Wussten Sie schon, dass in Frankreich…
- die Verwaltung den Steuerpflichtigen die Möglichkeit bietet, das Risiko zu vermeiden, dass ihre Preispolitik auf internationaler Ebene zwischen verbundenen Unternehmen (Verrechnungspreise) in Frage gestellt wird? Um Ihre Verrechnungspreispolitik zu sichern, haben Sie auch die Möglichkeit, eine vorherige verbindlichen Auskunft der frz. Steuerverwaltung zur Festlegung Ihrer Verrechnungspreise zu erhalten. Dieses Verfahren ist kostenlos und schnell, die Informationen werden vertraulich behandelt.
- Dividenden, die von einem französischen Unternehmen an eine Muttergesellschaft in einem anderen Land der EU ausgeschüttet werden, im Prinzip von der Quellensteuer befreit sind, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind (insbesondere hinsichtlich der Dauer und Höhe der Beteiligung)?
- im Falle einer Steuerprüfung in Frankreich die Buchhaltungsunterlagen durch Einreichung einer Kopie Ihrer Buchungsdatei (Fichier des Ecritures Comptables - FEC) in entmaterialisierter Form vorgelegt werden müssen? Ihre Buchhaltungsunterlagen müssen also in Übereinstimmung mit den französischen Buchhaltungsregeln (Plan Comptable général) und in französischer Sprache geführt werden.
- die umsatzsteuerrechtlichen Regeln über den Versandhandel (Distance Selling – Vente à distance) auch für Lieferungen gelten, die nach einem Verkauf von einem deutschen oder österreichischen Unternehmen, das der Umsatzsteuer unterliegt, an eine Privatperson in Frankreich erfolgen? Diese Transaktionen sind in Frankreich umsatzsteuerpflichtig, wenn die Umsatzschwelle von 35.000 € für die Lieferungen von der deutschen oder österreichischen Gesellschaft an französische Kunden erreicht wird. Das deutsche oder österreichische Unternehmen muss sich dann umgehend für Umsatzsteuer-Zwecke in Frankreich identifizieren, die französische Umsatzsteuer in Rechnung stellen und Umsatzsteuer-Erklärungen in Frankreich abgeben. Diese zum E-Commerce gehörenden Operationen werden von den französischen Steuerbehörden sehr streng kontrolliert.
- im Falle der Steuerprüfung eines ausländischen Unternehmens durch die französischen Steuerbehörden hohe Zuschläge zu befürchten sind, wenn die von dem geprüften Unternehmen in Frankreich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit als nicht angemeldete Betriebstätte qualifiziert wird? Die französischen Steuerbehörden können in solchen Fällen eine Rückforderungsfrist von 10 Jahren (statt der üblichen 3 Jahre) ausschöpfen. Zudem kann, zusätzlich zu den Verzugszinsen, ein Zuschlag von 80 % des geschuldeten Steuerbetrags festgesetzt werden.
- der derzeitige Regel-Körperschaftsteuersatz in Frankreich 28% beträgt? Für französische Unternehmen mit einem Umsatz von mindestens 250 Millionen Euro beträgt der Körperschaftsteuersatz 28 % bis 500.000 Euro und 31% darüber.
- ein ermäßigter Steuersatz von 15 % für steuerbaren Gewinn (< 38.120 EUR) von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gilt?
- in den kommenden Jahren in Frankreich eine schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes geplant ist? Ziel ist ein Regel-Körperschaftsteuersatz in Frankreich von 25 % im Jahr 2022.