Steuerbefreiung von Veräußerungsgewinnen: Nachweis des Hauptwohnsitzes
Laut einem kürzlich ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Paris (Nr. 2212724 vom 18. September 2024) muss für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung des Veräußerungsgewinns nachgewiesen werden, dass die verkaufte Immobilie tatsächlich als Hauptwohnsitz genutzt wurde – auch unter außergewöhnlichen Umständen wie einem Brand.
Sachverhalt
Eine französische Immobiliengesellschaft (SCI) verkaufte im Jahr 2018 eine Immobilie, die aus einer Wohnung und zwei Kellerräumen bestand. Die Gesellschafter der SCI beantragten die Befreiung von der Steuer auf den erzielten Veräußerungsgewinn gemäß Artikel 150 U II 1° des französischen Steuergesetzbuchs, der eine Befreiung vorsieht, sofern es sich um den Hauptwohnsitz handelt. Die Gesellschafter mussten jedoch aufgrund eines Brandschadens vorübergehend aus der Immobilie ausziehen und sich während der Renovierungsarbeiten an einer anderen Adresse niederlassen.
Entscheidung des Gerichts
Die französische Steuerverwaltung lehnte den Antrag auf Steuerbefreiung mit der Begründung ab, dass die Immobilie zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr der tatsächliche Hauptwohnsitz der Gesellschafter gewesen sei. Die SCI focht diese Entscheidung an und machte geltend, dass die Wohnung, auch wenn sie vorübergehend unbewohnbar gewesen sei, weiterhin als Hauptwohnsitz der Gesellschafter anzusehen sei. Trotz dieser Argumente bestätigte das Verwaltungsgericht die Ablehnung, da es die vorgelegten Beweise für unzureichend hielt.
Fazit
Dieses Urteil macht deutlich, dass es nicht ausreicht, eine Immobilie als Hauptwohnsitz zu deklarieren, um in den Genuss der Steuerbefreiung für Veräußerungsgewinne zu kommen. Die tatsächliche Nutzung als Hauptwohnsitz muss auch in Ausnahmefällen glaubwürdig nachgewiesen werden.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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