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Steuerrecht

Vergütung von Gesellschafterdarlehen in Frankreich (Stand: Januar 2026)

Anne-Lise Lamy DJCE
Avocat
lamy@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 3 88 45 65 45
Laura Rejano DJCE
Rechtsanwältin & Avocat
rejano@rechtsanwalt.fr
+49 (0) 7221 30 23 70
Cécile Robert
Juristin
robert@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 1 53 93 82 90

Um die Finanzierung einer Gesellschaft zu sichern, verfügen die Gesellschafter über die Möglichkeit, der Gesellschaft Geldbeträge als Darlehen zur Verfügung zu stellen.

Diese von den Gesellschaftern gewährten Darlehen werden in der Buchhaltung der Gesellschaft als Gesellschafterdarlehen verbucht und müssen den Gesellschaftern, gemäß der Vereinbarung im Darlehensvertrag, zurückerstattet werden.

Als Gegenleistung für diese Darlehen zahlt die Gesellschaft an die Gesellschafter Zinsen. Steuerlich werden diese Zinsen als finanzielle Aufwendungen der Gesellschaft angesehen.

Unter der zwingenden Voraussetzung, dass das Gesellschaftskapital zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung vollständig eingezahlt ist, dürfen die Zinsen teilweise vom steuerpflichtigen Gewinn der Gesellschaft abgezogen werden.

Die Zinsen können in Höhe des jährlichen durchschnittlichen effektiven Jahreszinssatzes abgezogen werden, den Kreditunternehmen auf gewerbliche Darlehen mit variablem Zinssatz und einer anfänglichen Laufzeit von mehr als 2 Jahren anwenden.

Hierbei handelt es sich um den sogenannten maximal abzugsfähigen Zinssatz. 

Bei Gesellschaften, die ihr 12-monatiges Geschäftsjahr ab dem 31.12.2025 abschließen, gelten folgende maximal abzugsfähige Zinssätze:

  • Abschluss zwischen dem 31.12.2025 und dem 30.01.2026: 4,55 %
  • Abschluss zwischen dem 31.01.2026 und dem 27.02.2026: 4,49 %
  • Abschluss zwischen dem 28.02.2026 und dem 30.03.2026: 4,44 %

Für weitere Informationen zu diesem Thema steht Ihnen unser Steuerrechtsteam jederzeit gerne zur Verfügung: welcome@rechtsanwalt.fr

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6. Februar 2026
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