Frankreich: Die Besteuerung von Arbeitnehmern und Geschäftsführern, die von einer ausländischen Gesellschaft in ein französisches Konzernunternehmen entsandt werden (Impats) wird vorteilhafter
Arbeitnehmer und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, die für einen begrenzten Zeitraum nach Frankreich entsandt werden, werden durch das französische Jahressteuergesetz 2017 steuerlich noch besser gestellt als bisher schon. Diese Arbeitnehmer und Führungskräfte können nun, unter bestimmten Voraussetzungen, acht Jahre lang steuerlich privilegiert werden. Aus diesem Anlass finden Sie nachfolgend eine Darstellung der Rahmenbedingungen dieses für Impats in Frankreich vorteilhaften Besteuerungssystems.
Unter welchen Voraussetzungen können Impats von der Steuerprivilegierung in Frankreich profitieren?
Die französische Steuerprivilegierung findet dann Anwendung, wenn sämtliche fünf nachfolgend aufgezählte Bedingungen erfüllt sind :
- Der ursprüngliche Arbeitgeber muss im Ausland ansässig sein, zum Beispiel in Deutschland oder in Österreich.
- Der Impat ist Arbeitnehmer oder Mitglied des Leitungsorgans einer Kapitalgesellschaft. Zum Beispiel: Verwaltungsratsvorsitzender einer französischen AG („Président du conseil d’administration d’une SA“), Präsident einer französischen vereinfachten Aktiengesellschaft („Président SAS“), Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer oder Fremdgeschäftsführer einer französischen GmbH (« gérant d’une SARL »).
- Der Impat übt seine berufliche Tätigkeit in Frankreich in einem in Frankreich ansässigen Unternehmen aus, wobei dies auf Initiative der ausländischen Gesellschaft (konzerninterne Mobilität) oder mittels direkter Anwerbung durch die französische Gesellschaft im Ausland geschehen kann.
- Der Impat war innerhalb der vorangehenden 5 Jahre (vor Aufnahme der Tätigkeit in Frankreich) nicht in Frankreich steueransässig.
- Der Impat muss seinen Steuerwohnsitz zum Zeitpunkt der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit in Frankreich nach Frankreich verlegen (zum Beispiel durch Einrichtung von Erstwohnsitz und Haushalt in Frankreich).
Was sind die Vorzüge der Steuerprivilegierung von Impats in Frankreich?
- Sämtliche Vergütungszuschläge, die durch den Arbeitgeber wegen der Ausübung der Tätigkeit in Frankreich gewährt werden (Impat-Zuschlag / "prime d’impatriation“) unterliegen in Frankreich nicht der Einkommensteuer.
Wurde der Arbeitnehmer oder Geschäftsführer von einem in Frankreich ansässigen Unternehmen direkt im Ausland angeworben, sind sogar pauschal 30% der Vergütung von der Einkommensteuer befreit.
Hinweis: Um Steuermissbrauch zu verhindern, ist der „Impat-Zuschlag“ nur solange steuerbefreit, als er nicht die ansonsten für vergleichbare Positionen im Unternehmen, bzw. mangels vergleichbarer Positionen in ähnlichen Unternehmen in Frankreich, bezahlten Zuschläge übersteigt. Derjenige Teil des Zuschlags, der dieses Niveau übersteigt, ist nicht steuerbefreit. - Derjenige Anteil an der Vergütung, der einer im Ausland im ausschließlichen Interesse des Unternehmens ausgeübten Tätigkeit entspricht, ist ebenfalls in Frankreich steuerbefreit.
- Einkünfte des Arbeitnehmers oder Geschäftsführers aus ausländischem Vermögen (zB Dividenden, Einkünfte aus Patenten, Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von ausländischen Schuldtiteln oder Wertpapieren) sind in Frankreich ebenfalls steuerprivilegiert. Die Befreiung ist allerdings auf 50% der betroffenen Einkünfte aus Vermögen beschränkt. Die andere Hälfte wird in Frankreich mit der Einkommensteuer besteuert.
- Der Arbeitnehmer oder Geschäftsführer kann weiterhin einen Teil der Beiträge für Zusatz-Vorsorgeversicherungen und Zusatzrenten, die er vor seinem Wechsel nach Frankreich im Ausgangsstaat bezahlt hatte, vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen.
Wie lange ist der Zeitraum, während dem der Arbeitnehmer oder Geschäftsführer von der Steuerprivilegierung in Frankreich profitiert?
Bislang betrug dieser Zeitraum 5 Jahre.
Mit dem Jahressteuergesetz 2017 wurde der Zeitraum, innerhalb dem Impats in Frankreich Möglichkeiten zur Steuerbefreiung und zum teilweisen Steuerabzug bei Beiträgen für Zusatz-Vorsorgeversicherungen und Zusatzrenten haben, von 5 auf 8 Jahre verlängert.
Allerdings profitieren nur Arbeitnehmer und Geschäftsführer, die ihre Tätigkeit in Frankreich ab dem 1. Juli 2016 aufgenommen haben, von dieser verlängerten Steuerprivilegierung.
Für weitere Informationen steht Ihnen unsere Kanzlei jederzeit gerne zur Verfügung.