Vorsteuerabzug in Frankreich („Déduction de TVA“): Die Umsatzsteuer auf Einkäufe einer französischen Tochtergesellschaft für die deutsche Muttergesellschaft ist in Frankreich zukünftig abzugsfähig
Bislang gingen französische Finanzämter und die französische Finanzgerichtsbarkeit davon aus, dass diejenigen Einkäufe, die eine französische Tochtergesellschaft, für zB eine deutsche Muttergesellschaft in Frankreich tätigt, die französische Tochtergesellschaft nicht zum Vorsteuerabzug in Frankreich berechtigen. Der europäische Gerichtshof hat dem nun einen Riegel vorgeschoben und ein Urteil gefällt, das zur Folge hat, dass die französische Umsatzsteuer, die auf solche Einkäufe anfällt unter bestimmten Voraussetzungen sehr wohl beim französischen Tochterunternehmen von der Umsatzsteuer abgezogen werden kann.
Der Grundsatz der Steuerneutralität gebietet eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug
Der EuGH hat im Rahmen eines ihm vorgelegten Finanzgerichtsverfahrens entschieden, dass der Grundsatz der Steuerneutralität es gebietet, dass eine Tochtergesellschaft (zB in Frankreich), die umsatzsteuerpflichtige Einkäufe für die Muttergesellschaft in einem anderen EU-Staat (zB Deutschland oder Österreich) tätigt, hierbei vorsteuerabzugsberechtigt ist (EuGH, Urteil vom 21.6.2016, C-393/15, ESET). Dieses Urteil betrifft sämtliche Sachverhalte, in denen die Tochtergesellschaft in einem EU-Staat und die Muttergesellschaft in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässig ist.
Welche Bedingungen müssen kumulativ vorliegen, damit die Tochtergesellschaft in Frankreich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist?
Der EuGH hat im Wesentlichen die folgenden vier Bedingungen aufgestellt, die sämtlich vorliegen müssen, damit eine (zB französische) Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft mit Sitz im EU-Ausland zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn sie für ihre Muttergesellschaft Einkäufe in Frankreich tätigt:
1. Die Waren oder Dienstleistungen, die die französische Tochtergesellschaft (zB eine Einkaufszentrale) in Frankreich eingekauft hat, müssen der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten der ausländischen Muttergesellschaft dienen.
2. Die von der französischen Tochtergesellschaft eingekauften Waren oder Dienstleistungen müssen in Frankreich der Mehrwertsteuer unterliegen. In Frankreich nicht umsatzsteuerpflichtige Einkäufe berechtigen die Tochtergesellschaft nicht zum Vorsteuerabzug, selbst wenn die eingekauften Waren oder Dienstleistungen der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten der deutschen oder österreichischen Muttergesellschaft dienen.
3. Die französische Tochtergesellschaft betreibt in Frankreich nicht ausschließlich umsatzsteuerbefreite Tätigkeiten. Es reicht jedoch aus, wenn sie in Frankreich zumindest gelegentlich wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, die der Umsatzsteuer unterliegen.
4. Die Tochtergesellschaft darf in dem Land, in dem die Rückerstattung beantragt wird, nicht die Möglichkeit zur Mehrwertsteuererstattung (Rückerstattung der von ihr bezahlten Umsatzsteuer) haben. Diese Bedingung ergibt sich aus der vorangehenden. Der EuGH weist ausdrücklich darauf hin, dass die Erstattung von in einem Mitgliedsstaat bezahlter Umsatzsteuer nur dann möglich ist, wenn in dem Zeitraum, für den die Rückerstattung beantragt wird, keinerlei mehrwertsteuerpflichtiger Vorgang (Dienstleistungen oder Warenlieferungen) stattgefunden hat.
Welche Auswirkungen hat das EuGH-Urteil auf den Vorsteuerabzug bei der französischen Tochtergesellschaft?
Das eben genannte EuGH-Urteil konterkariert die bisherige Rechtsprechung der französischen Verwaltungsgerichte (in Frankreich existiert, anders als etwa in Deutschland, keine gesonderte Finanzgerichtsbarkeit; in Steuerangelegenheiten sind die Verwaltungsgerichte zuständig). Erst 2015 hatte ein französischer Richter entschieden dass wenn bei einer französischen Tochtergesellschaft sowohl interne nicht umsatzsteuerpflichtige Vorgänge zwischen Tochter- und Muttergesellschaft als auch umsatzsteuerpflichtige Vorgänge vorliegen, diese Tochtergesellschaft als nur teilweise mehrwertsteuerpflichtig anzusehen ist. Diese Rechtsansicht hatte zur Folge, dass die französische Tochtergesellschaft für diejenige Umsatzsteuer, die sie beim Einkauf von Waren oder Dienstleistungen zu lediglich internen (umsatzsteuerbefreiten) Zwecken bezahlt hatte, nicht vorsteuerabzugsberechtigt war.
Diese Praxis des französischen Fiskus ist nun zumindest was den Einkauf von Dienstleistungen und Waren für eine Muttergesellschaft im EU-Ausland anbelangt, nicht mehr haltbar. Hier ist jetzt ein Vorsteuerabzug grundsätzlich möglich.
Für weitere Informationen steht Ihnen unsere Kanzlei jederzeit gerne zur Verfügung.