Wussten Sie schon, dass in Frankreich…
- die Kündigungsmöglichkeiten bei Gewerberaummietverträgen in Frankreich gesetzlich stark reglementiert sind?
So können etwa Gewerberaummietverträge nach französischem Recht durch den Mieter in der Regel erst nach drei oder sechs Jahren und durch den Vermieter frühestens nach neun Jahren ordentlich gekündigt werden. - Einkünfte aus der Vermietung einer auf französischem Gebiet gelegenen Immobilie gemäß Artikel 3 des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) (bzw. gemäß der entsprechenden Vorschrift des französisch-schweizerischen DBA bzw. des französisch-österreichischen DBA) in Frankreich besteuert werden müssen, auch wenn der Eigentümer der Immobilie nicht in Frankreich steuerlich ansässig ist?
- jeder Bauunternehmer im weitesten Sinne (je nach Art der vertraglich vereinbarten Leistung), der in Frankreich am Bau eines neuen oder bestehenden Gebäudes beteiligt ist, einer zehnjährigen zivilrechtlichen Gewährleistungshaftung (auch als zehnjährige Dezenal-Gewährleistung, „garantie décennale“, bekannt) unterliegen kann? Im Schadensfall kann der Bauunternehmer nach französischem Recht 10 Jahre lang für spezifische Baumängel durch den Bauherren oder nachfolgende Eigentümer in Anspruch genommen werden. Diese Verpflichtung des französischen Rechts gilt auch für ausländische Bauunternehmen bzw. Zulieferer von Bauelementen: Aus der Dezenal-Gewährleistung gesetzlich verpflichtete Unternehmen unterliegen zudem unter Strafandrohung einer entsprechenden Gewährleistungsversicherungspflicht in Frankreich.
- der Erwerb einer Immobilie in Frankreich durch eine eigens dafür gegründete französische Gesellschaft ermöglichen kann, sowohl das Immobilienvermögen eines Unternehmens als auch das einer Privatperson zu schützen? Dies gilt z.B. für den Fall finanzieller Schwierigkeiten der Betriebsstruktur oder wenn das Vermögen einfach und mit verminderter Steuerbelastung übertragen werden soll (im Rahmen von Schenkungen).
Die französische Gesellschaft (meist eine französische Immobiliengesellschaft bürgerlichen Rechts, „Société Civile Immobilière“ (SCI)), die dem Besitz der in Frankreich belegenen Immobilie gewidmet ist, kann zügig und ohne Bemühung eines Notars gegründet werden.