Körperschaftsteuer Frankreich – sämtliche Personalkosten sind bei der französischen Steuergutschrift für Forschungszwecke (crédit d’impôt/CIR) zu berücksichtigen
Das oberste französische Verwaltungsgericht in Steuersachen hat entschieden, dass auch Ausgaben für überlassene Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich der französischen Steuergutschrift für Forschungszwecke (crédit d’impôt recherche / CIR) fallen (Conseil d’Etat, Entscheidung vom 25. Januar 2017). Die Finanzverwaltung war zuvor davon ausgegangen, dass lediglich Betriebsausgaben für eigene Angestellte des Unternehmens, die selbst direkt mit Forschungstätigkeiten befasst sind, im Rahmen des crédit d’impôt recherche als Personalkosten zu berücksichtigen seien. Das französische Pendant zum deutschen Bundesfinanzhof hat nun festgestellt, dass auch Ausgaben für die Bereitstellung von Arbeitnehmern durch einen Dritten hierunter fallen.
Was ist die französische Steuergutschrift für Forschungszwecke (crédit d’impôt recherche / CIR)?
Der crédit d’impôt recherche ermöglicht es Unternehmen, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten (F&E) betreiben (insbesondere in der Grundlagen-, angewandten und experimentellen Forschung), von einer Steuergutschrift zu profitieren, die auf ihre französische Körperschaftsteuerschuld angerechnet wird. Die Höhe der Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung variiert dabei je nach Förderfähigkeit der getätigten F&E-Ausgaben.
Insbesondere die Ausgaben für qualifiziertes Personal können abgezogen werden. Dies beinhaltet die Vergütung dieser Arbeitnehmer sowie die Pflicht- Sozialabgaben.
Selbst Forschungstätigkeiten, die in einem anderen Staat des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ausgeführt werden, zum Beispiel in Deutschland oder Österreich (nicht jedoch in der Schweiz) können in den Genuss der französischen Steuergutschrift kommen.
Bislang schienen die abzugsfähigen Personalkosten sich auf Ausgaben für Mitarbeiter zu beschränken, die bei dem forschenden Unternehmen selbst angestellt sind
Der Gesetzeswortlaut des französischen Steuergesetzbuches (Code général des impôts / CGI) führt als im Rahmen des crédit impôt recherche abzugsfähige Ausgaben unter anderem folgende Ausgaben an: „Personalausgaben für Forscher und Forschungstechniker, die diesen Tätigkeiten direkt und ausschließlich zugewiesen sind“.
In dem oben genannten Gerichtsverfahren vor dem Conseil d’Etat ging es um ein Unternehmen, das F&E-Tätigkeiten ausgeführt hatte, die in den Anwendungsbereich der Vorschriften zum crédit d‘impôt recherche fielen. Im Rahmen dieser Forschungstätigkeiten waren nicht nur eigene Arbeitnehmer tätig, sondern auch ein Arbeitnehmer einer anderen Gesellschaft, der dem Unternehmen im Rahmen einer (Arbeitnehmer-)Überlassungsvereinbarung zur Verfügung gestellt wurde. Die Arbeitnehmerüberlassungvereinbarung sah vor, dass das aufnehmende Unternehmen im Gegenzug sämtliche Personalausgaben in Bezug auf den überlassenen Arbeitnehmer (Lohn und Sozialabgaben) zu tragen hatte.
Die französische Finanzverwaltung hatte sich auf eine wörtliche Interpretation des Gesetzestextes zurückgezogen und verweigerte den Abzug der Kosten für den überlassenen Arbeitnehmer im Rahmen der Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung. Nach Auffassung des Finanzamtes könnten beim crédit d‘impôt recherche generell nur die Ausgaben für eigene Arbeitnehmer berücksichtigt werden.
Die Vorinstanzen hatten sich zunächst der Ansicht der französischen Finanzverwaltung angeschlossen und überlassene Arbeitnehmer vom Anwendungsbereich des crédit d’impôt recherche ausgeschlossen.
Auch die Kosten für unternehmensfremde Leiharbeitnehmer, die im eigenen Unternehmen im Bereich Forschung und Entwicklung tätig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen bei der französischen Steuergutschrift für F&E berücksichtigt werden
Mit seinem Urteil vom 25.1.2017 verwirft das oberste französische Finanzgericht die Rechtsansicht der Steuerbehörden und der Vorinstanzen.
Nach Ansicht des Conseil d’Etat erstrecken sich die beim crédit d’impôt recherche anrechenbaren Personalkosten auch „auf Vergütungen und Sozialabgaben, die ein aufnehmendes Unternehmen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung von einem Dritten übernimmt, wenn der Leiharbeitnehmer in seinem Betrieb und mit seinen Mitteln Forschungstätigkeiten ausführt“.
Die obersten französischen Finanzrichter stellen somit 5 Bedingungen dafür auf, dass solche Personalausgaben eines Unternehmens im Rahmen der Steuergutschrift für Forschungszwecke in Frankreich berücksichtigt werden können:
- Das Personal wird von einem Dritten zum Zwecke von Forschungstätigkeiten zur Verfügung gestellt.
- Die überlassenen Arbeitnehmer üben förderfähige F&E-Tätigkeiten aus.
- Die betreffenden F&E-Tätigkeiten werden in den Räumlichkeiten / im Betrieb des aufnehmenden Unternehmens ausgeführt.
- Die betreffenden F&E-Tätigkeiten werden mit Mitteln des aufnehmenden Unternehmens ausgeführt.
- Das aufnehmende Unternehmen trägt Lohn und Sozialabgaben der überlassenen Arbeitnehmer.
Für weitere Informationen steht Ihnen unsere Kanzlei jederzeit gerne zur Verfügung.