Verträge mit Geschäftspartnern in Frankreich: Welche Sprache ist möglich?
Juristische Personen des französischen Rechts, insbesondere Handelsgesellschaften, können nunmehr offiziell Verträge in einer Fremdsprache verfassen und unterzeichnen. Dies geht aus einer Stellungnahme der CEPC (Commission d'examen des pratiques commerciales) Nr. 16-10 vom 12. Mai 2016 hervor.
Das sogenannte Gesetz „Toubon“ (loi Toubon) vom 4. August 1994 schreibt prinzipiell vor, dass der Gebrauch der französischen Sprache für Bezeichnungen, Angebote, Aufmachungen, Gebrauchsanweisungen oder Garantiebestimmungen für einen Gegenstand, eine Dienstleistung oder eine Lieferung, sowie für Rechnungen und Quittungen zwingend ist.
Ein ministerielles Rundschreiben (circulaire) aus dem Jahr 1996 betreffend dieses Gesetzes hat klargestellt, dass Rechnungen und andere Dokumente, die zwischen Unternehmen französischen und ausländischen Rechts, die nicht Endnutzer der betroffenen Waren oder Dienstleistungen sind, ausgetauscht werden, von dieser Verpflichtung ausgenommen sind.
In einer älteren Stellungnahme hatte sich die französische Wettbewerbsbehörde DGCCRF (Direction générale de la concurrence, de la consommation et de la répression des fraudes) für eine strenge Auslegung des ministeriellen Rundschreibens ausgesprochen. Demnach war es nach Ansicht der DGCCRF erforderlich, dass wenigstens eine der Vertragsparteien keine französische juristische Person sei, damit ein Vertrag in einer anderen Sprache verfasst werden kann.
Nun hat sich die DGCCRF anscheinend bereit erklärt, sich der neuen Stellungnahme der CEPC anzuschließen.
Die Lockerung der Interpretation kann im Hinblick auf die internationalen wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen Unternehmen nur begrüßt werden. Vor allem innerhalb großer internationaler Unternehmensstrukturen wird es oft bevorzugt, bestimmte Verträge in ein und derselben Sprache zu verfassen, um bestimmte Vorgänge zu erleichtern, da die Führungskräfte oft aus dem ausländischen Mutterkonzern kommen.
Bitte beachten Sie jedoch in praktischer Hinsicht, dass Richter im Falle eines Rechtsstreits in Frankreich eine Übersetzung des entsprechenden Vertrags einfordern können, da die Prozesssprache weiterhin französisch ist und auch bleibt. Demnach steht es im Ermessen des jeweiligen französischen Richters, ob er beispielsweise einen Vertrag vom Verfahren aufgrund einer fehlenden Übersetzung ausschließt oder ob er das Dokument in der jeweiligen Fremdsprache zulässt. Beide Fälle sind jedenfalls nach der geltenden französischen Rechtsprechung möglich. Deshalb empfehlen wir Ihnen vor allem im Rahmen von Gerichtsverfahren in Frankreich, vorsichtshalber immer eine französische Übersetzung anfertigen zu lassen, um auf diese Weise unnötige Risiken zu vermeiden.
Falls Sie hierzu weitere Informationen oder Unterstützung bei der rechtssicheren Übersetzung von Vertragstexten wünschen, steht Ihnen unsere Kanzlei jederzeit gerne zur Verfügung.