich haftbar gemacht werden, wenn durch das Geschäft der Gesellschaft ein Schaden entstanden ist.

Schützt die Einhaltung der Formvorschriften zum In-Sich-Geschäft gänzlich vor einer Haftung?

Nein. Das französische Kassationsgericht (Urteil vom 18. Dezember 2024, Nr. 22-21.487) hat entschieden, dass ein Geschäftsführer – trotz Einhaltung der formellen Regeln zum In-Sich-Geschäft – für Managementfehler (faute de gestion) haftbar bleibt, falls er die Interessen der Gesellschaft verletzt.

Welche praktischen Schritte sind zu empfehlen?

Vor Abschluss einer Vereinbarung zwischen einem Geschäftsführer (oder Gesellschafter) einerseits und der Gesellschaft andererseits sollten folgende Fragen stets geklärt werden:

  • Liegt die Vereinbarung im Interesse der Gesellschaft?
  • Fällt die Vereinbarung unter die Regeln zu conventions règlementées?

Außerdem ist in diesem Bereich eine sorgfältige Dokumentation ratsam, um spätere Haftungsrisiken zu vermeiden.

11. November 2025
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Anne-Sophie Koch https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Anne-Sophie Koch2025-11-11 18:20:122025-11-11 18:22:50In-Sich-Geschäfte und Haftung des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft in Frankreich: Auf diese wichtigen Punkte sollten Sie achten
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