Die Umsatzsteuer auf Benzin wird in Frankreich schrittweise vorsteuerabzugsfähig
Das französische Jahressteuergesetz 2017 führt eine schrittweise Abzugsfähigkeit der Umsatzsteuer auf Benzin ein (Artikel 298 des französischen Steuergesetzbuchs / Code général des impôts). Die Neuregelung ist seit dem 1. Januar 2017 anwendbar. Je nach betroffenem Fahrzeug soll dann in der Endstufe ab Januar 2022 eine Abzugsfähigkeit von 80% oder 100% gelten.
Bislang war die Abzugsfähigkeit von Dieselkraftstoffen vorteilhafter als diejenige von Benzin
Bis Ende 2016 war die Umsatzsteuer auf Benzin, unabhängig vom Fahrzeugtyp, überhaupt nicht vorsteuerabzugsfähig.
Gleichzeitig war die Umsatzsteuer auf Dieselkraftstoffe je nach Fahrzeug zu 100% (voll abzugsberechtigte Fahrzeuge) oder zu 80% (nicht abzugsberechtigte Fahrzeuge) vorsteuerabzugsfähig. Dieselfahrzeuge waren in Frankreich umsatzsteuerrechtlich also bis Ende 2016 deutlich steuerbegünstigt.
Anmerkung: Das französische Steuergesetzbuch unterscheidet zwischen voll abzugsberechtigten und nicht abzugsberechtigten Fahrzeugen. Sogenannte nicht abzugsberechtigte Fahrzeuge („véhicules exclus du droit à déduction“) sind in Artikel 206 der Anlage II des französischen Steuergesetzbuchs definiert. Ausgaben für Fahrzeuge, die unter diese Vorschrift fallen, sind unabhängig davon, ob die Fahrzeuge dem Transport von Personen dienen oder zu gemischter Verwendung vorgesehen sind, grundsätzlich nicht abzugsfähig. Ausnahmen gelten zB für Personenbeförderungsunternehmen, Mietwagenunternehmen oder Lastkraftwagen.
Die Mehrwertsteuer auf die Anschaffungskosten eines Geschäftswagens, egal ob das Fahrzeug der Personenförderung dient oder zu einer gemischten Verwendung vorgesehen ist, ist in Frankreich grundsätzlich nicht vorsteuerabzugsfähig (Artikel 206 der Anlage II des französischen Steuergesetzbuchs). Ausnahmen gelten für Personenbeförderungsunternehmen, Mietwagengesellschaften oder Lkw. Auch die Umsatzsteuer auf die laufenden Fahrzeugkosten (zB Versicherungen, Reparatur, Ersatzteile, Reinigung) kann grundsätzlich nicht bei der Vorsteuer abgezogen werden. Eine Ausnahme hiervon stellte bislang schon die Mehrwertsteuer auf Dieselkraftstoffe dar.
Ab 1.1.2017 werden die Vorsteuerabzugsmöglichkeiten für Benzinfahrzeuge in Frankreich schrittweise an die Abzugsmöglichkeiten für Dieselfahrzeug angepasst
Mit dem französischen Jahressteuergesetz 2017 wird die Vorsteuerabzugsfähigkeit von Benzin derjenigen von Dieselkraftstoff angeglichen.
Die Anpassung der Abzugsfähigkeit erfolgt schrittweise über einen Zeitraum von 5 Jahren. Hinsichtlich der Höhe der Vorsteuerabzugsfähigkeit wird wie folgt zwischen abzugsberechtigten und nicht abzugsberechtigten Fahrzeugen unterschieden.
Zeitraum | Umsatzsteuer auf Benzin – vorsteuerabzugsberechtigt in Höhe von … | |
Abzugsberechtigte Kfz | Nicht abzugsberechtigte Kfz | |
Ab 01.01.2017 | – | 10 % |
Ab 01.01.2018 | 20 % | 20 % |
Ab 01.01.2019 | 40 % | 40 % |
Ab 01.01.2020 | 60 % | 60 % |
Ab 01.01.2021 | 80 % | 80 % |
Ab 01.01.2022 | 100 % | 80 % |
Ab 1.1.2022 wird es also keine Unterscheidung zwischen Benzinern und Dieselfahrzeugen bei der Vorsteuerabzugsberechtigung mehr geben.
Für weitere Informationen steht Ihnen unsere Kanzlei jederzeit gerne zur Verfügung.