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Immobilienrecht, Steuerrecht

Sie vermieten in Frankreich eine möblierte Immobilie?

Anne-Lise Lamy DJCE
Avocat
lamy@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 3 88 45 65 45
Laura Rejano DJCE
Rechtsanwältin & Avocat
rejano@rechtsanwalt.fr
+49 (0) 7221 30 23 70

Ihre Einkünfte aus der Vermietung einer möblierten Immobilie, die Sie in Frankreich besitzen, sind einkommensteuerpflichtig und werden als „Gewinn aus Gewerbetrieb“ (sog. „bénéfices industriels et commerciaux“, „BIC“) besteuert.

LMP und LMNP-Status

Die Tätigkeit der möblierten Immobilienvermietung gilt als „professionell“ ausgeübt (sog. „loueur en meublé professionnel“, „LMP“), wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  • Die jährlichen Einnahmen aus dieser Tätigkeit, die von sämtlichen Mitgliedern des betreffenden Steuerhaushalts erzielt werden, übersteigen 23.000 €.
  • Diese Einnahmen übersteigen das sonstige Einkommen des Steuerhaushalts.

Ob eine möblierte Vermietung als „professionell“ oder „nicht professionell“ ausgeübt gilt, wird unter Zugrundelegung aller möblierten Vermietungen des betreffenden Steuerhaushalts beurteilt.

Wenn beide Bedingungen erfüllt sind, liegt eine
„professionelle Vermietung“ vor
 
Sie unterliegen dem
LMP-Status
Andernfalls gilt die möblierte Vermietung als „nicht professionell“
 
Sie unterliegen dem
LMNP-Status
 
(sog. „loueur en meublé non professionnel“)
Anrechnung der Defizitegrundsätzlich auf das Gesamteinkommennur auf Einkünfte aus LMNP
Berechnung des Veräußerungsgewinns bei WeiterverkaufVeräußerungsgewinn = Verkaufspreis - Nettobuchwert nach Wiedereingliederung bereits vorgenommener AbschreibungenVeräußerungsgewinn = Verkaufspreis - Kaufpreis
Veräußerungsgewinnggf. vollständig steuerfrei nach 5 Jahrensteuerfrei nach 22 Jahren, sozialabgabenfrei nach 30 Jahren
Sozialversicherungsrechtliche BehandlungSozialabgaben
(sog. „cotisations sociales“)
Sozialabgaben
(sog. „prélèvements sociaux“)

Besteuerung der Einkünfte

Außerdem hängt die Besteuerung der Einkünfte aus der Vermietung von möbliertem Wohnraum vom jeweiligen Steuersystem ab.

Die sogenannte „Mikro“-Regelung (sog. „micro-BIC“) kommt zur Anwendung, wenn Ihre Einnahmen aus möblierter Vermietung im Vorjahr oder Im Vorvorjahr nicht mehr als 77.700 € ausmachten.

In diesem Fall werden 50 % der Einnahmen pauschal als Aufwendungen abgezogen: dabei ist es nicht möglich, weitere Kosten geltend zu machen oder die Immobilie abzuschreiben. Das Ergebnis wird zum progressiven Einkommensteuersatz besteuert und ist sozialabgabenpflichtig.

Wenn Ihre Einnahmen hingegen den Schwellenwert von 77.700 € überschreiten, kommt das „normale“ Besteuerungsverfahren (sog. „régime réel“) zur Anwendung. Es ist auch möglich, trotz jährlicher Einnahmen unter 77.7000 € für dieses Besteuerungsverfahren zu optieren.

Das „normale“ Besteuerungsverfahren kennzeichnet sich wie folgt:

  • Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen
  • Abschreibungen möglich
  • Steuerberater muss hinzugezogen werden
  • Besteuerung zum progressiven Steuersatz der Einkommenssteuer
  • Einkünfte > 23.000 €: Sozialabgaben (sog. „cotisations sociales“, ca. 35 %); ansonsten Sozialabgaben (sog. „prélèvements sociaux“, 7,5 % für Nichtansässige)

Hinzu kommt die Grundabgabe für Unternehmen („Cotisation foncière des entreprises“, „CFE“), die grundsätzlich von allen Vermietern von möbliertem Wohnraum zu zahlen ist.

Bevor Sie sich für das eine oder andere Verfahren entscheiden, sollten Sie diese zahlenmäßig vergleichen.

Unsere Kanzlei steht Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie zu diesen Themen zu beraten.

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28. März 2023
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Cécile Robert https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Cécile Robert2023-03-28 09:19:582024-11-27 11:53:09Sie vermieten in Frankreich eine möblierte Immobilie?

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