Kapitalgewinne („Plus-Values“) aus geschenkten Anteilen: Keine Abzugsfähigkeit der Erbschaftssteuern laut Conseil d'État
Der Conseil d'État (17. Juni 2024, Nr. 488488) hat entschieden, dass für die Berechnung von Kapitalgewinnen aus dem Verkauf von Anteilen oder Aktien nur die vom Verkäufer gezahlten Kosten und Steuern abzugsfähig sind. Die vom Schenker bei einer unentgeltlichen Übertragung gezahlten Erbschaftssteuern können nicht vom Gewinn des Beschenkten abgezogen werden, da dieser die Steuern nicht selbst entrichtet hat.
Auch wenn die Steuern nach dem Tod des Schenkers in die Erbschaft einfließen können, sind sie nicht abzugsfähig.
Das oberste französische Verwaltungsgericht, der Conseil d'État, wies in seiner Entscheidung vom 17. Juni 2024 (Nr. 488488) darauf hin, dass gemäß Artikel 150-0 D des französischen Steuergesetzbuches (CGI) die Berechnung des steuerpflichtigen Nettogewinns bei der Veräußerung von Wertpapieren oder Gesellschaftsanteilen gegen Entgelt den Abzug der Kosten und Steuern umfasst, die vom Übertragenden zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Veräußerung gezahlt wurden. Es wurde jedoch entschieden, dass die vom Schenker bei der unentgeltlichen Übertragung dieser Wertpapiere gezahlte Übertragungssteuer nicht vom steuerpflichtigen Nettogewinn des Beschenkten abgezogen werden kann, da dieser diese Steuer nicht selbst entrichtet hat. Der Conseil d'État stellte ferner fest, dass die Tatsache, dass diese Übertragungssteuer als Schenkung angesehen werden kann, die im Falle des Todes des Schenkers innerhalb von 15 Jahren in den Nachlass einfließt, nicht bedeutet, dass sie vom steuerpflichtigen Nettogewinn abgezogen werden kann.
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