Vertraulichkeit der jährlichen GuV-Rechnung im französischen Handelsregister
2015 hatte der französische Gesetzgeber für kleine Gesellschaften, die keiner Firmengruppe angehören, die Möglichkeit eröffnet, beim Handelsregister zu beantragen, dass ihre Gewinn- und Verlust-Rechnung, die sie jährlich dort veröffentlichen müssen, Dritten nicht zugänglich gemacht wird.
Als kleine Gesellschaft gilt dabei eine Gesellschaft, die zwei der drei nachfolgenden Schwellenwerte nicht überschreitet:
- Bilanzsumme : 4.000.000 €
- Umsatz : 8.000.000 €
- Anzahl der Arbeitnehmer : 50
Die genauen diesbezüglichen Modalitäten mussten jedoch noch definiert werden.
Per Ministererlass vom 30. Mai 2016 wurde nun das Muster des Antrags auf Vertraulichkeit, den die französische Gesellschaft beim zuständigen Handelsregister einreichen muss, bekanntgegeben.
Im deutsch-französischen Geschäftsverkehr dürfte diese Vertraulichkeit, die Unternehmen prinzipiell sicher willkommen ist, jedoch keine allzu große Rolle spielen, da es sich in den meisten Fällen um Filialen einer deutschen Firmengruppe in Frankreich handelt.
Falls Sie hierzu weitere Informationen wünschen, steht Ihnen unsere Kanzlei jederzeit gerne zur Verfügung.