Steuerliche Erklärungen und Kontrollen: Überblick über die Neuerungen für 2022
1. Erklärung einer Erbschaft
Die französische Steuerverwaltung treibt die Digitalisierung weiter voran. Das französische Finanzgesetz gibt dazu die konkreten Hinweise zur Online-Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung in Frankreich.
Folgende Tatbestände unterliegen in Frankreich der Erbschaftsteuer:
- In Frankreich befindliches bewegliches und unbewegliches Vermögen, das direkt oder indirekt im Eigentum gehalten wird, falls der Erblasser seinen steuerlichen Wohnsitz nicht in Frankreich hat. Dieses Vermögen, das im Eigentum einer Person steht, die ihren Wohnsitz nicht in Frankreich hat, ist in Frankreich erbschaftsteuerpflichtig.
- In Frankreich oder außerhalb Frankreichs befindliches bewegliches und unbewegliches Vermögen, das der Erbe erbt bzw. das der Vermächtnisnehmer erhält, falls der Erbe/ Vermächtnisnehmer seinen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich hat. Dies gilt jedoch nur, falls der Erbe innerhalb der zehn Jahre, die dem Erbfall vorausgehen, seinen steuerlichen Wohnsitz für eine Dauer von mindestens sechs Jahren in Frankreich hatte. Wenn also der Erbe eines grenzüberschreitenden Nachlasses steuerlich in Frankreich ansässig ist, unterliegt das gesamte Vermögen, das der Erbe erbt, der französischen Erbschaftsteuer.
In der Regel muss die Erbschaftsteuer an den französischen Staat gezahlt werden, wenn
- der Erblasser steuerlich in Frankreich ansässig ist
- der Erbe steuerlich in Frankreich ansässig ist
- das übertragene bewegliche oder unbewegliche Vermögen sich zum Zeitpunkt des Erbfalls in Frankreich befindet.
Da die Erbschaftsteuer in Frankreich bis zu 60 % vom Wert betragen kann, empfehlen wir, diese Problematik im Vorfeld zu klären und stehen dafür gerne zu Ihrer Verfügung.
2. Verpflichtende Online-Zahlung der 3%igen Steuer auf Immobilien
Juristische Personen (z.B. eine Immobiliengesellschaft Société Civile Immobilière od. SCI), die direkt oder über eine zwischengeschaltete Einheit eine oder mehrere Immobilien zu Eigentum halten, müssen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die 3%ige Immobiliensteuer entrichten. Auch dingliche Rechte an Immobilien (z. B. Nießbrauch und besitzloses Eigentum (nue propriété)) werden hierbei berücksichtigt.
Bemessungsgrundlage für die Immobiliensteuer ist der Marktwert der am 1. Januar des Steuerjahres zu Eigentum gehaltenen Immobilien. Auf diesen Marktwert wird ein Steuersatz von 3 % angewendet. Es existieren aber auch zahlreiche Befreiungen von dieser Steuer.
Eine Steuererklärung ist für alle betroffenen juristischen Personen verpflichtend, selbst dann, wenn ihnen eine Steuerermäßigung zusteht.
Seit dem Jahr 2021 muss diese Erklärung zwingend auf elektronischem Wege (online) abgegeben werden.
Mit dem Haushaltsgesetz für das Jahr 2022 wird ab dem 1. Januar 2022 auch eine Verpflichtung zur Online-Zahlung dieser Steuer eingeführt.
Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, falls Sie Fragen zu Ihren konkreten Pflichten haben und unterstützen Sie bei Bedarf gerne beim Erklärungsprozess.
3. Steuerkontrollen: Verstärkte europäische Zusammenarbeit
Das französische Finanzgesetz hat die auf EU-Ebene eingeführten Vorgaben für die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das französische Gesetz über Steuerverfahren integriert. Das französische Finanzgesetz ermöglicht die Durchführung gemeinsamer Prüfungen durch Beamte von Behörden verschiedener EU-Mitgliedstaaten und passt bereits bestehende Verfahren dazu an. Diese gesetzlichen Instrumente, die zwischen 2023 und 2024 in Kraft treten werden, unterstreichen den Willen der EU-Staaten zur verstärkten Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Steuerbetrug.
Unser Steuerteam steht Ihnen jederzeit für Ihre Fragen zur Verfügung und begleitet Sie gerne im Rahmen einer anstehenden Steuerprüfung.
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